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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 236/10
vom
24.
Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 148; AEUV Art. 267
a)
Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen
Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (An-schluss an [X.], [X.], 1836; [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 1984, 3
[X.], juris Rn. 2
f.; vom 6. November 2002, 5 [X.] (A), juris; [X.], [X.], 734 f.; Fortführung von [X.],
Beschlüsse vom 25. März 1998 -
VIII
ZR 337/97, NJW 1998, 1957; vom 18.
Juli 2000 -
VIII
ZR 323/99, [X.], 20; vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 378; [X.], [X.], 1484, 1485).
b)
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) ist auch im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren möglich ([X.] an [X.], Beschluss vom 6.
April 2004 -
X
ZR 272/02, [X.]Z 158, 372, 374 f.)
[X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 -
VIII ZR 236/10 -
O[X.]
[X.]
-
2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2012 durch
den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], Dr. [X.] und
Dr. [X.] sowie [X.] Bünger
beschlossen:
Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 ausgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin bezieht von der [X.], einem regionalen Gasversor-gungsunternehmen, seit 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt und wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen mehrere Gaspreisanpassungen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat -
ebenso wie das [X.]
-
die Klägerin als Tarifkundin qualifiziert
und vor diesem Hintergrund angenommen, dass
der [X.] ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] zugestanden habe. Eine Billigkeitskon-trolle der angegriffenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht abgelehnt, da die Klägerin den einseitigen Preisanpassungen der [X.] nicht inner-halb
angemessener
Zeit widersprochen habe.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Qualifikation des [X.] und bezweifelt ferner, ob die im [X.] geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 [X.] be-ziehungsweise § 5 [X.] den europarechtlichen Transparenzvorgaben ge-nügen.
II.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß §
148 ZPO analog bis zu der Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem
dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren [X.] ([X.], 1620
ff.) dem Gerichtshof der [X.] (im Folgenden:
Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 AEUV vorgelegt:
Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] da-hin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im [X.] mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch [X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geän-derten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?
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2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Soweit die Klägerseite sich in ihrer Stellungnahme
auf den Hinweis des Senats zur
beabsichtigten
Vorgehensweise gegen diese Einschätzung wendet, ver-weist sie lediglich auf ihre Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde. Diese hat der Senat bereits beim
Erlass des [X.] vom 25. Oktober 2011 berücksichtigt.
3.
Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der
Senat
in dieser Sache unter Beachtung seiner in
Art. 267 Abs.
3 AEUV enthaltenen [X.] keine abschließende Sachentschei-dung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechts-frage führen (vgl. hierzu [X.], [X.], 1836, 1837). Hieran ändert nichts,
dass
der Gerichtshof seinerseits das Verfahren [X.]/11 bis nach der Urteils-verkündung in den [X.] und [X.]/11 ausgesetzt hat.
Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentschei-dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach [X.] würde
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, [X.]Z 162, 373, 378).
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des [X.] vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche An-wendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten ([X.], [X.], 734, 735). Die verbindliche Auslegung des [X.] ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber
kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt ([X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird.
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4. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren
gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim [X.] Rechtsstreits auszusetzen
(zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. auch [X.], aaO S.
1836 f.; [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 1984 -
3 [X.], juris; vom 6. November 2002 -
5
[X.] (A), juris; [X.], aaO S. 734 ff.; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 30. März 2005 -
X
ZB 26/04, aaO).
5.
Eine Aussetzung
nach § 148 ZPO (analog)
ist auch im [X.] möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
April 2004 -
X
ZR 272/02, [X.]Z 158, 372,
374 f.).
Ball
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
4 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
U 204/10 Kart -
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Meta
24.01.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. VIII ZR 236/10 (REWIS RS 2012, 9864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9864
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 158/11 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 158/11 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof; Aussetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
VIII ZR 162/11 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 236/10 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof; Aussetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
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Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens: Europarechtskonformität von Bestimmungen der AVBGasV …