Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 31/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5790

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 31/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 200.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar mit demjenigen des § 17 [X.] überein (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl. 2 - 3 - z.B. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, [X.], 247), betrifft nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tatsächlichen Voraussetzungen. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung [X.] rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - [X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 79/06, [X.], 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das [X.], das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestands-merkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Vorausset-zungen des die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 30. Dezember 2002 begründenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Prüfung be-jaht. Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis ge-stelltes Vorbringen übergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, überreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen die tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] sowie er-hebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die [X.] aus der von ihr übernommenen Mietgarantie auch nur für das [X.] vollständig zu erfüllen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits am 30. Dezember 2002 schließen ließen, folgt schließlich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegrif-3 - 4 - fenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 176/06 -

Meta

IX ZR 31/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 31/08 (REWIS RS 2009, 5790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5790

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