Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 30/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5803

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 30/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 153.812,98 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar mit demjenigen des § 17 [X.] überein (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl. 2 - 3 - z.B. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, [X.], 247), betrifft jedoch nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen [X.] verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufga-be des [X.] ist (vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - [X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 79/06, [X.], 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. Das angefochtene Urteil hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] in der [X.] der Zahlung ein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gesehen und schon deshalb den Tatbestand des § 133 Abs. 1 [X.] bejaht. Ob das weitere Beweisanzeichen der Zahlung trotz drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ebenfalls vorlag (vgl. dazu [X.] [X.], 588, 592 f), kann offen bleiben. 3 Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Die Beklagte hat die Feststellung des [X.], eine Darlehensge-währung sei nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die angefochtene Zahlung inkongruent gewesen sei, in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Sie hat weder ergänzend vorgetragen noch dazu ausgeführt, warum ihr bisheriger Vortrag entgegen der Ansicht des [X.] doch den Schluss auf einen 4 - 4 - Darlehensvertrag zulassen könnte. Auf die nach Ansicht der Nichtzulassungs-beschwerde übergangenen Beweisantritte zur Frage des Wissens der Schuld-nerin um ihre drohende Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis der Beklagten kommt es im Hinblick auf das nicht widerlegte Beweisanzeichen der Inkon-gruenz nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 175/06 -

Meta

IX ZR 30/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 30/08 (REWIS RS 2009, 5803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5803

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