Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. X ZR 14/20

X. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11330

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110820BXZR14.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 14/20
vom
11.
August 2020
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
August 2020 durch [X.]
[X.], den
Richter Dr.
Grabinski
und die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und Dr. Linder
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.] (2
Ni
14/17 [EP], verbunden mit 2
Ni
20/17 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
-
3
-
Gründe:
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewäh-ren. Die von der
Beklagten und den Klägerinnen erhobenen Einwände im [X.], die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.
Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei (§
99 Abs.
3 Satz
1 und §
31 Abs.
1 Satz
2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht ([X.], [X.] vom 16.
Dezember 1971 -
X
ZA
1/69, [X.], 441, 442 -
Akten-einsicht
IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungs-rechtsstreit und für
Kopien von [X.] aus einem
solchen Verfahren, die die Parteien im [X.] eingereicht haben.
Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdi-ges Interesse substantiiert
dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die ge-schäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. [X.], [X.], 441, 442 -
Akteneinsicht
IX). Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im [X.] der Regelung des §
299 Abs.
2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 -
X
ZR
56/06, [X.], 815 Rn.
3 -
Akteneinsicht
XVIII).
Nach diesen Grundsätzen haben die Beteiligten ein berechtigtes [X.] an der Geheimhaltung der von ihnen bezeichneten Unterlagen nicht hinrei-chend dargetan.
1
2
3
4
-
4
-
Hinsichtlich der [X.] der hiesigen Beklagten gegen die hiesigen
Klägerinnen (Anlagen [X.] und N[X.]) zeigt keine der Beteiligten auf, dass diese vertrauliche Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse der Parteien enthalten. Nichts anderes gilt für den Schriftsatz im Verletzungsrechts-streit ([X.] 7
O
165/15) vom 27.
März 2017 (Anlage
N[X.]b1 und Anla-ge
NK45), der ohnehin nur in Auszügen
vorliegt, die allein die Verletzungsfrage betreffen, für das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil des [X.] (Anlage
HE-NBzus1) sowie den dort gefassten, nicht begründeten [X.].
[X.]
Grabinski
[X.]

Rombach
Linder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2019 -
2 Ni 14/17 (EP)
5

Meta

X ZR 14/20

11.08.2020

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2020, Az. X ZR 14/20 (REWIS RS 2020, 11330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11330

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X ZR 14/20

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