Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. X ZR 17/17

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8308

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717BXZR17.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 17/17
vom
11. Juli 2017
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat 11.
Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen [X.] (4
Ni
42/14) und des vorliegenden Beru-fungsverfahrens gewährt.
-
3
-
Gründe:
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte
Nichtigkeitsakte zu gewäh-ren. Die von der Klägerin erhobenen Einwände im Hinblick auf [X.], die Rückschluss auf parallel geführte Verletzungsverfahren zulassen oder Angaben zu dort angegriffenen Ausführungsformen enthalten, sind unbegründet.
Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei (§
99 Abs.
3 Satz
1 und §
31 Abs.
1 Satz
2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht ([X.], [X.] vom 16.
Dezember 1971 -
X
ZA
1/69, [X.], 441, 442 -
Akten-einsicht
IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungs-rechtsstreit und für
Kopien von [X.]n aus einem
solchen Verfahren, die die Parteien im [X.] eingereicht haben. Allerdings können die Parteien des [X.] ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsrechtsstreit
angegriffene und dort technisch näher [X.] Ausführungsform sowie damit untrennbar verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Streitpatents einem Mitbewerber nicht offenbart werden ([X.], Beschluss vom 27.
Juni 2007 -
X
ZR
56/05, [X.], 815 -
Akten-einsicht
XVIII, Beschluss vom 30.
Januar 2008 -
X
ZR
1/07, [X.], 633

Akteneinsicht
XIX).
Ein solches Interesse kann etwa bestehen, wenn Dritte durch die Einsichtnahme Kenntnisse erlangen können, die ihnen ungerechtfer-tigte Wettbewerbsvorteile verschaffen können ([X.] [X.], 633 Rn.
3

Akteneinsicht
XIX).
Vor diesem Hintergrund kann die Einsicht in einzelne [X.] nicht
schon deshalb verwehrt werden, weil diese Angaben zum äußeren Verlauf oder zum Aktenzeichen des [X.] enthalten.
1
2
3
-
4
-
Soweit sich die Klägerin gegen die Zugänglichmachung von [X.]n wendet, die Angaben zu den angegriffenen Ausführungsformen enthalten, hat sie nicht dargelegt, weshalb diese Informationen besonders schutzbedürftig sind.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2016 -
4 Ni 42/14 -

4

Meta

X ZR 17/17

11.07.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. X ZR 17/17 (REWIS RS 2017, 8308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8308

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X ZR 17/17

4 Ni 42/14

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