Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. X ZR 84/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 703

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 84/11
vom
7. Dezember 2011
in der Patentnichtigkeitssache

Hier nur: Akteneinsichtsgesuch

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Dezember 2011 durch [X.],
die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Der E.

GmbH

wird Einsicht in die Akten des [X.]
B[X.] 5 Ni 11/10 und des vorliegenden Berufungsverfahrens X
ZR
84/11 gewährt.
Gründe:
I. Die E.

GmbH

hat ohne Benennung eines Auf-
traggebers um Einsicht in die Akten des vorliegenden [X.] gebeten. Die Beklagte widerspricht dem Gesuch mit dem Bemerken, dass der Antrag ersichtlich im Auftrag eines Dritten gestellt, aber kein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei und dass dem Gesuch schutzwürdige Interessen der Patentinhaber entgegenstünden. Beispielsweise seien dem Streitwert bestimmte Angaben über [X.] indirekt zu [X.], die beispielsweise den Verkauf entsprechender Güter beträfen. Au-ßerdem seien in entsprechenden Schriftsätzen der Patentinhaber Details des 1
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3
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[X.]s beschrieben worden, die zur Erläuterung dienten, über den Inhalt der entsprechenden Patentschrift hinausgingen und den Schutzumfang der Patentansprüche beträfen. Diese Erläuterungen seien [X.] indirekt auch dem entsprechenden Urteil entnehmbar.
[X.] Die beantragte Akteneinsicht ist zu gewähren.
Nach §
99 Abs.
3 [X.] gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] die Regelung des §
31 [X.] entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st.
Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2000 -
X [X.], [X.], 143 -
Akten-einsicht XV; weitere Nachweise bei [X.], [X.], 8. Aufl. § 99 in [X.]. 71). [X.] Regelungen sind im [X.] entsprechend anzuwen-den (vgl. Busse/Keukenschrijver [X.] 6. Aufl. § 99 [X.]. 48 mwN in [X.]. 167). Danach ist die Einsicht in diese Akten
grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interes-ses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des §
99 Abs.
3 [X.] und der darin zum Ausdruck
kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn von-seiten des [X.] oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden [X.] (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16.
Dezember 1971 -
X ZA 1/69;
GRUR 1972, 441, 442
-
Akteneinsicht
IX; [X.], aaO, [X.].
37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
X [X.]).
Vorliegend fehlt es an der hinreichend substanziierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Ak-ten von der Einsicht auszunehmen sind.
Dass aus der Streitwertfestsetzung als 2
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4
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4
-
solcher konkrete Rückschlüsse auf den Verkauf entsprechender Güter gezogen werden könnten, wie die Beklagte meint, und ihre wettbewerbliche Position am Markt dadurch spürbar berührt werden könnte, erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres plausibel. Das Gleiche gilt für die
pauschale Berufung auf
schriftsätzli-che
Ausführungen zum [X.] und mögliche Rückschlüsse hierauf durch diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Es ist kein schutzwürdiges Interesse des [X.] daran anzuerkennen, dass Dritte generell keine Kenntnis von seinen Erwägungen zum Schutzumfang der [X.]. Um der Beklagten zu ermöglichen, ihre Bedenken zu konkretisieren, hat der Senat ihr Gelegenheit gegeben, die Passagen zu be-zeichnen, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Grabinski
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2011 -
5 Ni 11/10 ([X.]) -

Meta

X ZR 84/11

07.12.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2011, Az. X ZR 84/11 (REWIS RS 2011, 703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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