Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 4/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 853

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom17. Oktober 2000in der [X.]:ja[X.]Z: neinAkteneinsicht [X.] § 99 Abs. 3Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichenVertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsver-fahrens nicht, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemachtwird.[X.], Beschluß vom 17. Oktober 2000 - [X.] - Bundespatentgericht- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2000durch [X.] und [X.] Jestaedt,[X.], Scharen und Keukenschrijverbeschlossen:Den Patentanwälten [X.]und Partner in [X.] in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens[X.] gewährt.Gründe:[X.] Die Patentanwälte [X.]und Partner haben - ohne Nennung [X.] - Einsicht in die Akten des [X.] [X.] be-gehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden [X.]atbefinden. Die Beklagte hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken [X.] Klägerin hat ihm mit der Begründung widersprochen, daß eine Angabe dar-über fehle, für welche Auftraggeber Akteneinsicht begehrt werde. Ohne [X.] dieses Auftraggebers sei ihr die Bewertung nicht möglich, ob der [X.] auf ihrer Seite ein berechtigtes Interesse entgegenstehe.- 3 -I[X.] Dem Antrag war stattzugeben. Soweit der beschließende [X.]at in [X.] die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechts-anwalt davon abhängig gemacht hat, daß dieser seinen Auftraggeber benennt(vgl. [X.]Z 42, 19, 29 - Akteneinsicht I; zum früheren Recht vgl. auch [X.]/[X.], [X.], [X.], 8. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 16; Busse, [X.], 5. Aufl.,§ 99 [X.] Rdn. 36 m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]ats und desB[X.]), hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Nach § 99 Abs. 3[X.] gilt für die Akteneinsicht durch andere als die [X.]en des Nichtigkeits-verfahrens die Regelung des § 31 [X.] entsprechend, der das Recht auf Ein-sicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Aktenlediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der [X.] berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit einer solchen Dar-legung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 [X.] und der darin [X.] kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von seiten des Patent-inhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu [X.] (vgl. dazu [X.] GRUR 1972, 441, 442 - [X.]; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse dargetan wird. Erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Ab-wägung unter den beteiligten Interessen ([X.] GRUR 1972, 441 - [X.]; [X.]/[X.], aaO, Rdn. 18; Busse, aaO, Rdn. 36), in die [X.] desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werdenkönnen, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind.Aus der Notwendigkeit dieser Darlegung kann jedoch nicht abgeleitet werden,daß der um Akteneinsicht [X.] schon im Vorgriff auf mögliche [X.] gehalten ist, die von ihm verfolgten Interessen offenzulegen und [X.] glaubhaft zu machen. Ein solches Verlangen wäre mit Wortlaut [X.] der Regelung nach § 99 Abs. 3 [X.] nicht zu vereinbaren. Es hätte zur- 4 -Folge, daß die Akteneinsicht gegen den klaren Wortlaut der gesetzlichen Re-gelung im Ergebnis doch von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines ei-genen Interesses abhängig gemacht und damit die vom Gesetz [X.] in ihr Gegenteil verkehrt würde. Danach ist der Akteneinsicht Begeh-rende allenfalls dann zu weiteren Darlegungen gehalten, wenn eine der [X.] des [X.] ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt undgegebenenfalls glaubhaft macht. Dazu genügt es nicht, daß sie der Aktenein-sicht widerspricht. Schon nach dem Wortlaut der Regelung bedarf es vielmehrder Darlegung eines eigenen Interesses, das dem Begehren entgegengehaltenwerden kann und soll. Erst wenn dieses vorliegt, kann nach der gesetzlichenAusgestaltung der Akteneinsicht [X.] seinerseits gehalten sein, seinInteresse an der Gewährung der Akteneinsicht vorzutragen und [X.] glaubhaft zu machen. Kommt er dem nicht nach, hat das lediglich zur Fol-ge, daß die von ihm verfolgten Interessen bei der Abwägung nicht berücksich-tigt werden können und so auch eine pauschalere Behauptung eines Gegen-interesses genügen kann, das von ihm geltend gemachte Recht auf Einsicht indie Akten zu Fall zu bringen.Für den durch einen anwaltlichen Vertreter gestellten Akteneinsichtsan-trag gilt insoweit nichts anderes. Wenn weder von ihm noch von der von sei-nem Mandanten die Darlegung des eigenen Interesses an der [X.] werden kann, besteht insoweit auch kein Anlaß, seinen Mandantennamhaft zu machen (so auch im Ergebnis [X.].Beschl. [X.], [X.], 226 - Akteneinsicht [X.] für die Einsichtnahme in [X.] in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Bei ihmkommt hinzu, daß er ohnehin auch im eigenen Namen Einsicht in die Aktenverlangen könnte. In § 99 Abs. 3 [X.] ist das Recht auf Einsicht in die Akten- 5 -jedermann zugestanden worden; dieses Recht kann auch der anwaltliche Ver-treter ohne Einschränkung selbst in Anspruch nehmen. Auch insoweit kommtes nicht darauf an, ob er ein eigenes Interesse an den durch die Einsichtnahmevermittelten Kenntnissen besitzt.Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Einsicht in die Ak-ten des [X.] zu gewähren. Ein schutzwürdiges [X.] hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezo-gen, daß sie ohne Kenntnis der von den Antragstellern vertretenen [X.] nichtbeurteilen könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung [X.] entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines [X.]s auch vor dem Hintergrund dessen nicht, daß ihre Darlegungen mangelsnäherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Akteneinsicht zu widersprechen.[X.]JestaedtMelullis Scharen Keukenschrijver

Meta

X ZR 4/00

17.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 4/00 (REWIS RS 2000, 853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 853

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