Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 286/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5700

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 286/03 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.222,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden 2 - 3 - sei, die von der [X.] zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere [X.] bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwä-gung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der [X.] zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Ge-winnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich. 2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der vom [X.] hierzu [X.] Rechtsprechung (vgl. insbesondere [X.], Urt. v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 246/95, [X.], 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der [X.] ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 2 vom 7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der [X.] den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig vorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der [X.] zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen neuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gege-ben. 3 3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem [X.] entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend verneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die [X.] - [X.] des [X.] zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung ([X.]Z 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -

Meta

IX ZR 286/03

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 286/03 (REWIS RS 2006, 5700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5700

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