Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 286/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4624

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 286/03 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 12. Januar 2006 die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre - seinem die Beschwerde zurückweisenden [X.]uss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung - insbesondere zu der Frage des Schriftsatznachlasses - kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 1 - 3 - sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Ge-hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], [X.], 1831 f; siehe ferner [X.], [X.]. v. 19. Januar 2004 - [X.], [X.], 1894, 1895). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -

Meta

IX ZR 286/03

09.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 286/03 (REWIS RS 2006, 4624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4624

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