Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2023, Az. KZR 20/21

Kartellsenat | REWIS RS 2023, 3246

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Gegenstand

Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV


Leitsatz

Vertriebskooperation im SPNV

1. Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist eigenständig auszulegen. Es genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger Inhaber eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist; einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.

2. Eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB und die Ausführungen des Bundeskartellamts im Zusagenbeschluss können je nach den Umständen des Einzelfalls als Indiz für die nach § 33g GWB erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 9. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die [X.] aus abgetretenem Recht auf Auskunft, Herausgabe von Beweismitteln und Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch, der ab 2008 entstanden sein soll.

2

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der [X.]. Sieben ihrer Tochterunternehmen (nachfolgend: [X.]) haben die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die [X.] sind private Eisenbahnunternehmen und betreiben Regionalbahnen (auch bezeichnet als "Nicht-bundeseigene Bahnen", kurz: NE-Bahnen).

3

Die [X.] sind Tochtergesellschaften der [X.] ([X.]). Die Beklagte zu 1 betreibt - ebenso wie die [X.] - Regionalbahnen. Die Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr ([X.]) werden von dem jeweiligen Aufgabenträger im Wege der öffentlichen Vergabe vergeben. Die Beklagte zu 2 stellt im [X.] Konzern die Vertriebssysteme und die Vertriebsinfrastruktur bereit.

4

Im Rahmen der nach § 12 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]) vorgeschriebenen Tarifkooperation schlossen die [X.] auf der Grundlage eines [X.] jeweils mit der [X.] zu 1 einen Tarifkooperationsvertrag, den sogenannten C-Tarif ab, der den Fahrgästen bei [X.] Fahrten einen einheitlichen Tarif gewährleistet. Gemäß § 4 des jeweiligen [X.] war dessen Wirksamkeit vom Abschluss eines weiteren Vertrages über die Kooperation im Vertrieb (nachfolgend: [X.]) mit der [X.] zu 2 abhängig. Gegenstand der zwischen den [X.] und der [X.] zu 2 geschlossenen [X.] mit unterschiedlichen Laufzeiten waren im Wesentlichen die gegenseitige Erbringung von Vertriebsleistungen, insbesondere der Fahrkartenverkauf. Die [X.] hatten für die Vertriebsleistungen der [X.] zu 2 Provisionssätze zwischen 10 % und etwa 19 % zu bezahlen. Sie erhielten für die von ihnen erbrachten Vertriebsleistungen von der [X.] zu 2 eine Provision von 7,5 %, bezogen auf den Verkauf einer Fahrkarte für einen [X.]-Streckenabschnitt.

5

Das [X.] leitete im Januar 2014 gegen die [X.] ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fahrkarten für den Schienenpersonenverkehr ein. Im Laufe des Verfahrens gab die [X.] Verpflichtungszusagen ab, wonach sie sich und ihre "relevanten Konzerngesellschaften" unter anderem verpflichtete, ihren Vertragspartnern ab 1. Juli 2016 eine [X.] (nachfolgend: [X.]) zu einem Provisionssatz von maximal 8,5 % anzubieten. Mit Beschluss vom 24. Mai 2015 stellte das [X.] das Verfahren ein und erklärte die von der [X.] abgegebenen Verpflichtungszusagen nach § 32b [X.] für bindend (nachfolgend: Zusagenbeschluss).

6

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der [X.] vor Umsetzung der Verpflichtungszusagen eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung. Sie hätten den [X.] unerwünschte und überteuerte Vertriebsleistungen aufgedrängt, indem sie den Abschluss der [X.] unzulässig an den gleichzeitigen Abschluss der [X.] gekoppelt hätten. Die für die Vertriebsleistungen verlangten Provisionen seien missbräuchlich überhöht gewesen. Es liege auch eine Diskriminierung vor, weil die Provisionen ohne sachlichen Grund für konzerneigene Gesellschaften der [X.] niedriger gewesen seien.

7

Mit ihrer als Stufenklage bezeichneten Klage begehrt die Klägerin von der [X.] zu 2 Auskünfte über die Kosten und Einnahmen ihrer Vertriebstätigkeit (Anträge 1 bis 9) und Herausgabe der nach erteilter Auskunft näher zu bezeichnenden Beweismittel (Antrag 10) sowie - nach Erfüllung der Anträge 1 bis 10 - von beiden [X.] als Gesamtschuldner Ersatz des ihr im Zeitraum von 2008 bis 2017 entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 18.569.048 € nebst Zinsen (Antrag 11) und die Feststellung, dass sie verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden aus dem [X.] und noch in Zukunft entstehende Schäden zu ersetzen, die auf überhöhten Vertriebsprovisionen gegenüber der [X.] und der [X.] beruhen (Antrag 12). Eine entsprechende Feststellung begehrt die Klägerin auch hinsichtlich solcher Schäden, die der [X.] (nachfolgend: [X.]) in den Jahren 2017 und 2018 entstanden sind sowie in Zukunft noch entstehen werden (Antrag 13).

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt, zwar finde § 33g [X.] seit dem 19. Januar 2021 gültigen Fassung des § 186 Abs. 4 [X.] auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der Klägerin stünden jedoch die auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche aus § 33g Abs. 1 [X.] nicht zu, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass sie gegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch habe. Die Beklagte zu 2 sei zwar Normadressatin des [X.] nach § 19 [X.] und Art. 102 A[X.]V. [X.]inen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot habe die Klägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Für die Glaubhaftmachung sei der Maßstab des § 294 ZPO heranzuziehen. Danach genüge es, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs überzeugt sei. [X.]ine solche Glaubhaftmachung ergebe sich nicht aus einer möglichen [X.]ndizwirkung des [X.] des [X.]. Dessen [X.]nhalt sei zwar in die Prüfung einzubeziehen, jedoch habe das Gericht zu prüfen, welche Feststellungen vom [X.] auf welcher Grundlage getroffen worden seien und ob diese in Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin für eine Glaubhaftmachung ausreichten. Die grundsätzliche Kopplung des Tarif- und des Vertriebskooperationsvertrags werde von der Klägerin nicht angegriffen. [X.]s gehe ihr vielmehr um die Aufdrängung "überschießender" Vertriebsleistungen. [X.]in ausbeuterischer Kopplungsmissbrauch gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. d A[X.]V setze voraus, dass den [X.] seitens der [X.] zu 2 gemeinsam mit dem jeweiligen [X.]svertrag die [X.]nanspruchnahme zusätzlicher Leistungen im jeweiligen Vertriebskooperationsvertrag aufgezwungen worden sei. Das sei von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin meine, die Beklagte zu 2 habe den [X.] Vertriebsleistungen zu überteuerten Preisen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche [X.]nanspruchnahme und den Bedarf berechnet, liege der Schwerpunkt des Vorwurfs darin, einen unangemessen hohen Preis für die erhaltene Leistung entrichtet zu haben. Dies begründe keinen Kopplungsmissbrauch.

Die Klägerin habe auch einen [X.] gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. [X.], § 19 Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF, § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht glaubhaft gemacht. Der [X.] von 8,5 %, zu dem sich die [X.] im Jahr 2016 gegenüber dem [X.] verpflichtet habe, könne nicht unter dem Gesichtspunkt eines zeitlichen Vergleichsmarktkonzepts als unter [X.]bedingungen gebildeter Preis angesehen werden. Die Verpflichtungszusage sei Bestandteil der angestrebten Gesamtbereinigung aller erhobenen Kartellvorwürfe gewesen. Die [X.] hätten auch zutreffend eingewandt, dass sich von 2008 bis zum [X.]punkt der Verpflichtungszusage im Jahr 2016 und darüber hinaus bis heute das Verbraucherverhalten beim [X.] fortschreitend erheblich verändert habe. Der Anteil der über das [X.] erworbenen Fahrscheine sei gegenüber dem Anteil der im personenbedienten Verkauf verkauften Fahrscheine gestiegen. Dies habe maßgeblichen [X.]influss auf die Vertriebskosten gehabt. Schließlich könne der in der Verpflichtungszusage für den sogenannten Basis-Vertrieb angesetzte [X.] auch deshalb nicht als tauglicher Vergleichsmarktpreis herangezogen werden, weil er die in den streitgegenständlichen [X.]n erbrachten Dienstleistungen der [X.] zu 2 nur zum Teil abdecke. Auch der [X.] von 7,5 %, den die [X.] von der [X.] zu 2 für die von ihnen veräußerten Fahrkarten erhielten, sei kein wettbewerbsanaloger Preis. Das Vertriebssystem der [X.] zu 2 sei aufgrund seiner seit vielen Jahren etablierten Struktur und seiner zahlreichen bundesweit zugänglichen Verkaufsstellen qualitativ und quantitativ mit den weitgehend lokal errichteten Vertriebsstellen der [X.] nicht vergleichbar. Anhand der von der Klägerin herangezogenen Methode der Kostenkontrolle aufgrund einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, wie sie im von der Klägerin vorgelegten Gutachten nebst [X.]rgänzungsgutachten (beide nachfolgend: [X.]) angewandt worden sei, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die [X.] missbräuchlich überhöhte Preise von den [X.] gefordert hätten und dass ihnen ein damit korrespondierender Schaden entstanden sei. Als Basis der im [X.] durchgeführten quantitativen Analyse seien ausschließlich Schätzungen der Klägerin zugrunde gelegt worden und es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine Plausibilitätsprüfung erfolgt sei.

Auch ein Diskriminierungsmissbrauch nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 [X.] aF, § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V sei nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 habe geringere Provisionen bezahlt als die [X.], gestatte noch nicht die Feststellung, dass die von der [X.] zu 1 empfangenen Leistungen gleichwertig zu denen der [X.] gewesen seien. [X.] Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung seien daher nicht vorgetragen. [X.]ine Gesamtschau der Verhaltensweisen der [X.], wie sie das [X.] unter anderem im Zusagenbeschluss vornehme, führe ebenfalls nicht zur Annahme eines kartellrechtswidrigen Verhaltens der [X.]. Dieser Überlegung liege nämlich zugrunde, dass schon die einzelnen Verhaltensweisen je für sich ein [X.] Verhalten darstellten, was nicht der Fall sei. Da sich aus der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass den auf den weiteren Stufen geltend gemachten Ansprüchen die materiell-rechtliche Grundlage fehle, sei die Berufung insgesamt zurückzuweisen. [X.]ine Haftung der [X.] zu 1 bestehe auch deshalb nicht, weil eine gemeinschaftliche Begehung oder eine willentliche und wissentliche Beteiligung der [X.] zu 1 an dem der [X.] zu 2 vorgeworfenen Verhalten im Sinne von § 830 BGB nicht ersichtlich sei.

B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[X.]. Das Berufungsgericht ist zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagen als [X.] gemäß § 254 ZPO zulässig sind. Als zulässig erweist sich gemäß § 260 ZPO bisher nur die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage.

1. Wird nach § 254 ZPO mit der Klage auf Auskunft eine Klage auf Leistung verbunden, kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Auskunft erteilt ist.

a) [X.]ine Stufenklage nach § 254 Abs. 1 ZPO setzt daher zunächst voraus, dass ein unbestimmter Leistungsantrag durch die zu erteilenden Auskünfte konkretisiert werden soll. Sie bildet damit eine Ausnahme von dem grundsätzlichen [X.]rfordernis eines bestimmten Antrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die auf erster Stufe beanspruchte Auskunft ein Hilfsmittel sein muss, um die nachgeordneten Anträge zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren ([X.], Urteile vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 717 [juris Rn. 18]; vom 29. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 8, 9). Dagegen steht die Stufenklage für Auskunftsansprüche, die nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger allgemein [X.]nformationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen und damit die prozessuale [X.]hancengleichheit oder seine beweisrechtliche Stellung verbessern sollen, grundsätzlich nicht zur Verfügung ([X.]Z 189, 79 Rn. 8, 9 zu § 84a [X.] mwN).

b) Zudem müssen sich bei einer Stufenklage das Auskunfts- und das [X.] gegen denselben [X.] richten. [X.]s ist unzulässig, die Bezifferung des Zahlungsanspruchs gegen einen [X.] von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern ein anderer Beklagter erteilen soll ([X.], Urteil vom 26. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 138 [juris Rn. 12]; BSG, [X.] 2014, 156 Rn. 20). Das gilt auch, wenn beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Rechtsverteidigung der erst auf der Schadensstufe in Anspruch genommenen Gesamtschuldnerin würde sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt, weil sie auf die Auskunftserteilung keinen [X.]influss hat ([X.]Z 126, 138 [juris Rn. 13]).

2. Zulässige [X.] liegen danach hier nicht vor. Das Auskunftsbegehren soll nicht der Bezifferung eines unbestimmten Leistungsantrags dienen. Hinzu tritt in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 2 auf Auskunft in Anspruch genommen wird.

a) Der mit den Anträgen zu 1 bis 10 verfolgte Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1, 10 [X.] bezweckt nicht die Konkretisierung eines noch nicht hinreichend bestimmten [X.]s. § 33g [X.] soll nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der [X.] ([X.] [X.] 2014, Nr. L 349, [X.] - nachfolgend: Richtlinie 2014/104/[X.]) dienen. Nach den [X.]rwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie soll mit der Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln einer [X.]nformationsasymmetrie begegnet werden, die bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zum Nachteil des Geschädigten besteht. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, Kenntnis aller Tatsachen zu erlangen, die für die von ihm [X.] und zu beweisenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs notwendig sind (vgl. dazu unten, Rn. 51). [X.]s geht dabei nicht allein um die Schadenshöhe und damit die Bezifferung des Anspruchs, sondern auch um den [X.]. Für den diese Vorgaben umsetzenden Auskunftsanspruch nach § 33g [X.] muss ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach noch nicht feststehen. Die begehrten Auskünfte nach § 33g [X.] sind damit nicht nur ein Hilfsmittel zur näheren Bestimmung des Leistungsanspruchs.

b) Das spiegelt sich auch in der Fassung der Anträge wider. [X.]m Stufenverhältnis steht der nach Maßgabe der Auskünfte zu konkretisierende Herausgabeantrag (Antrag 10). Mit dem Antrag 11 verfolgt die Klägerin hingegen einen Leistungsantrag, der bereits einen bezifferten [X.] beinhaltet und die Schadenshöhe ansonsten vom [X.] des Gerichts abhängig macht. [X.]s ist zwar zulässig, bei der [X.]rhebung der Stufenklage den Leistungsantrag von vornherein mit einem Mindestbetrag zu beziffern, sofern die beiden ersten Stufen der Aufstockung dieses Betrages dienen oder eine fundiertere Begründung des der Höhe nach bereits feststehenden Anspruchs ermöglichen sollen ([X.], Urteile vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236 [juris Rn. 19]; vom 27. März 1996 - [X.], [X.], 1070 [juris Rn. 19]; vom 25. September 2002 - [X.]/00, [X.], 31 [juris Rn. 14]; [X.] in [X.] ZPO, 48. [X.]dition, § 254 Rn. 4.3). [X.]n einem solchen Fall ist die Klage aber nur hinsichtlich des Begehrens, das den bezifferten [X.] übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen ([X.], [X.], 31 [juris Rn. 14]). Die Bestimmtheit der mit den Anträgen 12 und 13 verfolgten Feststellungsanträge hängt ebenfalls nicht von den begehrten Auskünften ab.

3. Die unzulässige Stufenklage gegen die Beklagte zu 2 kann in eine gemäß § 260 ZPO in Verbindung mit § 89b [X.] zulässige Klage umgedeutet werden. [X.]ine solche Umdeutung kann der [X.] indes in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage nicht vornehmen.

a) Auch im Verfahrensrecht gilt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte [X.]handlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen [X.]willen entspricht und kein schutzwürdiges [X.]nteresse des Gegners entgegensteht ([X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 46 Rn. 9; vom 19. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1529 Rn. 19; vom 29. März 2023 - [X.] 409/22, juris Rn. 19). [X.]ine unzulässige Stufenklage kann daher unter Umständen in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, wenn der Leistungsanspruch das eigentliche Rechtsschutzziel und der Auskunftsanspruch hierfür - zumindest nach der Vorstellung des [X.] - lediglich ein Hilfsmittel ist ([X.]Z 189, 79 Rn. 13, 18; Urteil vom 26. März 2013 - [X.], [X.], 1000 Rn. 34). Allerdings setzt § 260 ZPO schon nach seinem klaren Wortlaut die Geltendmachung der Ansprüche gegen denselben [X.] voraus ([X.]Z 126, 138 [juris Rn. 12]).

b) Nach diesen Grundsätzen kann in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 die unzulässige Stufenklage in eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in Verbindung mit § 89b [X.] umgedeutet werden.

aa) Die Klägerin hatte in der Klageschrift und der Replik vom 26. November 2018 zunächst nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht und Schadensersatz in bezifferter Mindesthöhe verlangt. [X.]rst mit Schriftsatz vom 5. April 2019 hat sie auch die Auskunfts- und [X.] anhängig gemacht. Dabei hat sie deutlich gemacht, dass sie die Ansprüche als Hilfsmittel zur Durchsetzung des Hauptanspruchs sieht und über die auf Schadensersatz gerichteten Anträge erst nach [X.]rfüllung der Anträge 1 bis 10 entschieden werden soll. Das lässt sich nur erreichen, wenn über die Auskunfts- und Herausgabeansprüche vorab durch ein vollstreckbares Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) entschieden werden kann. [X.]in solches Teilurteil darf ergehen, wenn im Wege objektiver Klagehäufung sowohl ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzbegehrens als auch der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden ([X.]Z 189, 79 Rn. 14 ff.).

Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges [X.]nteresse an einer Klage, bei der zunächst über die Auskunft entschieden werden kann, mit der [X.]inreichung der Auskunftsklage aber zugleich der Zahlungsanspruch rechtshängig und damit die Verjährung gehemmt wird. Zwar wird die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 33h Abs. 6 Nr. 3 [X.] auch durch die [X.]rhebung einer (isolierten) Auskunftsklage nach § 33g [X.] gehemmt; das gilt aber nicht für Ansprüche, die - wie hier teilweise - vor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind (§ 187 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Die Umdeutung der nach § 254 Abs. 1 ZPO unzulässigen Stufenklage in eine nach § 260 ZPO zulässige Klagehäufung entspricht damit dem mutmaßlichen Willen der Klägerin. Schutzwürdige Belange der [X.] werden dadurch nicht berührt.

bb) Der Verbindung des [X.] mit dem Schadensersatzanspruch in einer Klage nach § 260 ZPO steht nicht § 89b [X.] entgegen.

(1) Nach § 89b Abs. 1 [X.] besteht die Möglichkeit, die [X.]rteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Beweismitteln innerhalb des [X.] in entsprechender Anwendung von § 142 ZPO anzuordnen. Gemeint ist damit eine prozessleitende Anordnung, ohne dass ein Rechtsstreit über den Anspruch nach § 33g [X.] geführt wird (vgl. [X.]ntwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 18/10207, [X.]01). [X.]s geht also um Fälle, bei denen der Auskunftsanspruch - an[X.] als hier - nicht rechtshängig ist.

(2) Auch § 89b Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt eine objektive Klagehäufung nicht aus. Danach kann über den Anspruch nach § 33g Abs. 1 [X.] durch Zwischenurteil entschieden werden, wenn er in dem Rechtsstreit über den Anspruch auf [X.]rsatz des Schadens gegen die andere [X.] erhoben wird. [X.]s ist umstritten, ob damit die klageweise Geltendmachung des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs im Wege der objektiven Klagehäufung nach §§ 254 Abs. 1, 260 ZPO oder die Vorlageanordnung nach § 89b Abs. 1 [X.] gemeint ist.

(a) Zwischenurteile (§ 303 ZPO) beziehen sich - an[X.] als Teilurteile (§ 301 ZPO) - nicht auf einen Ausschnitt des Streitgegenstands, sondern dienen dazu, eine unter den [X.]en streitige, das Verfahren betreffende Frage verbindlich zu klären ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 2008 - [X.] 125/06, [X.], 1000 [juris Rn. 21] mwN; Musielak in [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 303 Rn. 1). [X.]in vollstreckbarer Auskunftstitel kann durch ein Zwischenurteil nicht erlangt werden. Teilweise wird daher vertreten, § 89b Abs. 3 [X.] erfasse nur das Berufen auf den Offenlegungsanspruch im [X.] mit dem Ziel, eine Vorlageanordnung als prozessleitende Maßnahme nach § 89b Abs. 1 [X.] i.V.m. § 142 ZPO zu erreichen. Für ein vollstreckbares Teilurteil über den - eingeklagten - Offenlegungsanspruch bedürfe es hingegen keines Rückgriffs auf § 89b Abs. 3 [X.] ([X.] in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 89b [X.] Rn. 19; [X.] in [X.] Kartellrecht, 8. [X.]dition, § 89b [X.] Rn. 21). Nach anderer Auffassung soll das "Zwischenurteil" nach § 89b Abs. 3 [X.] wie ein vollstreckbares Teilurteil zu behandeln sein ([X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., § 89b [X.], Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] 2016, 471, 472 f.; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, 4. Aufl., § 89b [X.] Rn. 38). Zum Teil wird die Bezeichnung "Zwischenurteil" auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt ([X.]/[X.] in [X.], Kartellrecht, 14. Aufl., § 89b [X.] Rn. 18, 19).

(b) [X.]m Streitfall kann offen bleiben, welche Auffassung vorzugswürdig ist. Der Gesetzgeber wollte mit § 89b Abs. 3 ZPO jedenfalls die Klagehäufung nach § 260 ZPO und die Möglichkeit einer [X.]ntscheidung durch Teilurteil über die [X.] nicht ausschließen. Dafür spricht der Wortlaut der Bestimmung, der ein Zwischenurteil nur als Möglichkeit vorsieht ("kann"). Außerdem soll § 89b [X.], der nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2014/104/[X.] dient (BT-Drucks. 18/10207, [X.]01), die Rechte des [X.] auf Offenlegung der für seinen Schadensersatzanspruch notwendigen [X.]nformationen und Beweismittel verbessern. Diese Zielsetzung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn damit bestehende zivilprozessuale Möglichkeiten beschränkt würden.

c) Demgegenüber kommt eine Umdeutung der unzulässigen Stufenklage in eine zulässige Klage gemäß § 260 ZPO gegen die Beklagte zu 1 nicht in Betracht, weil die Auskunfts- und Herausgabeansprüche nicht gegen diese gerichtet sind. Auch eine Umdeutung in einen unbedingten Leistungs- und Feststellungsantrag verbunden mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 89b Abs. 4 [X.] ist nach den für die Umdeutung geltenden Maßgaben nicht möglich.

aa) § 260 ZPO setzt voraus, dass sich die in der Klage verbundenen Ansprüche gegen denselben [X.] richten. Diese Voraussetzung ist auch nicht nach § 89b [X.] entbehrlich, unabhängig davon, ob er den Fall der objektiven Klagehäufung überhaupt erfasst. Das Gericht kann nach § 89b Abs. 3 [X.] nur dann vorab über den Offenlegungsanspruch durch Zwischenurteil entscheiden, wenn dieser Anspruch in einem Rechtsstreit über den Schadensersatzanspruch "gegen die andere [X.]" erhoben wird. Das bedeutet, dass sich der [X.] und der Auskunftsanspruch gegen den gleichen Anspruchsgegner richten müssen. Die Offenlegung gegenüber einem [X.] kann nicht durch ein Zwischenurteil im Sinne des § 89b Abs. 3 [X.] angeordnet werden ([X.] in [X.]/Mestmäcker, aaO, § 89b [X.] Rn. 14; [X.] in [X.] Kartellrecht, aaO, § 89b [X.] Rn. 15, 19).

bb) [X.]s ist jedoch ein berechtigtes [X.]nteresse der Klägerin anzuerkennen, die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 schon vor Auskunftserteilung rechtshängig zu machen, um auch insoweit die Verjährung zu hemmen. Diese Möglichkeit eröffnet § 89b Abs. 4 Nr. 1 [X.]. Danach kann das Gericht den Rechtsstreit über den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch auf Antrag bis zur [X.]rledigung eines wegen des Anspruchs nach § 33g [X.] geführten Rechtsstreits aussetzen. Das gilt auch, wenn die den Auskunftsanspruch nach § 33g [X.] betreffende Klage gegenüber einer anderen Person anhängig ist ([X.] in [X.] Kartellrecht, aaO, § 89b [X.] Rn. 46). Die Hemmung der Verjährung bleibt durch eine Aussetzung grundsätzlich unberührt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1989 - [X.], [X.]Z 106, 295 [juris Rn. 9]). Die Aussetzungsregelung gemäß § 89b Abs. 4 Nr. 1 [X.] soll gewährleisten, dass keine [X.]ntscheidung im [X.] ergeht, bevor die Auskunft, die den Rechtsstreit beeinflussen soll, erteilt oder das Beweismittel herausgegeben ist (BT-Drucks. 18/10207, [X.]01). [X.]s kommt für die Frage der Aussetzung daher darauf an, ob das [X.]rgebnis der Offenlegung im [X.] genutzt werden kann. Der Aussetzungsantrag ist begründet, wenn die von einer anderen Person beanspruchten Auskünfte und Beweismittel für die Begründung des Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 33g [X.] "erforderlich" erscheinen. [X.]iner darüber hinausgehenden Vorgreiflichkeit, wie sie die Aussetzung nach § 148 ZPO voraussetzt, bedarf es nicht ([X.] in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 89b [X.] Rn. 27; [X.], [X.] 2017, 164, 172).

cc) [X.]ine Umdeutung der unzulässigen Stufenklage in einen unbedingten Leistungs- und Feststellungsantrag verbunden mit einem Aussetzungsantrag gemäß § 89b Abs. 4 [X.] scheitert hier aber daran, dass die dafür erforderliche Prozesserklärung weiter geht als der bisher gestellte, von der Auskunftserteilung durch die Beklagte zu 2 abhängig gemachte Antrag, dem schon ein Aussetzungsantrag nicht entnommen werden kann.

[X.]. Das Berufungsurteil kann auch in der Sache keinen Bestand haben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 33g Abs. 1, 10 [X.] auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Beweismitteln (Anträge zu 1-10) nicht verneint werden.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Anwendbarkeit des § 33g [X.] auf die im Streitfall geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabeansprüche für [X.]räume ab dem 1. Januar 2008 bejaht.

a) Dem steht nicht entgegen, dass § 33g [X.] erst mit Wirkung vom 27. Dezember 2016 in [X.] getreten ist. Wie der Gesetzgeber in § 187 Abs. 4 [X.] (§ 186 Abs. 4 [X.] aF) inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, gilt diese Vorschrift unabhängig von der [X.]ntstehung der Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2021 - [X.], [X.], 569 Rn. 98 - [X.]) und auch für Klagen, die - wie hier - vor [X.]nkrafttreten der Neuregelung des § 187 Abs. 4 [X.] am 19. Januar 2021 erhoben wurden.

b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsbestimmung des § 187 Abs. 4 [X.] bestehen nicht; insbesondere steht diese mit dem Rückwirkungsverbot nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in [X.]inklang.

aa) Nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass nationale Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten. Die [X.]instufung einer Vorschrift als materiell-rechtlich oder nicht materiell-rechtlich bezieht sich dabei auf die Vorschriften der Richtlinie und nicht auf die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften (vgl. [X.], Urteile vom 22. Juni 2022 - [X.]/20, [X.], 487 Rn. 40 f. - [X.] und [X.]; vom 10. November 2022 - [X.]/21, [X.] 2023, 28 Rn. 30 - [X.]). Bei der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Art. 5 der Richtlinie handelt es sich nicht um eine materiell-rechtliche Vorschrift. Sie legt der beklagten [X.] keine materiell-rechtlichen Pflichten auf, sondern ermöglicht dem Gericht prozessuale Maßnahmen, um Tatsachen für den behaupteten Schadensersatzanspruch festzustellen ([X.], [X.] 2023, 28 Rn. 34, 35 - [X.]). Darauf, dass die Richtlinienbestimmung im [X.] Recht auch in Form eines materiell-rechtlichen Auskunfts- und Herausgabeanspruchs und damit überschießend umgesetzt wurde (vgl. BT-Drucks. 18/10207, [X.]; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 33g [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, aaO, § 33g [X.] Rn. 20; [X.], [X.] 2018, 415, 417), kommt es nicht an, da sich das unionsrechtliche Rückwirkungsverbot der Richtlinie 2014/104/[X.] nicht auf nationale Vorschriften bezieht.

bb) Die Geltung der Bestimmung für bereits vor ihrem [X.]nkrafttreten entstandene Ansprüche wi[X.]pricht auch nicht den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

(1) Das wäre an[X.], wenn die Regelung eine echte Rückwirkung entfalten, also nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen würde. Das ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], NVwZ-RR 2022, 533, Rn. 31 - Sanktion bei [X.]; [X.], Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, [X.][X.] 157, 177 Rn. 52 mwN). Die Ansprüche aus § 33g Abs. 1, 10 [X.] ermöglichen es demjenigen, der glaubhaft macht, durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geschädigt zu sein, die für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs notwendigen [X.]nformationen zu erlangen. Ob oder in welchem Umfang tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht, steht erst mit dem hier noch nicht eingetretenen Abschluss des Klageverfahrens fest. Die Bestimmung greift damit nicht ändernd in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein.

(2) Die Übergangsregelung enttäuscht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] auf das Fortgelten der bestehenden Rechtslage im Sinne einer unechten Rückwirkung. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine [X.]rwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz ([X.][X.] 157, 177 Rn. 53 mwN). [X.]s ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber besondere Momente der Schutzwürdigkeit übersehen oder in einer nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Weise gewürdigt hat, die für ein schutzwürdiges Vertrauen der nach § 33g [X.] zur Auskunft und Beweismittelherausgabe Verpflichteten auf eine im Hinblick auf die Durchsetzung bereits entstandener Schadensersatzansprüche unveränderte Rechtslage sprechen.

c) Der Anwendbarkeit im Streitfall steht auch nicht entgegen, dass § 33g Abs. 1 [X.] auf den Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 [X.] verweist. Nach der Übergangsbestimmung des § 187 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist § 33a [X.] zwar nur auf solche Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Die Bestimmung des § 33g Abs. 1 [X.] ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie nicht nur den neu gefassten § 33a [X.], sondern alle Schadensersatzansprüche erfasst, die auf einem Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen, gegen Art. 101 oder Art. 102 A[X.]V oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde beruhen (Lahme/Ruster in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], die 10. [X.]-Novelle, 2021, [X.]. 4 Rn. 208; [X.]/von [X.], [X.] 2018, 286, 288; aA [X.], [X.] 2018, 415, 416; vgl. zu § 33 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2005; [X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.] 2018, 405 Rn. 71 - [X.]). Könnten die Rechte aus § 33g [X.] erst nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sein, hätte es der Übergangsbestimmung in § 187 Abs. 4 [X.] nicht bedurft (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/23492, [X.]42; [X.]/von [X.], [X.] 2018, 286, 288). § 33g Abs. 1 [X.] erfasst damit auch Ansprüche aus § 33 Abs. 3 [X.] aF, der im Übrigen § 33a [X.] inhaltlich entspricht (vgl. [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 33a Rn. 1).

2. Das Berufungsgericht ist jedoch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 33g [X.] von einem unrichtigen Maßstab für die Glaubhaftmachung ausgegangen.

a) Nach § 33g Abs. 1, Abs. 10 [X.] besteht die Verpflichtung zur Auskunft und Offenlegung von Beweismitteln gegenüber demjenigen, der glaubhaft macht, einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Abs. 1 [X.] zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Was unter dem Begriff der Glaubhaftmachung im Sinne des § 33g [X.] zu verstehen ist, legt das Gesetz nicht fest.

b) [X.]ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Glaubhaftmachung nicht voraus, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruches überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Kläger [X.]nhaber eines solchen [X.]rsatzanspruches ist.

aa) [X.]n der Literatur ist umstritten, wie der Begriff der Glaubhaftmachung nach § 33g Abs. 1 [X.] zu verstehen ist.

(1) Teilweise wird vertreten, der Begriff sei an § 294 ZPO angelehnt und setze voraus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht ([X.] in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 33g [X.] Rn. 51; [X.]. in [X.]/[X.], Die 9. [X.]-Novelle, 2017, [X.]. 10 Rn. 34; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, aaO, § 33g [X.] Rn. 23; [X.]/[X.]/Pohlmann/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Kartellrecht, [X.], § 33g [X.] Rn. 20; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 33g Rn. 19). Dies bedeute, dass etwas mehr für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sprechen müsse als gegen sie (vgl. Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 294 Rn. 24). Ob die Bestimmung umfassend auf § 294 Abs. 1, 2 ZPO verweisen soll, auch im Hinblick auf die Beschränkung auf präsente Beweismittel und auf die Zulassung von Beweismitteln außerhalb des [X.], insbesondere der eidesstattlichen oder anwaltlichen Versicherung, oder nur hinsichtlich des Begriffs der Glaubhaftmachung, wird von den Vertretern dieser Ansicht unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu etwa [X.] in [X.], aaO, § 33g [X.] Rn. 57; [X.] in [X.]/[X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 33g [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, aaO, § 33g [X.] Rn. 25; [X.]/[X.], aaO, § 33g Rn. 8, 9).

(2) Nach anderer Auffassung genügt bereits ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad zur Glaubhaftmachung gemäß § 33g Abs. 1 [X.]. Zum Teil wird in Anlehnung an [X.] im Gewerblichen Rechtsschutz nur eine "hinreichende" Wahrscheinlichkeit verlangt (vgl. [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 33g [X.] Rn. 9), zum Teil wird unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 5 der Richtlinie 2014/104/[X.] auf eine "plausible" Darlegung des Anspruchs unter Nutzung der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel abgestellt (vgl. Bach in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., § 33g [X.], Rn. 18, 19; Bach/Wolf, [X.] 2017, 285, 288).

bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g [X.] ist unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorgaben eigenständig auszulegen. Daraus folgt, dass der [X.] nicht erst dann besteht, wenn ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch des [X.] überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger [X.]nhaber eines solchen [X.]rsatzanspruchs ist.

(1) Der Gesetzgeber wollte mit § 33g [X.] Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] umsetzen. Danach setzt die Offenlegung voraus, dass der Kläger eine substantiierte Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. Nach den [X.]rwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie soll mit der Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln - wie bereits ausgeführt (oben Rn. 19) - einer [X.]nformationsasymmetrie begegnet werden, die bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zum Nachteil der Geschädigten besteht. Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das [X.]recht erfordere eine komplexe Analyse von Tatsachen und Beweismitteln, die sich typischerweise in der Hand der gegnerischen [X.] oder Dritter befänden. Die Offenlegung diene damit der Waffengleichheit. Auf diese Zielsetzung weist auch der [X.] hin (vgl. [X.], [X.] 2023, 28 Rn. 32, 44 - [X.]). Die Richtlinie greift damit das Problem auf, dass die Datenbasis geschädigter Unternehmen in vielen Fällen nicht ausreicht, um einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. dazu Weitbrecht, [X.] 2015, 959, 967; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 33g [X.] Rn. 1). Für die Pflicht zur Offenlegung sollen deshalb Umstände genügen, die einen Schadensersatzanspruch ausreichend plausibel erscheinen lassen. [X.]ine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nach der Richtlinie nicht erforderlich.

Die der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/[X.] dienenden nationalen Vorschriften müssen so angewandt werden, dass sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht übermäßig erschweren (Art. 4 der Richtlinie 2014/104/[X.]). Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung kann daher nicht angenommen werden, dass mit dem Merkmal der Glaubhaftmachung auf den entsprechenden Begriff im nationalen Prozessrecht (§ 294 ZPO) Bezug genommen wird. Auch der Wortlaut des Begriffs der Glaubhaftmachung verlangt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. [X.]r verdeutlicht nur, dass die zur Begründung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Tatsachen nicht mit Gewissheit feststehen, sondern lediglich plausibel erscheinen müssen.

(2) Gegen einen Verweis auf § 294 ZPO spricht weiterhin, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, die in der Richtlinie prozessual ausgestaltete Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] im nationalen Recht als materiell-rechtlichen Anspruch umzusetzen. [X.]r geht insoweit über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus. Die Glaubhaftmachung nach § 33g [X.] betrifft daher - an[X.] als § 294 ZPO - nicht allein eine besondere Form der Beweisführung und damit eine zivilprozessuale Frage; vielmehr ist die Glaubhaftmachung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtliche Voraussetzung des Auskunfts- und Beweismittelherausgabeanspruchs.

[X.]in ähnliches Umsetzungskonzept wurde bereits mit den Vorlage- und [X.]n bei Schutzrechtsverletzungen nach § 19 a Abs. 1 [X.], § 140 c Abs. 1 [X.], § 24 c Abs. 1 [X.], § 46 a Abs. 1 [X.] verfolgt ([X.] in [X.]/[X.], Die 9. [X.]-Novelle, 2017, [X.]. 10 Rn. 7). Sie beruhen auf Art. 6 der Richtlinie 2004/48/[X.] des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen [X.]igentums. Auch hier hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die prozessual ausgestaltete Richtlinienbestimmung des Art. 6 durch einen materiell-rechtlichen Vorlage- und [X.] umzusetzen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, [X.] f.; [X.][X.], 6. Aufl., [X.] § 101a Rn. 11).

Die Voraussetzung der Glaubhaftmachung in § 33g [X.] erfüllt eine vergleichbare Funktion wie das Merkmal der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" einer Rechtsverletzung in § 19 a Abs. 1 [X.], § 140 c Abs. 1 [X.], § 24 c Abs. 1 [X.], § 46 a Abs. 1 [X.]. Der [X.] soll gerade in Fällen gewährt werden, in denen noch ungewiss ist, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt. Deshalb ist die Schwelle niedrig anzusetzen und kann ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht verlangt werden (vgl. [X.], Urteile vom 2. Mai 2002 - [X.], [X.]Z 150, 377 [juris Rn. 26] - Faxkarte; vom 20. September 2012 - [X.], [X.], 509 Rn. 20 - UniBasic-[X.]DOS zu § 809 BGB; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 W 26/15, juris Rn. 17). [X.]s genügen konkrete Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit begründen ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2012 - [X.], [X.], 316 Rn. 22, 24 - Rohrmuffe; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 W 26/15, juris Rn. 17 zu § 140c [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 19a Rn. 8). [X.]ine entsprechende Lage besteht beim [X.] nach § 33g Abs. 1, 10 [X.]. [X.]s handelt sich um einen selbständigen Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines möglichen, noch nicht feststehenden Schadensersatzanspruchs. Die begehrten Auskünfte und Beweismittel sollen den Geschädigten erst in die Lage versetzen, einen Schadensersatzanspruch gegebenenfalls zu [X.]. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen daher nicht überspannt werden. [X.]s genügen konkrete Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit begründen. [X.]s ist eine substantiierte Begründung vorzulegen, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche "Tatsachen und Beweismittel" enthält, die die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen.

(3) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei diesem Maßstab nicht zu befürchten, dass der Anspruchsberechtigte ungerechtfertigt Zugang zu Geschäftsgeheimnissen des [X.] erhält. [X.]benso wenig droht eine unzulässige Ausforschung. Den [X.]nteressen des [X.] ist vielmehr bei der konkreten Ausgestaltung der Offenlegungsanordnung nach § 33g Abs. 3 und 4 [X.] Rechnung zu tragen. Soweit sich die Herausgabe bestimmter Dokumente oder die [X.]rteilung bestimmter Auskünfte im [X.]inzelfall unter Berücksichtigung der berechtigten [X.]nteressen der Beteiligten als unverhältnismäßig darstellt, ist der Anspruch nach § 33g Abs. 3 [X.] ausgeschlossen. Dabei sind sowohl die Ausforschung nicht erheblicher Tatsachen (Nr. 3) als auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Nr. 6) zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände liegt beim Anspruchsgegner (vgl. [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 33g [X.] Rn. 31). [X.]ntsprechende Darlegungen sind ihm auch möglich, da der Antragsteller zunächst die von ihm herausverlangten Unterlagen so genau bezeichnen muss, wie ihm das auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist (§ 33g Abs. 1 [X.]). Unter Berücksichtigung der [X.]rwägungsgründe 14 und 15 der Richtlinie dürfen an die konkrete Bezeichnung allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.], [X.] 2023, 28 Rn. 44 - [X.]).

c) [X.]ines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. [X.] an den Gerichtshof der [X.] zu den Anforderungen an die Substantiierung und Plausibilität des Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] bedarf es nicht. [X.]s ist nach den oben dargelegten [X.]rwägungsgründen der Richtlinie hinreichend klar, dass an die Glaubhaftmachung bei richtlinienkonformer Auslegung keine hohen Anforderungen gestellt werden können (zum Maßstab eines [X.], vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NVwZ 2021, 1766 Rn. 39 ff. [X.] [X.]). Der [X.] hat sich in seiner [X.]ntscheidung "[X.]" zu dem Offenlegungsanspruch auch bereits geäußert und dabei betont, dass der Kläger vor [X.]rhebung der Schadensersatzklage im Allgemeinen nur über wenige Angaben verfügt und ihm daher nur ein zumutbarer Aufwand abzuverlangen ist ([X.], [X.] 2023, 28 Rn. 45 a.[X.]. - [X.]).

3. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch nicht glaubhaft gemacht, keinen Bestand haben. Auf Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen besteht eine gewisse - und damit für die Glaubhaftmachung nach § 33g Abs. 1 [X.] genügende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin nach §§ 33 Abs. 3 [X.] aF, 33a [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist. [X.]s liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vertriebspraxis der [X.] zu 2 im streitgegenständlichen [X.]raum sowohl gegen das aus Art. 102 A[X.]V, § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] folgende Kopplungsverbot verstieß, als auch einen [X.] gemäß Art. 102 Abs. 2 Buchst. b A[X.]V, § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darstellte und dem aus Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V folgenden Diskriminierungsverbot wi[X.]prach.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 2 auf dem Markt für Vertriebsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und damit Normadressatin des [X.] nach § 19 [X.] und Art. 102 A[X.]V ist. [X.]s hat ausgeführt, sachlich relevant sei der [X.] von Fahrscheinen für den [X.]. Die Beklagte zu 2 habe im streitgegenständlichen [X.]raum als einziges Unternehmen ein bundesweit flächendeckendes Netz zum Vertrieb von Fahrscheinen über personenbediente Verkaufsstellen, Fahrscheinautomaten und Agenturen betrieben. [X.]ine Aufspaltung des sachlichen Marktes in verschiedene Vertriebskanäle ([X.], Schalter, Automat) komme nicht in Betracht, da es hier um das Nachfrageverhalten der [X.] in Bezug auf Leistungsbündel gehe, die alle Vertriebskanäle umfassten. [X.]n diesem Bereich sei die Beklagte marktbeherrschend. Als räumlicher Markt sei das gesamte [X.] relevant, da der streitgegenständliche Vertrieb von Fahrscheinen im [X.] im Zusammenhang mit der Akzeptanz der Fahrscheine über Tarifgrenzen hinweg stehe und daher bundesweit ausgerichtet sei. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den notwendigen Zwischenstaatlichkeitsbezug bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erstreckt sich die marktbeherrschende Stellung der [X.] zu 2 auf das gesamte [X.]. [X.]hre Vertriebsleistungen werden grenzüberschreitend von [X.]isenbahnverkehrsunternehmen ([X.]) nachgefragt. [X.]s liegt damit nahe, dass die der [X.] zur Last gelegten Verhaltensweisen auch den Marktzutritt für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erschweren.

c) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. d A[X.]V verneint.

aa) Art. 102 Abs. 2 Buchst. d A[X.]V verbietet missbräuchliche Kopplungsgeschäfte. Die Vorschrift versteht hierunter die an den Abschluss eines [X.] geknüpfte Bedingung, dass die [X.]partner zusätzliche Leistungen abnehmen, welche weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum [X.]gegenstand stehen. [X.]in entsprechendes Verhalten ist auch nach § 19 Abs. 1 [X.] verboten (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1982 - [X.] 9/81, [X.]/[X.] [X.] 1965, [juris Rn. 13] - Gemeinsamer Anzeigenteil). Mit dem Verbot soll verhindert werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen seine Marktmacht dazu einsetzt, Nachfragern unerwünschte Produkte aufzuzwingen und dadurch seine Marktstellung weiter ausbauen oder auf andere Märkte übertragen kann. Ferner soll erreicht werden, dass der Markt für das gekoppelte Produkt nicht auf diese Weise gegenüber anderen Wettbewerbern verschlossen wird (vgl. [X.], [X.]rläuterungen zu den Prioritäten bei der Anwendung von Artikel 82 - 2009/[X.] 45/02, [X.] [X.] 2009 [X.] 45/07 Rn. 49, 52; [X.], Urteil vom 17. September 2007 - [X.]/04, [X.], [X.] Rn. 857 - [X.]; [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., Art. 102 A[X.]V Rn. 274, 286; Bulst in [X.], Kartellrecht, 14. Aufl., Art. 102 A[X.]V Rn. 223).

bb) Der Tatbestand setzt voraus, dass das Unternehmen ein Produkt, für dessen Markt es über eine beherrschende Stellung verfügt, mit einem separaten Produkt koppelt und seinen Abnehmern nicht die Möglichkeit gibt, das [X.] ohne das gekoppelte Produkt zu beziehen ([X.], [X.], [X.] Rn. 842 - [X.]; [X.]/Mestmäcker, aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 274, 286;Bulst in [X.], aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 223). Die Aufzählung der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 Abs. 2 A[X.]V ist nicht abschließend. Auch Leistungen, die - entgegen dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 Buchst. d A[X.]V - sachlich oder nach Handelsbrauch in Beziehung zum [X.]gegenstand stehen, können unter Umständen missbräuchlich gekoppelt sein ([X.], Urteil vom 14. November 1996 - [X.]-333/94 P, [X.] 1996, [X.] 5951 Rn. 37 - Tetrapak).

cc) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Bestand hat seine Wertung, die grundsätzliche Verbindung der Tarif- mit der Vertriebskooperation begegne keinen durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Wirksamkeit des jeweiligen [X.] davon abhängig gemacht, dass auch ein Vertriebskooperationsvertrag unterzeichnet wird. [X.]n § 4 des [X.] heißt es, der Vertrieb sei nicht Gegenstand des [X.]. Der Kooperationsvertrag bedürfe zu seiner Wirksamkeit eines gültigen [X.]. Diese Verbindung war sachlich geboten, soweit sie nicht über eine Basiskooperation beim wechselseitigen Fahrkartenvertrieb hinausging. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] waren im maßgeblichen [X.]raum und sind nach wie vor [X.] dazu verpflichtet, daran mitzuwirken, dass im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. [X.]ine [X.] der Betreiber verschiedener Netze kann nur umgesetzt werden, wenn der Fahrkartenvertrieb auch für die fremden Streckenabschnitte über die eigene [X.] ermöglicht wird und die Fahrscheine wechselseitig anerkannt werden. Davon geht ausweislich des [X.] auch das [X.] aus und hat insoweit keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken geäußert.

dd) Jedoch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin habe auch hinsichtlich weitergehender, "überschießender" Vertriebsleistungen keine verbotswidrige Kopplung glaubhaft gemacht.

(1) Die Klägerin sieht [X.] des Missbrauchs darin, dass die Beklagte zu 2 den [X.] im Vertriebskooperationsvertrag "überschießende" Vertriebsleistungen aufgezwungen habe. Sie unterscheidet insoweit zwischen der wechselseitigen Anerkennung von Fahrscheinen, verbunden mit dem gegenseitigen Vertrieb (vom [X.] als "[X.]" oder "Vertrieb für die Strecke" bezeichnet), und zusätzlichen Vertriebsleistungen ("Kann-Leistungen" oder "Vertrieb an der Strecke"). Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehört nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beispielsweise der Betrieb personenbedienter Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten in den Netzgebieten der [X.] durch die Beklagte zu 2. [X.]ntsprechende Leistungen waren unter anderem in den Dienstleistungsverträgen der Tochterunternehmen der Klägerin, [X.] [X.] (nachfolgend: [X.]), [X.] und [X.], vorgesehen.

(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Vertriebsleistungen um separate Produkte im Sinne des Art. 102 Abs. 2 Buchst. d A[X.]V handelt. Zwei getrennte Güter liegen vor, wenn angesichts der [X.] jeweils ein getrennter Markt aktuell oder potenziell besteht ([X.], [X.], [X.] Rn. 917 - [X.]; [X.]/Mestmäcker, aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 283). Bei komplementären Produkten genügt es für die Annahme getrennter Märkte, wenn die Abnehmer die Produkte zwar zusammen, aber von unterschiedlichen Quellen erwerben wollen (Bulst in [X.], aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 229). Die zusätzlichen Vertriebsleistungen ("Kann-Leistungen"), wie zum Beispiel der Vertrieb über bestimmte Verkaufsstellen, können von den Grundleistungen in Gestalt des gegenseitigen [X.] und der gegenseitigen Anerkennung der Fahrkarten getrennt werden. [X.]s ist ohne weiteres denkbar, dass die [X.] einen personenbedienten Fahrkartenverkauf - sofern sie ihn überhaupt anbieten wollen - zu geringeren Kosten von [X.] hätten erbringen lassen können. Vorstellbar wäre etwa der Vertrieb über stationäre Ladengeschäfte oder Kioske. [X.]benso erscheint möglich, dass - wie auch das [X.] annimmt - sie diese Leistungen selbst erbringen.

(3) Keinen Bestand kann jedoch die Annahme des Berufungsgerichts haben, es fehle an einer Glaubhaftmachung, dass die zusätzlichen Leistungen den [X.] im Rahmen des [X.] entgegen ihrem Willen aufgezwungen worden seien.

(a) Der Kopplungsmissbrauch setzt voraus, dass das marktbeherrschende Unternehmen seinen Abnehmern nicht die Möglichkeit gibt, das [X.] ohne das gekoppelte Produkt zu beziehen. [X.]in solcher Abnahmezwang kann auf verschiedene Arten erreicht werden. [X.]ine Möglichkeit besteht darin, das Hauptprodukt nur im Paket mit dem Nebenprodukt zu vertreiben (vgl. [X.], [X.]ntscheidung vom 24. Juli 1991 - 92/163/[X.], [X.] [X.], [X.] Rn. 116, 117 - [X.] [X.][X.];[X.]ilmansberger/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, 3. Aufl., Art. 102 A[X.]V Rn. 613). Die Verknüpfung der Leistungen kann auch weniger stark ausgeprägt sein. Beispielsweise kann ein Unternehmen die fraglichen Leistungen derart miteinander verbinden, dass sie zwar nach Wahl des Abnehmers einzeln oder gemeinsam erworben werden können, zugleich aber bestimmte Anreize gesetzt werden, um vorzugsweise eine gleichzeitige Nachfrage nach dem gekoppelten Produkt zusammen mit dem koppelnden Produkt hervorzurufen ([X.]/Mestmäcker, aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 285; Bulst in [X.], aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 228).

(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter Würdigung des Vortrags der Klägerin, der vorgelegten Unterlagen und des [X.] könne nicht festgestellt werden, dass den [X.] über die "[X.]" hinaus weitere "Kann-Leistungen" aufgezwungen wurden. Die Klägerin trage insoweit konkret nur zu den [X.] [X.] und [X.] vor. Dieser Vortrag sei jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung zur Abnahme unzulässig gekoppelter Leistungen anzunehmen. Das Argument, die [X.] habe nach dem Zusagenbeschluss auf die [X.] umgestellt und keine zusätzlichen Leistungen mehr bestellt, überzeuge nicht. Die Leistungen des personenbedienten Vertriebs seien in den früheren [X.] ausdrücklich beauftragt worden. Die [X.] habe auch nach dem Zusagenbeschluss noch zusätzliche Vertriebsleistungen abgenommen. Soweit die Klägerin vortrage, sie stehe nach der Umstellung wirtschaftlich besser da, lasse sich damit ein Kopplungsmissbrauch nicht begründen. Hinsichtlich der weiteren [X.] sei aus den vorgelegten [X.] zwar ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung bestimmter Vertriebsstrukturen, zum Beispiel personenbedienter Vertriebsstätten oder Automaten, eingegangen sei. [X.]s sei jedoch nicht vorgetragen, dass diese Leistungen von den [X.] nicht gewollt waren. [X.]s sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund unternehmerischer [X.]ntscheidungen oder korrespondierender Verpflichtungen gegenüber ihren öffentlichen Auftraggebern vereinbart wurden. Auch der Zusagenbeschluss enthalte nicht die notwendigen Anknüpfungstatsachen. Aus ihm gehe nicht hervor, welche Leistungen im Vertrieb tatsächlich als "überschießend" bewertet werden könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das [X.] die Dienstleistungsverträge nicht gesichtet habe.

(4) Diese Würdigung der vorgetragenen [X.]ndiztatsachen erweist sich als unvollständig und teilweise erfahrungswidrig. Anhaltspunkte für einen faktischen Abnahmezwang ergeben sich zunächst aus dem Zusagenbeschluss.

(a) Dieser Beschluss ist für das Gericht zwar nicht bindend im Sinne des § 33b [X.] (§ 33 Abs. 4 [X.] a.F.), da er keine bestandskräftige Feststellung über einen Kartellrechtsverstoß enthält (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3640, [X.]). Die Kartellbehörde trifft mit der Verbindlicherklärung der Verpflichtungszusage keine endgültige Aussage darüber, ob ein Kartellverstoß vorlag oder nicht ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2015 - [X.] 55/14, [X.]/[X.] 4883 Rn. 22 - Trinkwasserpreise). Das schließt jedoch eine indizielle Bedeutung der Verpflichtungszusage und der Ausführungen des [X.]es im Zusagenbeschluss nicht aus. Ob und ggf. inwieweit dem Beschluss im Zivilprozess eine [X.]ndizwirkung zukommen kann, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (befürwortend: [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 32b [X.] Rn. 29; [X.] in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 32b [X.] Rn. 16; für einen Anscheinsbeweis: [X.], [X.] 2016, 58, 62; differenzierend: Bach in [X.]/Mestmäcker, aaO, § 32b [X.] Rn. 26; ablehnend: [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, 4. Aufl., § 32b [X.] Rn. 33). Für Zusagenentscheidungen der [X.]uropäischen [X.] nach Artikel 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des [X.] niedergelegten [X.]regeln ([X.] 2006 [X.] 210/02) hat der [X.] bereits geklärt, dass das nationale Gericht die darin zum Ausdruck gekommene vorläufige Beurteilung der [X.] als [X.]ndiz oder als Anfangsbeweis für die [X.]widrigkeit (dort im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 A[X.]V) berücksichtigen muss ([X.], Urteil vom 23. November 2017 - [X.]-547/16, [X.] 2018, 31 Rn. 29 - [X.]). Das [X.]nstrument der Verpflichtungszusagen nach § 32b [X.] wurde entsprechend dem Vorbild des Art. 9 VO 1/2003 in das [X.] Recht eingeführt (vgl. [X.]. 15/3640, [X.], 51 f.; [X.], [X.]/[X.] 4883 Rn. 21 - Trinkwasserpreise). Das spricht dafür, dass auch dem Zusagenbeschluss nach § 32b [X.] eine indizielle Bedeutung zuzumessen ist. Das gilt jedenfalls für die Glaubhaftmachung nach § 33g [X.], die die Beweisführung im Kartellschadensersatzprozess erleichtern soll und an die deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

(b) [X.]ine Verpflichtungszusage nach § 32b [X.] setzt voraus, dass das in Frage stehende Verhalten aus [X.] nicht frei von kartellrechtlichen Bedenken war (vgl. [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 32b [X.] Rn. 25; Bach in [X.]/Mestmäcker, aaO, § 32b [X.] Rn. 26). Schon der Umstand, dass das [X.] im Rahmen seines Aufgreifermessens ein Verfahren einleitet, deutet darauf hin, dass anfänglich Anhaltspunkte für Verstöße vorlagen. Führt das Verfahren zu einer Verpflichtungszusage, kann dies dafür sprechen, dass die Hinweise nicht ausgeräumt werden konnten. Zwar ist die Verpflichtungszusage, die ein marktbeherrschendes Unternehmen im Rahmen des Kartellverwaltungsverfahrens macht, um ein als kartellrechtlich bedenklich eingestuftes Verhalten abzustellen, nicht als [X.]ingeständnis eines Kartellverstoßes zu werten; sie kann aber ein [X.]ndiz darstellen (aA wohl Bach in [X.]/Mestmäcker, aaO, § 32b [X.] Rn. 26). Die [X.]ndizwirkung des [X.] kann unter Umständen ausreichen, um einen Anspruch auf [X.]rteilung bestimmter Auskünfte von dem Verpflichteten zu begründen, auch wenn die Anhaltspunkte, die zu dem behördlichen Vorgehen und der Verpflichtungszusage geführt haben, dem Kläger nicht im [X.]inzelnen bekannt sind. Ob und in welchem Umfang eine indizielle Wirkung besteht, hängt allerdings von den Umständen des [X.]inzelfalls ab.

(c) Vorliegend hat die Beschlussabteilung nach Durchführung umfangreicher [X.]rmittlungen der [X.] in einem Gespräch vom 14. Oktober 2015 - vorläufige - Bedenken in Bezug auf die untersuchten Verhaltensweisen mitgeteilt. [X.]n der Folge kam es zu der vom [X.] angeregten Verpflichtungszusage der Muttergesellschaft der [X.]. Aus dem Zusagenbeschluss ergibt sich, dass sich diese verpflichtet hat, bis zum 30. Juni 2016 einen geänderten Mustervertrag für künftige Basis-Vertriebskooperationen vorzulegen, der nur die zwingend erforderlichen "Muss"-Leistungen enthält, und allen [X.] anzubieten, anstatt der bestehenden [X.] den neuen Basisvertrag anzuwenden. Danach liegt es nahe, dass dieses Angebot vor der Verpflichtung nicht ohne weiteres bestand. Nach der vorläufigen Würdigung des [X.] wurden durch die bislang praktizierte verpflichtende Kopplung eines [X.] an einen sehr umfassenden Vertriebskooperationsvertrag zwei - in ihrem Umfang nicht zwingend erforderliche - Leistungen miteinander verknüpft.

(5) Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass nahezu alle zwischen den [X.] und der [X.] zu 2 geschlossenen Verträge eine gleichlautende Klausel enthielten, die auf eine Auflistung bestehender Vertriebseinrichtungen verwies. [X.]n § 3 Abs. 1 der Verträge heißt es, die Beklagte zu 2 erbringe Vertriebsleistungen "im Namen und für Rechnung des befördernden Verkehrsunternehmens an den … Strecken gemäß Anlage 1". [X.]n der Anlage 1 zu den [X.] ist festgehalten, dass die Beklagte zu 2 ihre Vertriebswege, einschließlich Agenturen, bundesweit für Verkauf und [X.]nformation nutzt. Die bestehende [X.] für die betreffenden Strecken wurde im Folgenden aufgelistet. Diese Art der [X.]gestaltung legt nahe, dass die Beklagte zu 2 den [X.] vorgegeben hat, den Vertrieb über die gesamte vorhandene [X.] der [X.] zu 2 gebündelt in Auftrag zu geben. Dies spricht dagegen, dass die [X.] frei wählen konnten, welche Vertriebsdienstleistungen sie in Anspruch nehmen wollen.

(6) Die von den [X.] vorgebrachten gegenteiligen [X.]ndizien greifen aus Rechtsgründen nicht durch. [X.]ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die genannten, für einen Kopplungsmissbrauch sprechenden Anhaltspunkte nicht durch einen "Vorher-Nachher" Vergleich zwischen den vor der Verpflichtungszusage und den danach in Anspruch genommenen Leistungen widerlegt werden. Maßgeblich ist, ob zum [X.]punkt der vor dem Zusagenbeschluss abgeschlossenen [X.] für die [X.] eine realistische Möglichkeit bestand, nur die notwendigen "Muss"-Leistungen abzunehmen. Der Umstand, dass die [X.] später teilweise weiterhin "[X.] von der [X.] abgenommen haben, sagt darüber nichts aus. Die Kartellrechtswidrigkeit der Kopplung liegt gerade darin, dem [X.]partner eine Wahlmöglichkeit zu nehmen ([X.], [X.], [X.] Rn. 652 - [X.]). Die Frage, ob die "[X.] für die [X.] trotz fehlender Wahlmöglichkeit von [X.]nteresse und werthaltig waren, stellt sich erst bei der [X.]rmittlung des Schadens im Rahmen der Vorteilsausgleichung. [X.]in Rückschluss von den später freiwillig abgenommenen Leistungen auf die Wahlfreiheit zum [X.]punkt der streitgegenständlichen Verträge verbietet sich auch deshalb, weil nach dem Zusagenbeschluss wirtschaftlich eine neue Lage eingetreten war, da die Beklagte für ihre Vertriebsleistungen geringere Provisionen verlangte. Zudem hat das [X.] in seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 ausgeführt, dass die [X.] seit dem Zusagenbeschluss in unterschiedlichem Umfang Vertriebsleistungen bei der [X.] nachfragen (dort [X.]). Die [X.] hat zum Beispiel unmittelbar zum Stichtag auf die [X.] umgestellt und keine zusätzlichen Leistungen bestellt. Das spricht dafür, dass die von der [X.] gegenüber dem [X.] eingegangenen Verpflichtungen die [X.]bedingungen verbessert haben.

(7) An[X.] als das Berufungsgericht meint spricht es auch nicht für eine ausreichende Wahlmöglichkeit, dass die [X.] bei einer [X.]anpassung im Jahr 2014 bestimmte "[X.] in Gestalt eines personenbedienten Vertriebs an stark frequentierten Standorten wie [X.], [X.], [X.] und [X.] ausdrücklich bestellt hatte. Der ursprüngliche Vertriebsvertrag der [X.] aus dem [X.] entspricht dem Muster der anderen [X.]. Die Sonderregelung hinsichtlich der genannten Standorte bedeutet eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel, wonach sich die Beklagte zu 2 vorbehält, ihre Vertriebsstruktur während der [X.]laufzeit "anpassen", also gegebenenfalls zurückbauen zu können (Ziff. 4 und 5 der Anlage 1 zum Vertrag). Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin insoweit im Jahr 2014 eine Gestaltungsmöglichkeit einräumte, spricht daher nicht für eine grundsätzliche Wahlfreiheit. [X.]benso lässt sich aus dem Anschreiben der [X.] zu 2 an die [X.] vom 4. Oktober 2013 nicht ableiten, dass sie "[X.] regelmäßig optional anbot. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte angeboten hat, die Leistungen dahingehend anzupassen, dass keine Mindestanforderungen an stationäre Vertriebsstrukturen gestellt werden. Diese Nachverhandlungen sagen schon nichts darüber aus, ob auch bei dem ursprünglich im [X.] abgeschlossenen Vertrag diese Wahlmöglichkeit bestand; jedenfalls lässt sich dem Schreiben keine allgemeine Verhandlungsbereitschaft entnehmen.

(8) [X.]ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob den [X.] von den Aufgabenträgern des [X.], also den zuständigen Landesbehörden, Vorgaben im Hinblick auf die Bereitstellung bestimmter Vertriebsleistungen, etwa eines personenbedienten Vertriebs gemacht wurden. Selbst wenn man das unterstellt, wären die [X.] durch eine mangelnde Wahlfreiheit hinsichtlich dieser Leistungen behindert worden. Sie hätten dann weniger Anreize gehabt, eigene Vertriebsstrukturen aufzubauen oder die Leistungen bei [X.] zu beziehen. Darauf hat auch das [X.] im Zusagenbeschluss (Rn. 33) und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 (S. 24 f.) verwiesen.

d) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Glaubhaftmachung des [X.] durch überhöhte Preise nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. [X.], § 19 Abs. 4 Nr. 2 [X.] a.F., § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ebenfalls nicht verneinen. [X.]s liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, die für einen Ausbeutungsmissbrauch gegenüber den [X.] sprechen.

aa) [X.]in Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 A[X.]V, wenn der [X.]nhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise durchsetzen konnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1978 - 27/76, [X.] 1978, 207 Rn. 248, 257 - [X.]; vom 11. November 1986 - 226/84, [X.] 1986, 3263 Rn. 27 - [X.]; vom 16. Juli 2009, [X.]-385/07 P, [X.]/[X.] [X.]-R 1596 Rn. 142 - Duales System Deutschland/[X.]; [X.], Urteil vom 1. September 2020 - [X.], [X.], 119 Rn. 66 - Stationspreissystem [X.][X.], zu § 19 [X.]). Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden ([X.], [X.] 1978, 207 Rn. 248, 257 - [X.]; Urteil vom 14. September 2017 - [X.]-177/16, [X.] 2017, 547 Rn. 36 - [X.]/[X.]).

(1) Da sich das Verhältnis zwischen dem Wert einer Leistung und ihrem Preis unter Berücksichtigung der an einer effizienten Leistungserbringung ausgerichteten Kosten ebenso wie ein hypothetischer Marktpreis nur mit erheblichen Schwierigkeiten objektiv bestimmen lässt, kann auf eine Betrachtung von Vergleichsmärkten zurückgegriffen werden (sog. Vergleichsmarktkonzept, vgl. [X.], [X.] 1986, 3263 Rn. 30 - [X.]; Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]-351/12, [X.], 418 Rn. 87 - [X.]/Léčebné lázně; [X.]/Mestmäcker, aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 180; Huttenlauch in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., Art. 102 A[X.]V Rn. 189). [X.]n [X.]rmangelung anderer geeigneter Vergleichsmärkte kommt auch ein Vergleich mit Marktergebnissen in Betracht, wie sie sich auf dem relevanten Markt in der Vergangenheit oder zu nachfolgenden [X.]punkten ergeben haben ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 365 Rn. 24 - Stornierungsentgelt [X.][X.]; [X.], 119 Rn. 67 - Stationspreissystem [X.][X.]). Unterschiede in der Marktstruktur stehen einer Wertung als Vergleichsmarkt regelmäßig nicht entgegen; ihnen ist gegebenenfalls durch entsprechende Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 286 Rn. 48 - Kabelkanalanlagen).

(2) [X.]ine Mindestschwelle für die [X.]rheblichkeit der Preisdifferenz besteht nicht; allerdings muss der Unterschied unter Berücksichtigung der Umstände des [X.]inzelfalls von einigem Gewicht sein. Kann eine signifikante Differenz festgestellt werden, obliegt es dem marktbeherrschenden Unternehmen, gegenläufige [X.]ndizien vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die den höheren Preis rechtfertigen ([X.], [X.] 2017, 547 Rn. 57 [X.] [X.]/[X.], zur Beibringungslast im Verwaltungsverfahren; [X.], [X.], 119 Rn. 67 - Stationspreissystem [X.][X.]).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich aus einem Vergleich der vor der Verpflichtungszusage zwischen der [X.] zu 2 und den [X.] geschlossenen Verträge einerseits und den Konditionen der danach zugesagten [X.] andererseits tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum missbräuchlich überhöht waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verpflichtete sich die Muttergesellschaft der [X.] im Mai 2016 dazu, für die [X.] deutschlandweit einen [X.] von maximal 8,5 % zu erheben. Zuvor hatten die [X.] [X.] zwischen 10 % und ca. 19 % zu zahlen. Dies legt einen Unterschied von einigem Gewicht im vorstehend genannten Sinne nahe.

cc) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der für die [X.] nach der Verpflichtungszusage im Mai 2016 herabgesetzte [X.] könne nicht als maßgeblicher Vergleichspreis herangezogen werden. [X.]s fehle an einem dem Wettbewerb unterliegenden Vergleichsmarkt, weil der später zugesagte [X.] nicht allein auf einer Preiskalkulation beruhe. [X.]r decke auch nicht die gleichen Leistungen ab. Ferner hätten sich die Marktbedingungen verändert. Das Berufungsgericht hat dabei den Sachverhalt und den Zusagenbeschluss des [X.], dem auch insoweit indizielle Bedeutung zukommt, nicht vollständig gewürdigt.

(1) Akzeptiert das [X.] eine Preissenkung und nimmt sie zum Anlass, das eingeleitete Missbrauchsverfahren einzustellen, kann dies dafür sprechen, dass sich die unzulässige Preisüberhöhung in dieser Größenordnung bewegt (OLG [X.], [X.] 2018, 585 Rn. 27). Denn es ist davon auszugehen, dass das marktbeherrschende Unternehmen seinen Preis nicht freiwillig deutlich unterhalb der zulässigen Schwelle festlegt. Diese Annahme liegt auch im Streitfall nahe. [X.]in weiterer Anhaltspunkt für die Aussagekraft des zugesagten [X.]es als Vergleichsmaßstab ist, dass die den [X.] zustehenden [X.] stets einheitlich bei 7,5 % und damit in einem mit der herabgesetzten Provision der [X.] zu 2 vergleichbaren Bereich lagen. Demgegenüber sahen die streitgegenständlichen [X.] für Fahrkartenverkäufe der [X.] zu 2, die sich auf Strecken der [X.] bezogen, durchgängig höhere Provisionen vor (10 bis 19 %). Die [X.] waren damit asymmetrisch. Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass eine unterschiedliche Bepreisung vergleichbarer Leistungen in der Geschäftsbeziehung zweier Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb wenig wahrscheinlich wäre (Zusagenbeschluss, Rn. 36).

Das [X.] hat dabei angenommen, dass die Leistungen, die die Beklagte zu 2 von Wettbewerbern im [X.] erhält, vergleichbar sind mit den Leistungen, die diese von der [X.] zu 2 erhalten. Dieser Wertung steht nicht das Argument der [X.] entgegen, wonach ihre bundesweit, nicht nur lokal angebotenen Vertriebsleistungen umfassender seien. [X.]s ist davon auszugehen, dass das deutschlandweite Vertriebsnetz der [X.] in erster Linie dazu dient, eigene Fahrkarten zu verkaufen. [X.]s deckt auch den Fernverkehr ab, in dem die [X.] nicht tätig sind (vgl. schriftliche [X.]rklärung des [X.] vom 22. Dezember 2020, [X.]). Das breit angelegte Vertriebsnetz unterhält die Beklagte damit in erster Linie im eigenen [X.]nteresse, so dass es die [X.] zulasten der [X.] kaum beeinflussen darf. Die unterschiedlich hohen [X.], die die [X.] zu zahlen hatten, lassen sich auch nicht ohne weiteres mit regional unterschiedlichen Vertriebsstrukturen erklären. Zum einen liegt es nicht fern, dass an Standorten mit mehr Verkaufsstellen nicht nur höhere Kosten, sondern auch höhere Umsätze erzielt werden. Zum anderen hat sich die Beklagte im Zusagenbeschluss selbst zu symmetrischen und einheitlichen [X.]n verpflichtet, obwohl die strukturellen Unterschiede fortbestehen dürften. [X.]s kommt hinzu, dass die [X.] nach den [X.]n - unabhängig von strukturellen Unterschieden des jeweiligen Netzes und der vorgehaltenen Vertriebsstrukturen - stets nur den gleichen [X.] beanspruchen konnten. Auch das spricht dafür, dass strukturelle Unterschiede der [X.] die Vergleichbarkeit des [X.]es nicht ausschließen.

(2) Das Berufungsgericht hat die vermeintlich fehlende Vergleichbarkeit ferner damit begründet, dass der im Kartellverwaltungsverfahren zugesagte [X.] nicht einer Preisbildung entspreche, die Ausdruck der Marktkräfte sei. Die Verpflichtungszusage habe einer Gesamtbereinigung der verschiedenen vom [X.] beanstandeten Verhaltensweisen gedient. Das Berufungsgericht geht also offenbar davon aus, der herabgesetzte [X.] begegne nicht nur dem Vorwurf des [X.]s, sondern diene auch der "Bereinigung" weiterer kartellrechtlicher Vorwürfe. Die Revision rügt zu Recht, dass diese Annahme im Wi[X.]pruch zum [X.]nhalt des [X.] steht. Danach wurde die Muttergesellschaft der [X.] je nach Vorwurf zu unterschiedlichen Maßnahmen verpflichtet. Soweit der Verdacht einer unzulässigen Kopplung mit überschießenden Vertriebsleistungen bestand, wurde sie verpflichtet, künftig einen Mustervertrag für eine Basiskooperation auf Grundlage der "Muss"-Leistungen vorzulegen. Soweit ihre Wettbewerber keine Fahrkarten für Fernverkehrszüge der [X.] verkaufen durften, obwohl sie im Nahverkehr [X.] anerkennen mussten, wurde sie verpflichtet, künftig dritten Unternehmen den Vertrieb von [X.] an deren Automaten zu ermöglichen. Soweit ihr vorgeworfen wurde, ihren Wettbewerbern den personenbedienten Vertrieb von Fahrkarten an Bahnhöfen dadurch zu erschweren, dass Mietverträge für Ladenlokale den Vertrieb von Fahrscheinen an die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters knüpften, wurde sie dazu verpflichtet, die Mietverträge zu ändern. Daraus folgt, das jedem kartellrechtlichen Vorwurf mit eigenständigen Maßnahmen begegnet wurde.

(3) Das Berufungsgericht zieht die Vergleichbarkeit der Lizenzsätze außerdem deshalb in Zweifel, weil der in der Verpflichtungszusage angesetzte [X.] die in den streitgegenständlichen [X.]n erbrachten Dienstleistungen der [X.] zu 2 nur zum Teil abdecke. Die erbrachten Vertriebsdienstleistungen "an der Strecke" seien über den "Vertrieb für die Strecke" hinausgegangen, hätten also mit der [X.] nicht erfasst werden können.

(a) [X.]s trifft zwar zu, dass die früheren [X.] auch die "überschießenden" Vertriebsleistungen abdeckten, die über die [X.] hinausgingen. Der neue Vertrag der [X.] soll dagegen nur den "Muss"-Teil der Vertriebsleistungen in Gestalt des Vertriebs "für die Strecke" abdecken; weitere Vertriebsleistungen können gesondert vereinbart werden (Zusagenbeschluss, [X.]4, Rn. 51). Der bundesweit einheitliche [X.] von 8,5 % ist also für die [X.] vorgesehen (Zusagenbeschluss, [X.]4, Rn. 50). [X.]ntgegen der Ansicht der Klägerin ist die unterschiedliche Bemessungsgrundlage nicht deshalb unbeachtlich, weil die "[X.] in den früheren [X.] mangels Wahlfreiheit zum Teil aufgezwungen waren. Beim [X.] geht es allein um die Vergleichbarkeit der Preise auf einem vergleichbaren Markt.

(b) Trotzdem kann die Vergleichbarkeit mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Der neue [X.] nach dem Zusagenbeschluss wurde nicht mehr jeweils netzbezogen ermittelt, sondern bundesweit. [X.]r orientiert sich im Wesentlichen an den deutschlandweiten Kosten für den Fahrkartenvertrieb im Nahverkehr über alle Vertriebskanäle der [X.], ohne [X.] (Zusagenbeschluss, Rn. 50). [X.]s wird also ein einheitlicher [X.] unter Berücksichtigung der gesamten vorhandenen Vertriebsstruktur gebildet. Die Kosten für die vorhandenen Verkaufsstellen "an der Strecke" sind damit nach wie vor mit enthalten. Der Unterschied zu den früheren [X.]n besteht darin, dass in den streitgegenständlichen [X.] die Aufrechterhaltung einer bestimmten [X.] im jeweiligen Netzgebiet in Gestalt von Verkaufsstellen und Automaten als "fest vereinbart" galt. [X.]n § 3 des neuen [X.] ([X.]) heißt es demgegenüber, die Beklagte zu 2 nutze ihre bundesweiten Vertriebswege, einschließlich Agenturen. [X.]in Anspruch auf eine konkrete [X.] oder Dienstleistungen für das Netz besteht nicht. Sie kann in einer separaten Vereinbarung beauftragt werden.

Dieser Unterschied im Leistungsumfang schließt nicht aus, einen Vergleich zwischen den früheren [X.]n und dem einheitlichen [X.] des [X.] als tatsächlichen Anhaltspunkt für einen [X.] bei der Prüfung eines [X.] gemäß § 33g Abs. 1 [X.] heranzuziehen. Besonderheiten der Vertriebsstruktur in den einzelnen Netzen sind gegebenenfalls bei der [X.]rmittlung der Schadenshöhe durch Zu- und Abschläge auf den [X.] zu berücksichtigen. Umstände, die einen Zuschlag rechtfertigen, etwa bestimmte [X.] mit einer ungewöhnlich aufwändigen [X.], müssten von den [X.] konkret vorgetragen werden. Ausreichende Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen übergangenen Vortrag auf.

(4) Keinen Bestand kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts haben, der [X.] aus der Verpflichtungszusage sei in zeitlicher Hinsicht nicht auf die streitgegenständlichen Verträge übertragbar, weil sich das Verbraucherverhalten maßgeblich verändert habe.

(a) Das Berufungsgericht ist von dem Vortrag der [X.] ausgegangen, wonach sich von 2008 bis zu der Verpflichtungszusage im Jahr 2016 und darüber hinaus das Verbraucherverhalten beim [X.] fortschreitend erheblich verändert habe. Das habe maßgeblichen [X.]influss auf die Vertriebskosten gehabt. Während 2008 noch 47 % der Fahrscheine im personenbedienten Vertrieb verkauft worden seien, würden heute nur noch 24 % auf diesem Vertriebsweg veräußert. [X.]m gleichen [X.]raum sei der Anteil der über das [X.] erworbenen Fahrscheine von 15 % im Jahr 2008 auf heute 39 % gestiegen. Die Klägerin bestreite zwar die konkreten Zahlen, nicht jedoch die grundsätzliche [X.]ntwicklung. Diese sei auch gerichtsbekannt.

(b) Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Wandel zum Online-Vertrieb betreffe vor allem den Fernverkehr. [X.]m streitgegenständlichen Nahverkehr spiele er bis heute allenfalls eine untergeordnete Rolle. Das zeige sich daran, dass bei den 650 in [X.] vorwiegend für den Nahverkehr betriebenen Automaten in den letzten zweieinhalb Jahren keine Umsatzrückgänge zu verzeichnen seien. Die Behauptung einer erheblichen Senkung der Vertriebskosten infolge geänderten [X.] ist damit streitig. Das Berufungsgericht hat sie zu Unrecht als offenkundig bewertet. Zwar mag die zunehmende Bedeutung des Online-Vertriebs allgemeinkundig sein; es ist jedoch nicht allgemein geläufig, dass die Beklagte zu 2 hierdurch im Bereich des [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum erhebliche Kosten hätte einsparen können. Das lässt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Passage aus seinem Urteil in einem früheren Kartellrechtsstreit ableiten, an dem die Beklagte zu 2 beteiligt war. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts waren die Behauptungen im Zusammenhang mit der Änderung der [X.] in dem Bezugsverfahren unstreitig. Das bedeutet nicht, dass sie allgemein mit Kosteneinsparungen einhergehen.

(c) [X.]s kommt hinzu, dass die behauptete Veränderung des [X.] nicht insgesamt und schlagartig zum Stichtag am 24. Mai 2016 eingetreten sein kann. Das Berufungsgericht ist selbst von einer kontinuierlichen [X.]ntwicklung ausgegangen. Der [X.] von 8,5 % erscheint damit zumindest für einen Teil des streitgegenständlichen Schadenszeitraums als geeigneter Vergleichspreis.

dd) Für die Begründung des Auskunftsanspruchs bedarf es nicht der [X.]inholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die jeweiligen Netzkosten und die kostendeckende [X.]. Mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 33g Abs. 1 [X.] ist eine Beweiserhebung über Tatsachen, über die der [X.] durch die Auskunftserteilung erst Klarheit erlangen will, nicht vereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2015 - V[X.] ZR 328/11, [X.]Z 205, 270 Rn. 18 zu § 84a [X.]). [X.]s genügt die Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Schadensersatzanspruch wegen Preismissbrauchs begründen.

e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V überspannt.

aa) Nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V handeln marktbeherrschende Unternehmen missbräuchlich, wenn sie unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern anwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Dadurch soll eine Verzerrung des [X.] auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zwischen Zulieferern oder Abnehmern des marktbeherrschenden Unternehmens vermieden werden ([X.], Urteile vom 15. März 2007 - [X.]-95/04 P, [X.]/[X.] [X.]-R 1259 Rn. 144 - [X.]/[X.]; vom 19. April 2018 - [X.]-525/16, [X.] 2018, 320 Rn. 24 f. [X.] Meo; vgl. auch [X.], [X.], 119 Rn. 53 - Stationspreissystem [X.][X.]). Die [X.]partner des Unternehmens sollen im Wettbewerb untereinander nicht bevorzugt oder benachteiligt werden.

bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 und die [X.] allerdings zu Recht als gleichartige Unternehmen angesehen. Sie sind Handelspartner der [X.] zu 2 auf einer nachgelagerten Wirtschaftsstufe. Die [X.] betreiben Regionalbahnen und konkurrieren dabei nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der [X.] zu 1 bei öffentlichen Vergabeverfahren. Die Beklagte zu 2 stellt die [X.] bereit. Auch das [X.] stufte die Beklagte zu 1 und die [X.] im Zusagenbeschluss als gleichartige Nachfrager der Leistungen der [X.] zu 2 ein (dort Rn. 34-37). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, der Gleichartigkeit stehe nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] zu 1 um eine Konzernschwester der [X.] zu 2 handelt. Auf ein "[X.]" kann sich die Beklagte bei Anwendung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c A[X.]V nicht berufen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 - [X.]-242/95, [X.] 1997, [X.]-4449 Rn. 41-43 - [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Oktober 1997 - [X.]/94, [X.]/[X.] [X.]-R 1 Rn. 93 - [X.]/[X.]).

cc) Keinen Bestand hat jedoch die Wertung des Berufungsgerichts, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachung einer Ungleichbehandlung.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte zu 1 geringere Provisionen gezahlt habe als die [X.], erlaube keine Feststellung der zwischen den [X.] geltenden Bedingungen. [X.]s sei auch nicht ersichtlich, dass die von den [X.] und der [X.] zu 1 empfangenen Leistungen tatsächlich gleichwertig seien. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zeige deutlich, dass zwischen den Netzen der [X.] erhebliche Unterschiede bestehen. Dies müsse ebenso für die von der [X.] zu 1 bedienten Netze gelten. Zur Glaubhaftmachung einer Ungleichbehandlung sei erforderlich, dass ein Bezug zwischen den konkret verlangten Provisionen und den jeweiligen von der [X.] zu 1 empfangenen Leistungen hergestellt werden könne, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Daran fehle es. Bei den [X.] seien netzspezifische Vereinbarungen getroffen worden. Dies sei bei der [X.] nicht möglich, weil diese eine zu große Anzahl von Netzen betrieben habe. Auch das [X.] habe keine konkreten Feststellungen zu einer Diskriminierung getroffen, sondern lediglich diesbezügliche Anzeichen und Anhaltspunkte beschrieben, die nicht erläutert oder dargelegt worden seien. Zudem weise das [X.] ausdrücklich darauf hin, dass es die Frage des sachlichen Grundes für eine mögliche Ungleichbehandlung nicht aufgeklärt habe.

(2) Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt. Der Auskunftsanspruch gemäß § 33g Abs. 1, 10 [X.] setzt nicht voraus, dass eine Ungleichbehandlung festgestellt ist; vielmehr bedarf es auch hier lediglich einer Glaubhaftmachung. Dieses Merkmal ist auch in Bezug auf den [X.] bereits dann erfüllt, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte mit gewisser Wahrscheinlichkeit den Rückschluss erlauben, dass dem Anspruchsteller aufgrund einer Diskriminierung ein Schaden entstanden ist.

(3) Die Klägerin hat eine Ungleichbehandlung unter Darlegung konkreter Anhaltspunkte plausibel gemacht. Sie behauptet unter Hinweis auf den Zusagenbeschluss, die Beklagte zu 2 habe von der [X.] zu 1 für das gleiche Leistungspaket, wie es in den [X.]n der [X.] vorgesehen ist, niedrigere [X.] verlangt. Das [X.] ist davon ausgegangen, die Differenzierung der [X.] zwischen Wettbewerbern und [X.] beim verpflichtenden Teil der Kooperation verstoße gegen das Diskriminierungsverbot (Zusagenbeschluss, Rn. 34). Aus diesem Grund hat sich die Muttergesellschaft der [X.] verpflichtet, von konzerninternen und konzernexternen Unternehmen künftig dieselben [X.] zu verlangen (Zusagenbeschluss, Rn. 54). Das reicht zur Glaubhaftmachung aus. Der [X.]ndizwirkung der Verpflichtungszusage steht nicht entgegen, dass das [X.] die Anhaltspunkte, die für eine Ungleichbehandlung bei den [X.]n sprechen, in seinem Beschluss nicht benannt hat. Die Klägerin kann diese Umstände normalerweise nicht kennen. Für die Glaubhaftmachung ihres Auskunftsanspruchs muss die Tatsache genügen, dass die Beklagte die Bedenken des [X.] zum Anlass genommen hat, künftig dieselben [X.] zu verlangen.

(4) Der [X.]ndizwirkung des [X.] steht auch nicht entgegen, dass das [X.] nach der Verpflichtungszusage den Sachverhalt nicht mehr abschließend ermittelt und im Hinblick auf eine sachliche Rechtfertigung der möglichen Ungleichbehandlung bewertet hat. Die Klägerin muss im Rahmen des § 33g [X.] nur eine Ungleichbehandlung bei gleichwertigen Leistungen glaubhaft machen. [X.]rgeben sich dafür Anhaltspunkte, ist es Sache des marktbeherrschenden Unternehmens, Umstände darzulegen, aus denen sich eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 271 [juris Rn. 13] - Werkmilchabzug; [X.], 119 Rn. 53 - Stationspreissystem [X.][X.]).

(5) Der rechtlichen Prüfung hält auch nicht die Argumentation stand, mit der das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit der von der [X.] zu 1 und den [X.] empfangenen Leistungen in Frage stellt. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine vollkommene Übereinstimmung der Leistungen nicht erforderlich (Bulst in [X.], aaO, Art. 102 A[X.]V Rn. 216). Die Gleichwertigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Märkte aus der Perspektive der Handelspartner zu beurteilen. Der Umstand, dass es zwischen den von den [X.] bedienten Netzen Unterschiede gibt, schließt deshalb die Vergleichbarkeit der in Anspruch genommenen Vertriebsleistungen nicht generell aus. Die Beklagte zu 1 bedient nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine große Anzahl von Netzen. [X.]s liegt damit nahe, dass sich darunter Netze finden, die mit den von den [X.] jeweils bedienten Strecken vergleichbar sind. Für eine Gleichartigkeit spricht auch, dass die [X.] vortragen, sie hätten bei der Kalkulation des [X.]es der [X.] zu 1 grundsätzlich dieselbe Kosten- und [X.]rlösberechnung zugrunde gelegt wie bei den [X.]. Nicht stichhaltig ist das Argument, mit der [X.] zu 1 habe keine netzspezifische Vereinbarung getroffen werden können, da sie eine zu große Anzahl von Netzen bediene. Darin könnte allenfalls ein sachlicher Grund für eine pauschalere Berechnungsweise der Provision, nicht hingegen für eine im Durchschnitt niedrigere [X.] gesehen werden.

[X.][X.][X.]. Danach ist das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden.

1. [X.]n Bezug auf die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht, weil es zu Unrecht von einer zulässigen Stufenklage gemäß § 254 ZPO ausgegangen ist, nicht die Möglichkeit einer Aussetzung nach § 89b Abs. 4 [X.] geprüft. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit der Stufenklage hingewiesen und ihr die Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben werden müssen. Das wird im wiedereröffneten [X.] nachzuholen sein.

2. Hinsichtlich der [X.] zu 2 sind weitere Feststellungen - zunächst zu den Auskunftsanträgen - zu treffen. § 33g Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass die begehrten Auskünfte und Beweismittel "erforderlich" sind, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Auskunftsanspruch ist außerdem nach § 33g Abs. 3 [X.] ausgeschlossen, wenn sich die Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der [X.]nteressen der Beteiligten als unverhältnismäßig darstellt.

[X.]. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

[X.]. [X.]n Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob die begehrten Auskünfte und Beweismittel "erforderlich" sind, um den Schadensersatzanspruch zu begründen.

1. Das Merkmal der [X.]rforderlichkeit ist richtlinienkonform auszulegen. [X.]n Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/[X.] findet sich der Begriff nicht gleichlautend. Stattdessen ist von "relevanten Beweismitteln" die Rede. Das bedeutet, dass die begehrten [X.]nformationen geeignet sein müssen, den [X.] in die Lage zu versetzen, den Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. Bach in [X.]/Mestmäcker, aaO, § 33g [X.] Rn. 32, 37, 44; [X.] in [X.]/[X.], Die 9. [X.]-Novelle, 2017, [X.]. 10 Rn. 28; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, aaO, § 33g [X.] Rn. 29). [X.]nsoweit ist eine objektive Prognose der wahrscheinlichen Relevanz der mit den Anträgen begehrten [X.]nformationen und Beweismittel zu treffen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b Richtlinie 2014/104/[X.]).

2. [X.]s ist also zu klären, ob die mit den Anträgen zu 1 bis 9 begehrten Auskünfte geeignet sein können, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs, eines [X.]s oder der Diskriminierung hinreichend zu [X.]. Sollte es an der Geeignetheit fehlen, etwa weil die begehrten Auskünfte allein der Feststellung der Schadenshöhe dienen können, wäre zunächst - gegebenenfalls unter [X.]rhebung angebotener Beweismittel - zu klären, ob ein Verbotsverstoß tatsächlich vorliegt und dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch besteht. Die bloße Glaubhaftmachung des Anspruchs reicht dann nicht aus. [X.]ine [X.]nformationsbeschaffung nur zum Zwecke der Ausforschung ist ausgeschlossen (§ 33g Abs. 3 Nr. 3 [X.]; vgl. auch Begründung des [X.], BT-Drucks. 18/10207, [X.]).

[X.][X.]. Sollte sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach einer Umstellung des Antrags als zulässig erweisen, wird das Berufungsgericht die Haftung der [X.] zu 1 nicht mit der bisherigen Begründung ablehnen können.

1. Das Berufungsgericht hat zwar auf Grundlage seiner bisher getroffenen Feststellungen zu Recht eine mittäterschaftliche Haftung oder eine Beteiligung der [X.] zu 1 an den der [X.] zu 2 vorgeworfenen missbräuchlichen Verhaltensweisen nach § 33d Abs. 1 [X.] i.V.m. § 830 Abs. 1, 2, § 840 BGB verneint. Sowohl die Mittäterschaft als auch die [X.] verlangen eine Kenntnis der Tatumstände ([X.], Urteile vom 15. Mai 2012 - V[X.] ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 17; vom 3. Dezember 2013 - X[X.] ZR 295/12, [X.], 71 Rn. 29; vom 19. Mai 2020 - [X.], [X.] 2020, 595 Rn. 35 - Schienenkartell [X.][X.][X.]). [X.]ntgegen der Ansicht der Revision genügt hierfür nicht, dass die Beklagte zu 1 die [X.] mit den [X.] geschlossen hat und dass deren Gültigkeit Voraussetzung für die [X.] mit der [X.] zu 2 war. Denn die grundsätzliche Verbindung der [X.] mit der Vertriebskooperation ist aus den oben genannten Gründen kartellrechtlich unbedenklich. Die den [X.] vorgeworfenen missbräuchlichen Verhaltensweisen ergeben sich aus einer mangelnden Wahlfreiheit bei überschießenden Vertriebsleistungen sowie aus der Höhe der [X.]. [X.]nsoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 in die konkreten Regelungen der Dienstleistungsverträge (gemeint sind die [X.] mit der [X.] zu 2) einbezogen war und Kenntnis davon hatte.

2. [X.]n Anbetracht der Tatsache, dass die [X.] beide hundertprozentige Tochtergesellschaften der [X.] sind, könnte sich, worauf die Revision hingewiesen hat, eine Haftung der [X.] zu 1 aber daraus ergeben, dass ihr die - unterstellten - [X.] der [X.] zu 2 unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen [X.]inheit des Unternehmens zuzurechnen sind. Wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 102 A[X.]V in Rede steht, sind die Vorgaben des Unionsrechts zum Kreis der [X.]rsatzpflichtigen zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 28. Januar 2020 - [X.], [X.] 2020, 202 Rn. 23 - Schienenkartell [X.][X.]). Unter dem Begriff "Unternehmen", der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, ist jedoch nicht die juristische Person, sondern eine wirtschaftliche [X.]inheit zu verstehen, die rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen kann ([X.], [X.] 2019, 253 Rn. 37, 47 - Skanska). Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann eine Konzerngesellschaft unter diesem Aspekt unter Umständen für das kartellrechtswidrige Verhalten einer anderen Konzerngesellschaft haften (vgl. für die Haftung der Tochtergesellschaft für das Verhalten ihrer Muttergesellschaft, [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]-882/19, [X.], 637 Rn. 51 - [X.]; ungeklärt bisher für Schwestergesellschaften, vgl. [X.], [X.] 2020, 427 Rn. 31; [X.] in [X.], Kartellrecht, 4. Aufl., § 33a [X.] Rn. 24; [X.]., [X.] 182 (2018), 8; [X.], [X.] 2019, 535; dagegen: [X.], [X.] 2019, 540, 541; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, aaO, § 33a [X.] Rn. 27a; [X.]/[X.], aaO, § 33 Rn. 7).

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

KZR 20/21

04.04.2023

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2021, Az: 11 U 164/19 (Kart), Urteil

§ 19 Abs 2 GWB, § 32b GWB, § 33g GWB, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst d AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2023, Az. KZR 20/21 (REWIS RS 2023, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3246

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