Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2019, Az. 7 ABR 46/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 7261

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Gegenstand

Streitkräfte - Mitwirkungsrecht - Eingruppierung - Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2017 - 2 TaBV 12/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Übertragung der Position „Leitender Bauingenieur“ auf den Arbeitnehmer [X.] und der hiermit verbundenen Einreihung in die Gehaltsgruppe [X.] 8 zusteht.

2

Die Antragstellerin ist die bei der Dienststelle R der [X.] in Europe ([X.]) gebildete Betriebsvertretung. Die Beteiligte zu 2. ist die [X.] als Prozessstandschafterin der [X.] von Amerika.

3

Im [X.] 2015 entschied die Dienststelle, die Stelle als „Leitender Bauingenieur“ mit [X.] zu besetzen. Dieser war zuvor als Elektroingenieur beschäftigt und nach der Gehaltsgruppe [X.] vergütet worden. Am 15. September 2015 trat er die Stelle als Leitender Bauingenieur an und wird seitdem nach der Gehaltsgruppe [X.] 8 vergütet. Die der [X.] „special salary schedule“ zugrunde liegenden „[X.] für ortsansässige Beschäftigte in den [X.] 8, 9 und 10 der [X.] im [X.]“ (im Folgenden [X.] Direktive) enthalten - in [X.] Übersetzung - ua. folgende Regelungen:

        

„Diese Direktive erstellt Prinzipien und Verfahrensweisen fuer die Entlohnung von nicht-amerikanischen Arbeitnehmern in der [X.], in Positionen, die ordentlich in den [X.] 8, 9 und 10 nach Paragraph 58 oder den Sonderbestimmungen des Anhanges C, TV AL II, eingestuft sind. Sie findet Anwendung auf alle [X.], die von einem [X.] Zivil-[X.] in der [X.] verwaltet werden.

        

1. Grundsatz: Arbeitnehmern, innerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift, werden besondere Entlohnungsbedingungen zugestanden, die den Gepflogenheiten in der [X.] Industrie fuer Beschaeftigte in vergleichbaren Schluesselpositionen entsprechen. Die Hoehe der [X.] fuer anspruchsberechtigte Arbeitnehmer wird im Einklang mit den entsprechenden Ausfuehrungsbestimmungen dieser Vorschrift festgesetzt.

        

2.    

[X.]:

                 

a.    

Anlage 1 ist die [X.] ([X.]), die Anwendung auf alle Teile der [X.] in der [X.] findet. Der Betrag des [X.], der das anwendbare [X.] uebersteigt, stellt eine freiwillige uebertarifliche Zulage dar.

                 

…       

        
                 

c.    

Die Stufenzuweisung in der [X.] wird nicht nach den Bestimmungen des Paragraphen 55, TV AL II, durchgefuehrt; stattdessen werden die [X.]riterien in unten nachstehenden Absatz 3 angewandt.

                 

d.    

Wenn, als Folge einer allgemeinen Tariferhoehung, das Gehalt nach der [X.] unter das entsprechende [X.] faellt, erhaelt der Mitarbeiter fuer den entsprechenden Zeitraum das [X.]. Waehrend eines solchen Zeitraums haben Arbeitnehmer in der Gehaltsgruppe [X.]-8 Anspruch auf Verguetung fuer Mehrarbeit.

        

3.    

Anwendung der [X.].

        

a. Einstellung: Einstellungen unter der [X.] werden in Stufe 1 der betreffenden Gehaltsgruppe vorgenommen. Arbeitnehmer, die frueher nach der [X.] entlohnt wurden, und der in derselben oder einer niedrigeren Gehaltsgruppe wieder eingestellt werden, erhalten dieselbe Stufe, die sie zum Zeitpunkt der Beendigung des letzten Beschaeftigungsverhaeltnisses bei den [X.] Streitkraeften innehatten. Der Arbeitnehmer beginnt eine neue Wartezeit fuer die weitere Stufenfolge, beginnend mit dem Datum der Wiedereinstellung.

                 
        

b. Stufensteigerung: [X.] in der [X.] werden durch das [X.] als Verwaltungsmassnahme nach Ablauf der folgenden Wartezeiten durchgefuehrt:

                 

(1)     

        

12 Monate in den Stufen 1 bis 6

                 

(2)     

        

48 Monate in Stufe 7

                 

(3)     

        

In [X.] kann in Anerkennung

                 

fuer nachgewiesene ueberdurchschnittliche Leistungen bei Mitwirkung in wichtigen Angelegenheiten, die die [X.] Mission betreffen, fuer Arbeitnehmer in den [X.] 9 und 10 eine vorzeitige Stufengewaehrung von Stufe 7 zur Endstufe genehmigt werden. Wie auch immer, eine Wartezeit von mindestens 24 Monaten ist erforderlich.

        

c. Wirsamkeitsdaten: [X.] innerhalb der [X.] sind am 1. Tag des Folgemonats, in dem die vorgeschriebene Wartezeit erfuellt ist, wirksam. [X.] werden mit dem Datum der offiziellen Zuweisung der hoeher zu bewertenden Taetigkeit wirksam. Wenn moeglich, sollten derartige Zuweisungen mit dem Beginn einer Zahlperiode zusammenfallen.

        

d. Befoerderung in die [X.]: Mitarbeiter, die in Zusammenhang mit einer Befoerderung von einer Position in Gehaltsgruppe 7a oder darunter in die [X.] gelangen, werden in die niedrigste Gehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe eingereiht, die dem [X.] gleichkommt oder es am wenigsten ueberschreitet, waere eine Befoerderung in die Tarifstufe des hoeheren Gehalts erfolgt. Stufe 1 wird gegebenenfalls, angewandt. Fuer die weitere Stufenfolge beginnt eine neue Wartezeit mit dem Datum der Befoerderung.

        

e. Befoerderung innerhalb der [X.]: Bei einer Befoerderung innerhalb der [X.] wird das Gehalt dahingehend angeglichen, dass die niedrigste Stufe in der neuen Gehaltsgruppe angewandt wird, die einer Steigerung um mindestens den Unterschiedsbetrag einer Stufe in der Gehaltsgruppe, von der die Befoerderung ausgeht, entspricht. Arbeitnehmer, die von der Endstufe befoerdert werden, erhalten die niedrigste Gehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe, die zumindest die Differenz zwischen Endstufe und Stufe 7 in der Gehaltsgruppe von der die Befoerderung ausgeht, entspricht. Stufe 1 wird gegebenenfalls, angewandt. Fuer die weitere Stufenfolge beginnt eine neue Wartezeit mit dem Datum der Befoerderung.

        

…       

        

4. Voraussetzung fuer die Anwendung des Sondergehaltes: Die Anerkennung der Bestimmungen dieser Direktive wird durch einen speziellen Zusatz auf der offiziellen Benachrichtigung von einer Personalmassnahme oder einem dazugehoerigen Anhang zum Bestandteil des Arbeitsvertrages. Arbeitnehmer, die derzeit nach den Bestimmungen des TV AL II entlohnt werden und die Anerkennung der Bedingungen dieser Direktive ablehnen, werden weiterhin ausschliesslich nach den Bestimmungen des TV AL II beschaeftigt.“

4

Anlässlich seiner Beförderung hatte [X.] eine Mitwirkung der Betriebsvertretung nicht beantragt. Die Dienststelle beteiligte die Betriebsvertretung weder bei der Übertragung der Position „Leitender Bauingenieur“ auf [X.] noch in Bezug auf seine Vergütung nach der Gehaltsgruppe [X.] 8. Mit Schreiben vom 3. September 2015 teilte das Personalbüro der Dienststelle der Betriebsvertretung lediglich mit, die Dienststelle habe sich für [X.] als Nachfolger des [X.] in Bezug auf die Stelle als „Leitender Bauingenieur“ unter Einreihung in die [X.] der [X.] [X.] entschieden; die Maßnahme werde zum 15. September 2015 umgesetzt. Die Betriebsvertretung widersprach mit Schreiben vom 14. September 2015 der Ansicht, es handele sich um eine außertarifliche Vergütung und forderte die Dienststelle erfolglos auf, ihr umgehend „eine Maßnahme über die Höhergruppierung des [X.]“ vorzulegen.

5

Mit ihren Anträgen im vorliegenden Beschlussverfahren hat die Betriebsvertretung die Feststellung begehrt, dass ihr in Bezug auf beide Maßnahmen (Übertragung der Position und Ein- bzw. Höhergruppierung) ein Mitwirkungsrecht zusteht.

6

Die Betriebsvertretung hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung vom 15. September 2015 beschlossenen Übertragung der Position „Leitender Bauingenieur“ auf den Arbeitnehmer [X.] ein Mitwirkungsrecht zusteht;

        

2.    

festzustellen, dass ihr hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15. September 2015 beschlossenen Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] in die Gehaltsgruppe „[X.] [X.]“ ein Mitwirkungsrecht zusteht,

                 

hilfsweise festzustellen, dass ihr hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15. September 2015 beschlossenen Vergütung des Arbeitnehmers [X.] nach der Gehaltsgruppe „[X.] [X.]“ ein Mitwirkungsrecht bezüglich der Höhergruppierung in die [X.] TV AL II zusteht.

7

Die [X.] hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Mitwirkungsrechte seien nach § 77 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen, weil [X.] zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sei. Im Übrigen unterliege die Einstufung von Arbeitnehmern in die [X.] [X.] nicht dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung, weil es sich hierbei um eine von den tariflichen Vergütungsregelungen des [X.] völlig losgelöste außertarifliche Vergütungsregelung handele.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit einer Einschränkung in Bezug auf die Höhergruppierung stattgegeben. Das [X.] hat den Hauptanträgen vollumfänglich stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die [X.] weiterhin die Abweisung der Anträge. Die Betriebsvertretung beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das [X.] hat den Hauptanträgen der Betriebsvertretung zu Recht stattgegeben.

I. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Entscheidung über die Anträge der Betriebsvertretung der [X.] Gerichtsbarkeit unterfällt. Die [X.] Gerichte für Arbeitssachen haben gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls vom 3. August 1959 ([X.]1961 II S. 1313, zuletzt geändert 16. Mai 1994 - [X.]II S. 3710, im Folgenden UP) zu Art. 56 Abs. 9 des [X.] zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 ([X.]. 1961 II S. 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 - [X.]1994 II S. 2594, 2598, im Folgenden ZA-NTS) das am 16. Januar 1991 geltende [X.] Recht anzuwenden. Maßgebend sind daher die Vorschriften des [X.] in der am 16. Januar 1991 geltenden Fassung. Den danach erfolgten Änderungen des [X.] Rechts der Personalvertretungen haben sich die [X.] von Amerika nicht unterworfen ([X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 13; ausführlich 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 10 ff.).

II. An dem Verfahren über die Anträge der Betriebsvertretung ist neben der Antragstellerin die [X.] in Prozessstandschaft für die [X.] von Amerika, die Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren [X.], beteiligt (vgl. [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 28 mwN). Der Arbeitnehmer [X.] ist nicht beteiligt, da er durch die begehrte Entscheidung nicht in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird.

III. Die Anträge der Betriebsvertretung sind zulässig und begründet.

1. Die Anträge sind zulässig.

a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ergibt sich aus der Stellung eines Haupt- und eines [X.] zur Eingruppierung des [X.] der Inhalt des [X.] mit der erforderlichen [X.]arheit. Mit dem Hauptantrag zu 2. begehrt die Betriebsvertretung die Feststellung, dass es sich bei der „Eingruppierung“ in die „[X.] [X.]“ um eine [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] des [X.] handelt, die verbunden ist mit der Gewährung einer Zulage (vgl. zweitinstanzlicher Schriftsatz vom 1. Februar 2017). Mit dem Hauptantrag soll ein Mitwirkungsrecht bezüglich beider Elemente festgestellt werden. Mit dem Hilfsantrag soll dagegen für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu 2. festgestellt werden, dass der Betriebsvertretung (nur) ein Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe [X.] [X.] im Rahmen einer von der Dienststelle gewährten Vergütung nach „[X.] [X.]“ zusteht (vgl. zweitinstanzlicher Schriftsatz vom 13. Juni 2016).

b) Für die Anträge der Betriebsvertretung besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 256 Abs. 1 ZPO. Sie sind darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Mitwirkungsrechts betrifft den Inhalt eines personalvertretungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (st. Rspr., vgl. [X.] 17. Juni 2008 - 1 [X.] - Rn. 12; 19. Februar 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe mwN, [X.]E 100, 281).

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Feststellungsinteresse nicht deshalb fehlt, weil die Position „Leitender Bauingenieur“ bereits am 15. September 2015 auf den Arbeitnehmer [X.] übertragen wurde und dieser seither Vergütung nach der Gehaltsgruppe „[X.] [X.]“ erhält. Das Feststellungsinteresse würde nur fehlen, wenn aus den personellen Maßnahmen keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft mehr folgen können ([X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.]E 101, 232). Von den personellen Maßnahmen (Übertragung der Position und Höhergruppierung) gehen jedoch nach wie vor Rechtswirkungen aus, weil [X.] weiterhin entsprechend tätig ist und vergütet wird.

2. Die Anträge der Betriebsvertretung sind begründet.

a) Es besteht ein Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung bei der Übertragung der Position „Leitender Bauingenieur“ auf den Arbeitnehmer [X.].

aa) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder [X.], Eingruppierung“. Nach Abs. 6a ([X.]) und Abs. 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gilt in Bezug auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG anstelle der Mitbestimmung das Mitwirkungsverfahren nach § 72 BPersVG.

[X.]) Bei der Übertragung der Position „Leitender Bauingenieur“ auf [X.] handelt es sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit iSd. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG im Vergleich zu der vorher von ihm ausgeübten Tätigkeit als Elektroingenieur.

(1) Mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit knüpft § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG an die für den öffentlichen Dienst geschlossenen Tarifverträge an. Eine höher zu bewertende Tätigkeit wird übertragen, wenn die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach einer höheren [X.] des Tarifvertrags ([X.] 27. November 1991 - 4 [X.] - [X.]E 69, 96) oder einer höheren Stufe innerhalb der [X.] (BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 17.08 - Rn. 10 ff.) zuzuordnen ist.

(2) Unabhängig von der Zuordnung der Tätigkeit des [X.] als Leitender Bauingenieur zur Gehaltsgruppe [X.] 8 erfüllt diese Tätigkeit des [X.] jedenfalls auch die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe [X.] nach § 58 TV AL II. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. „Leitende Ingenieure“ sind in § 58 TV AL II als Beispiel für Angestellte in der Gehaltsgruppe 8 genannt. Zuvor war [X.] als Elektroingenieur beschäftigt und nach der Gehaltsgruppe [X.] vergütet worden. Ingenieure sind in § 58 TV AL II als Beispiel für Angestellte in der Gehaltsgruppe 7 a genannt.

[X.]) Das Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung ist nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen. [X.] ist auf der Position als Leitender Bauingenieur nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt.

(1) „Personalangelegenheiten“ iSv. § 14 Abs. 3 BPersVG sind die in § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG aufgezählten Tatbestände (BVerwG 10. Mai 1982 - 6 P 2.81 -; 11. März 1982 - 6 P 8.80 - zu II der Gründe, BVerwGE 65, 127; vgl. auch [X.] 6. Februar 1985 - 4 [X.] -). Die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in diesen Personalangelegenheiten muss auf Dauer angelegt sein und damit zu den regulären Aufgaben des betroffenen Beschäftigten gehören (BVerwG 6. September 2005 - 6 PB 13.05 - zu 4 der Gründe). Nicht erforderlich ist eine schriftliche Organisationsentscheidung zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Die Übertragung kann vielmehr auch mündlich erfolgen oder sogar auf einer stillschweigenden Verwaltungspraxis beruhen, die dem Leiter der Dienststelle bekannt ist und die er nicht unterbindet (BVerwG 6. September 2005 - 6 PB 13.05 - zu 2 der Gründe).

(2) Danach ist [X.] nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt. Die Befugnis zu solchen selbständigen Entscheidungen wurde ihm weder ausdrücklich übertragen, noch bestand eine entsprechende Verwaltungspraxis. Das hat das [X.] auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme in [X.] nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

(a) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts unterliegt nur einer eingeschränkten [X.]en Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ([X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 35; 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 37). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 35; 16. Januar 2008 - 7 [X.]/06 - Rn. 20, [X.]E 125, 248).

(b) Danach ist die Beweiswürdigung des [X.]s [X.] nicht zu beanstanden.

(aa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe die Aussage des Vorgesetzten des [X.] übersehen, wonach [X.] aufgrund seiner hierarchischen Position auch alleine Personalentscheidungen treffen könne, ist nicht begründet. Nach dem Protokoll über die Beweisaufnahme hat der Zeuge M nicht bekundet, [X.] könne aufgrund seiner hierarchischen Position auch alleine Personalentscheidungen treffen. Der Zeuge M hat vielmehr erklärt, [X.] könne Entscheidungen über die Auswahl eines bestimmten Bewerbers nicht ohne seine Zustimmung treffen; soweit [X.] nach der gemeinsam getroffenen Auswahl diesbezügliche Dokumente unterzeichnet habe, beruhe dies auf dem Einvernehmen mit ihm.

Aus den Aussagen des Zeugen [X.] und der Zeugin [X.], die das [X.] im Rahmen seiner Würdigung ebenfalls berücksichtigt hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Zeugin [X.], Personalsachbearbeiterin in der Einstellungsabteilung des [X.], hat zwar bekundet, sie gehe angesichts ihrer Erfahrungen in anderen Dienststellen mit vergleichbaren Strukturen bei einem Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe 8-[X.] mit Leitungsfunktion davon aus, dass er Auswahlentscheidungen auch selbst treffen könne. Die Zeugin hat aber auch klargestellt, dass sie die streitgegenständliche Dienststelle nicht betreue und zu den Entscheidungsbefugnissen des [X.] und seines Vorgesetzten bzw. deren Aufteilung keine Angaben machen könne.

([X.]) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner zu Unrecht, das [X.] habe bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass [X.] noch keine personelle Entscheidung alleine getragen habe, der Zeuge M aber die rechtliche Möglichkeit, eine solche Entscheidung selbständig zu treffen, bei seiner Zeugenaussage nicht verneint habe. Das [X.] hat vielmehr die rechtliche Möglichkeit, dass [X.] selbständige Entscheidungen trifft, ausdrücklich verneint und nicht nur auf die tatsächliche Handhabung abgestellt, indem es festgestellt hat, [X.] könne Entscheidungen über Stellenbesetzungen nicht alleine, sondern nur zusammen mit seinem Vorgesetzten treffen.

([X.]) Gegen die Feststellung des [X.]s, [X.] sei nicht zu selbständigen Entscheidungen über Eingruppierungen befugt, weil er die eigentliche Eingruppierungsentscheidung der hierfür zuständigen Eingruppierungsabteilungen nur im Sinne einer Prüfung und Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten von Mitarbeitern vorbereite, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rüge.

b) Die Betriebsvertretung hat auch ein Mitwirkungsrecht in Bezug auf die Ein- bzw. Höhergruppierung des [X.].

aa) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Ein-, Höher- und [X.]. Unter Eingruppierung in diesem Sinne ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives [X.] zu verstehen (st. Rspr., vgl. BVerwG 8. November 2011 - 6 P 23.10 - Rn. 12 mwN, [X.], 134). Höhergruppierung ist die von der Dienststelle beabsichtigte Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer höheren [X.] als derjenigen, in welcher er zuvor eingruppiert war. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Beförderung höhergruppiert; infolge der Tarifautomatik ist die ebenfalls mitbestimmungspflichtige Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit ein Regelfall der Höhergruppierung. Das Mitwirkungsrecht besteht bei der Einordnung eines Arbeitnehmers in eine höhere [X.] einschließlich der dazugehörigen [X.] (BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 45; 27. August 2008 - 6 P 11.07 - Rn. 15, 42, BVerwGE 131, 383; [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN zur Eingruppierung iSd. § 99 Abs. 1 [X.]).

[X.]ennzeichnend für die Ein- und Höhergruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives [X.]. Ein solches [X.] zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BVerwG 8. November 2011 - 6 P 23.10 - Rn. 12 mwN, [X.], 134; entsprechend zu § 99 [X.] [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN). Eine im Einzelfall gewährte außertarifliche Zulage löst daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aus, wenn diese Leistung nicht der Ausfluss einer Einreihung in ein kollektives [X.] ist (BVerwG 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - Rn. 12). Eine Eingruppierung liegt in Fällen der Zulagengewährung jedoch dann vor, wenn diese in ein Vergütungsgruppensystem eingebunden ist (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN).

[X.]) Danach besteht sowohl hinsichtlich der Eingruppierung des [X.] in die Gehaltsgruppe [X.] nach dem [X.] als auch hinsichtlich der Vergütung nach der [X.] ein Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung.

(1) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. sind auch Arbeitnehmer, die eine Vergütung nach der [X.] erhalten, nach dem [X.] eingruppiert. Die [X.] ersetzt nicht die Eingruppierungsregeln des [X.], sondern baut auf diesen auf. Bereits nach ihrer Überschrift handelt es sich bei der [X.] Direktive um [X.] für ortsansässige Beschäftigte „in den [X.] 8, 9 und 10 der [X.] im [X.]“. Auch im ersten Einleitungssatz der [X.] Direktive heißt es ausdrücklich, dass die Direktive Prinzipien und Verfahrensweisen für die Entlohnung von nicht-amerikanischen Arbeitnehmern in der [X.] in Positionen, die ordentlich in den [X.] 8, 9 und 10 nach § 58 [X.] oder nach den Sonderbestimmungen des Anhangs C [X.] eingestuft sind, festlegt. Die [X.] Direktive sieht für die [X.] [X.] 8, [X.] 9 oder [X.] 10 keine Tätigkeitsmerkmale vor. Dementsprechend hat die im Anhörungstermin vor dem [X.] am 10. November 2016 anwesende Vertreterin der [X.]-Streitkräfte, Frau P, erklärt, die Einordnung in die [X.] [X.] 8, [X.] 9 oder [X.] 10 richte sich nach den Merkmalen der tariflichen [X.].

Dass die [X.] die tariflichen Vergütungsbestimmungen nicht ersetzen soll, ergibt sich zudem auch aus Ziff. 2 Buchst. a Satz 2 [X.] Direktive, wonach der Betrag der [X.], der das anwendbare [X.] übersteigt, eine freiwillige übertarifliche Zulage darstellt. Ferner bestimmt Ziff. 2 Buchst. d [X.] Direktive, dass das Gehalt nach der [X.] nicht niedriger sein darf als das Gehalt, das dem Arbeitnehmer als tarifliche Vergütung nach dem [X.] zusteht. Daraus wird deutlich, dass die [X.] Direktive nicht die tarifliche Regelung ersetzt, sondern eine über die tarifliche Vergütung hinausgehende zusätzliche Vergütung darstellt (vgl. [X.] 6. Februar 1985 - 4 [X.] -).

(2) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass auch die Vergütung nach der [X.] der [X.] durch die Betriebsvertretung unterliegt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] Direktive nicht um tarifliche Regelungen handelt. Der [X.] des [X.] hat allerdings in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1985 (- 4 [X.] -) in Bezug auf die Gesetzgebungsgeschichte unter Hinweis auf [X.] ([X.]/[X.] BPersVG 2. Aufl. § 75 Rn. 33, 48) grundsätzlich nur die Einstufung in tarifliche Vergütungsordnungen als Eingruppierung iSv. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG angesehen. Gruppenregelungen bei der Gewährung von Zulagen, die nicht auf der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohngruppe oder Vergütungsgruppe aufbauen, würden daher nicht von den Begriffen der Eingruppierung, der Höhergruppierung und der [X.] erfasst, da diese Begriffe inhaltlich durch ihre Verwendung in den für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Tarifverträgen vorbestimmt seien. Es kann offenbleiben, ob an dieser Entscheidung festzuhalten ist, soweit ihr die Aussage entnommen werden kann, die Mitbestimmung des Personalrats bei einer Höhergruppierung betreffe nur die Einstufung nach tariflichen und nicht nach sonstigen Vergütungsregelungen (vgl. dazu, dass von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung nach Inkrafttreten des neuen [X.] nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden kann BVerwG 27. August 2008 - 6 P 3.08 - Rn. 20). Der [X.] hat in seiner Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls nur insoweit verneint, als es sich um die Gewährung von Zulagen handelt, die nicht auf der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Lohn- oder Vergütungsgruppe aufbauen (s. auch [X.]/[X.] BPersVG 2. Aufl. § 75 Rn. 48). Die übertarifliche Zulage nach der [X.] baut jedoch auf der tariflichen Gehaltsgruppe nach dem [X.] auf und unterliegt daher auch nach den in der Entscheidung vom 6. Februar 1985 aufgestellten Grundsätzen der Mitwirkung der Betriebsvertretung.

Insbesondere in Bezug auf die [X.] nach der [X.] Direktive, die von der [X.] nach dem [X.] abweichend ausgestaltet ist, besteht auch ein Bedürfnis für eine [X.] durch die Betriebsvertretung (vgl. zur [X.] im [X.] BVerwG 27. August 2008 - 6 P 3.08 - Rn. 29). Der Zuordnung zu einer der insgesamt acht Stufen kommt für die Bestimmung des Entgelts nach der [X.] wesentliche Bedeutung zu. Für die Beförderung in die [X.] enthält die [X.] Direktive ebenso gesonderte Regelungen (vgl. Ziff. 3 Buchst. d) wie für die Beförderung innerhalb der [X.] (vgl. Ziff. 3 Buchst. e). Insofern besteht ein Bedürfnis, der Betriebsvertretung die Prüfung zu ermöglichen, ob die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Entgeltsystem insgesamt im Einklang steht.

Das [X.] hat dabei auch zutreffend erkannt, dass es für das Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unerheblich ist, dass eine Einreihung in die Gehaltsgruppe der [X.] die Anerkennung der Bestimmungen der [X.] Direktive durch den betreffenden Arbeitnehmer voraussetzt. Für die Maßgeblichkeit einer Vergütungsordnung kommt es auf deren [X.] nicht an. Auch wenn die [X.] jeweils erst nach erklärter Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers angewandt werden, ändert dies nichts daran, dass die Anwendung des in der Dienststelle geltenden [X.]s der Mitwirkung der Betriebsvertretung unterliegt (vgl. BVerwG 22. Februar 1989 - 6 [X.] -; zum Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. folgt aus der Entscheidung des [X.] vom 15. Mai 2012 (- 6 P 9.11 -) nichts Gegenteiliges. Die dort in Rede stehende Zulage gewährte der Beteiligte nicht aufgrund tätigkeits- oder personenbezogener Merkmale, die in einer - tarifvertraglich oder dienststellenintern etablierten - Vergütungsordnung generell bestimmt und als [X.] festgelegt waren, sondern aufgrund freier Willensentschließung, die ihn zum Abschluss einer entsprechenden Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten veranlasst hatte. Die Zulage stand zu einer solchen Vergütungsordnung auch in keinem inhaltlichen Zusammenhang (BVerwG 22. Februar 1989 - 6 [X.] -). Dagegen wird nach der [X.] Direktive nicht individuell eine bestimmte Zulage vereinbart, sondern nach Ziff. 4 [X.] Direktive ist Voraussetzung für die Anwendung des Sondergehalts die abstrakte Anerkennung der Bestimmungen der [X.] Direktive durch den Arbeitnehmer. Sodann bedarf es einer Anwendung dieser Bestimmungen im Einzelfall, um einen Anspruch auf die Vergütung nach der [X.] zu ermitteln. In Bezug hierauf besteht das Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    [X.]ose    

        

        

        

    Deinert    

        

    Glock    

                 

Meta

7 ABR 46/17

15.05.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 31. März 2016, Az: 2 BV 34/15, Beschluss

§ 72 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG, Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, § 14 Abs 3 BPersVG, § 77 Abs 1 BPersVG, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.05.2019, Az. 7 ABR 46/17 (REWIS RS 2019, 7261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7261

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