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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 224/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 243.393,16 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklä-rungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Januar 2004 ist möglich, sogar nahe liegend, berücksichtigt den maßgeblichen Prozessstoff und lässt keinen grundsätzlichen Verstoß gegen das Gebot interessengerechter Auslegung er-kennen. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.06.2006 - 11 O 460/05 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 8 U 1045/06 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 224/07 (REWIS RS 2009, 3661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3661
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