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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 44/08 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 27. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die [X.] der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom [X.] bereits entschieden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Dass das [X.] einen von den anerkannten Grundsätzen abweichenden Rechts-satz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein im Hinblick auf das Urteil des 2 - 3 - [X.] vom 6. Dezember 2006 ([X.], [X.], 537, 539 Rn. 29) in Betracht kommender [X.] im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 1 O 48/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 U 178/07 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. IX ZR 44/08 (REWIS RS 2010, 7175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7175
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