Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 179/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4000

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 179/06 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts —C. fi nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungs-gefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 781 f. Œ WRP 2004, 1046 - Zwilling/[X.]). Dementsprechend hält auch die Ver-neinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich [X.] Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtli-chen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 31 O 709/05 - [X.], Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 U 44/06 -

Meta

I ZR 179/06

03.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 179/06 (REWIS RS 2007, 4000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4000

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