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PDF anzeigen [X.] vom 14. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu [X.] abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nicht-zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu [X.] aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "über die sachliche Infor-mation – hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem [X.] überlassen, welche Werbeaussagen es als "un-sachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - [X.] wird auf 201.000 •, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 • festgesetzt. [X.] Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -
Meta
14.08.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZR 58/07 (REWIS RS 2008, 2391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2391
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