Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. III ZR 17/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4709

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur Pflicht eines auf den Vertrieb von Beteiligungen an Windkraftanlagen spezialisierten [X.], den Emissionsprospekt auf Plausibilität zu überprüfen. [X.], Urteil vom 5. März 2009 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 28. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem [X.]n Schadensersatz wegen der [X.] im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. 1 Zum Jahresende 2001 gab der Kläger seinen landwirtschaftlichen Be-trieb auf. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven, die hohe Steuerforderun-gen nach sich zu ziehen drohten. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger deshalb eine Möglichkeit zu einer langfristigen Geldanlage mit hohen Verlustzuweisungen, um seine Steuerlast zu reduzieren. Durch [X.] - 3 - ren, die im Büro des Steuerberaters auslagen, stieß der Kläger auf den [X.], dessen Geschäftstätigkeit ausweislich seiner Visitenkarte unter anderem die "Vermittlung von Beteiligungen an Windparks" war. Nach einem ersten [X.] beteiligte sich der Kläger auf Vermittlung des [X.]n, der von [X.] ist, mit einer Einlage von 100.000 DM an dem [X.] Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger seine [X.] aufstocken. Dies war jedoch bei diesem Windpark nicht mehr möglich. Deshalb wies der [X.] den Kläger auf ein anderes Windparkprojekt bei [X.] hin und übersandte ihm am 1. Dezember 2001 einen Prospekt über dieses Vorhaben. Am 10. Dezember 2001 zeichnete der [X.] eine [X.] von 50.000 •. Der [X.]nahm am 30. April 2002 seinen Betrieb auf. Die tatsächlichen Erträge blieben erheblich unter den prognostizierten. Die [X.] wurde zahlungsunfähig und beantragte am 25. April 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die Windkraftanlage wurde abgebaut und anderweitig verwertet. 3 Der Kläger behauptet, der über den [X.] erstellte Emis-sionsprospekt weise eine Reihe von Mängeln auf, die dem [X.]n bei einer Plausibilitätsprüfung hätten auffallen müssen. 4 Gemeinsam mit 39 weiteren Anlegern hat der Kläger 14 mit der Konzep-tion, Vermittlung und Durchführung des Projekts befasste Personen, zu denen auch der [X.] gehört, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In ei-nem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich hat die Pros-pektverantwortliche die Verpflichtung übernommen, an den Kläger 22.547,70 • zu zahlen. Der [X.], der sich in einem weiteren Vergleich verpflichtet hatte, 5 - 4 - an den Kläger weitere 7.515,90 • zu zahlen, hat hingegen von dem ihm vorbe-haltenen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Das [X.] hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung von 27.558,30 • verlangt hat, abgewiesen. Das [X.] hat den [X.]n nach einer Reduzierung der Klageforderung zur Zahlung von 23.352,06 • Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der [X.] verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]n. 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der [X.] hafte dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung (in [X.] mit Art. 229 § 5 EGBGB) im Zusammenhang mit einem Anlagebera-tungs- oder Anlagevermittlungsvertrag. Kapitalanlagevermittler seien unabhän-gig davon, ob sie besonderes Vertrauen genössen, verpflichtet, das Konzept der Anlage, die sie empfehlen wollten und bezüglich derer sie Auskunft erteilen sollten, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf die wirtschaftliche Trag-fähigkeit hin, selbst zu prüfen. [X.] der Anlagevermittler nicht über objektive eigene Kenntnisse, etwa weil er eigene Informationen nicht eingeholt oder keine 8 - 5 - [X.] gehabt habe, so dass er sich bei seiner Empfehlung aus-schließlich auf nicht überprüfte Informationen des Kapitalsuchenden stütze, müsse er dies dem Interessenten offen legen. Der [X.] habe eine [X.] unterlassen. Er habe sich vielmehr auf die Angaben im Emissions-prospekt einschließlich der darin enthaltenen unzutreffenden Ertragsberech-nungen verlassen, dies dem Kläger jedoch nicht offenbart. Was eine Plausibili-tätsprüfung ergeben hätte, könne offen bleiben. Die bestehenden Mitteilungs-pflichten habe der [X.] jedenfalls fahrlässig verletzt. Die schuldhafte Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung des [X.] geworden. Soweit der [X.] behaupte, der Kläger hätte die Anlage auch dann gezeichnet, wenn er ihn auf sämtliche geltend gemachten Prospektmän-gel hingewiesen hätte und sich der [X.] insoweit auf das Zeugnis des Steuerberaters des [X.] berufe, sei dies kein geeigneter Beweisantritt. Es sprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabhängig von den Risiken in den [X.]zu investieren. Der Kläger sei auch nicht durch den vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleich gehin-dert, die Restforderung von 23.352,06 • in voller Höhe geltend zu machen. [X.] habe erkennbar keine Gesamtwirkung im Verhältnis zum [X.]n [X.] sollen. Eine endgültige Regelung habe nur im Verhältnis der Parteien eintreten sollen, die an der Bereinigung mitgewirkt hätten. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des [X.] zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger. 9 - 6 - 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass der [X.] zumindest als Anlagevermittler tätig geworden ist. Dies nimmt auch die Revision hin. 10 2. a) Als Anlagevermittler schuldete der [X.] dem Kläger nach [X.] der in der [X.]srechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (z.B.: [X.] 158, 110, 116; Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 8 jew. m.w.[X.]). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüg-lich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirt-schaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerech-ten Auskünfte erteilen (z.B.: [X.]surteile vom 12. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.], 1219, 1220 und vom 13. Januar 2000 - [X.]/99 - [X.], 426, 427; [X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 - [X.]/07 - juris Rn. 5). [X.] er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen (z.B.: [X.]surteile vom 12. Mai 2005 und vom 13. Januar 2000 jew. aaO). 11 In der Rechtsprechung des [X.] ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und ver-ständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertrags-schluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: [X.]surteil vom 12. Juli 2007 aaO, Rn. 9; [X.], Urteil vom 12 - 7 - 21. März 2005 - [X.]/03 - [X.], 833, 837 m.w.[X.]). Vertreibt der [X.], wie hier, die Anlage anhand eines Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitäts-prüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen In-formationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind ([X.]surteile [X.] aaO und vom 22. März 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; [X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblie-ben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf ebenfalls hinzuweisen (vgl. [X.]surteile vom 12. Juli 2007 aaO, S. 1693 Rn. 14 und vom 12. Mai 2005; [X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 jew. aaO). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterließ der [X.] schuldhaft sowohl die Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospekts für den [X.] als auch die Aufklärung des [X.] über diesen Um-stand. Damit verstieß er zwar gegen seine aus dem Vertrag mit dem Kläger folgenden Pflichten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt dies jedoch noch nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung des [X.]n gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Schutzzweck der Prüfungs- bezie-hungsweise Offenbarungspflicht des [X.] ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung [X.] standgehalten hätte (vgl. [X.]surteil vom 12. Juli 2007 aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.] - NJW 2008, 3700, 3701, Rn. 14). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch 13 - 8 - keine Feststellungen getroffen. Dies ist nachzuholen, da der Kläger mehrere [X.] vorgetragen hat. c) Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass der Emissionspros-pekt fehlerhaft war, stellt sich die weitere Frage, ob der [X.] die Mängel bei einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Insoweit obliegt ihm die [X.] und Beweislast, da er die gebotene Prüfung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterließ und er damit seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzte. [X.] er einwenden, die (etwaigen) Fehler des Prospekts seien für ihn auch bei der hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen, ist dies nicht mehr ein Problem des Schutzzwecks der Prüfungs- und Offenbarungspflicht, da dieser gerade bei Vorliegen von [X.]n ein-greift. Vielmehr würde der [X.] den Einwand des rechtmäßigen Alternativ-verhaltens erheben. Für dessen tatsächliche Voraussetzungen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der ihn geltend macht (z.B.: [X.] 29, 176, 187; [X.], Urteil vom 25. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 520, 521 m.w.[X.]) 14 Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob sich die [X.] des [X.]n auch auf das den Energieertragsberechnungen im Prospekt zugrunde liegende Windgutachten erstreckte, weist der [X.] für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Die Plausibilitätsprüfung kann auch in ge-wissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des [X.] Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines [X.] keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Über-prüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. [X.]surteile 15 - 9 - [X.] aaO und vom 22. März 2007 aaO; [X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weit gehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt ([X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Für die Beurteilung der Streitsache wird insoweit zu berücksichtigen sein, dass sich der [X.] speziell als Vermittler von "Beteiligungen an Windparks" bezeichnete. In solchen Fällen erwartet der Anleger regelmäßig nicht nur all-gemeine wirtschaftliche Kenntnisse des Vermittlers, sondern weitergehendes, auch technisches Wissen im Zusammenhang mit diesem besonderen Wirt-schaftszweig, zumal die Rentabilität der Anlage entscheidend von den tech-nisch-meteorologischen Vorbedingungen abhängt. Einer etwaigen Überforde-rung kann der Vermittler ohne weiteres dadurch begegnen, dass er wahrheits-gemäß unzureichende Kenntnisse offen legt (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. Mai 2008 aaO). 16 Der Anleger wird deshalb regelmäßig erwarten können, dass der [X.] Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben über die zu er-wartende [X.] überprüft. Dabei wird der Vermittler, wenn ihm nicht andere gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, die [X.] mit den Ergebnissen der ihnen zugrunde liegenden Windgutach-ten abzugleichen haben. Ob er darüber hinaus verpflichtet ist, die Schlüssigkeit des [X.] selbst zu überprüfen, hängt davon ab, welche Anforderun-gen dies stellt und welche Qualifikation der Anlagevermittler für sich in [X.] genommen hat. Sofern der Vermittler sich nicht einer entsprechenden Ausbildung berühmt, kann von ihm regelmäßig nicht erwartet werden, dass er eine umfassende Überprüfung des [X.] vornimmt, wenn und soweit 17 - 10 - dies ein meteorologisches oder sonstiges naturwissenschaftliches Studium vor-aussetzt. Die - wie der [X.] nicht verkennt, schwierige - Abgrenzung zwischen den Wissensanforderungen, die an einen auf die Vermittlung von Beteiligungen an Windparks spezialisierten Anlagevermittler zu stellen sind, und den [X.] Kenntnissen, die der Anleger bei einem Vermittler ohne [X.] Ausbildung nicht mehr erwarten kann, obliegt im wesentlichen dem Tatrichter. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Überprüfung der dem Emis-sionsprospekt zugrunde liegenden Windgutachten eine wissenschaftliche Aus-bildung erfordert. 3. Weiterhin ist für das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht auf fol-gende Gesichtspunkte hinzuweisen. 18 a) Die Rüge der Revision, die Vorinstanz habe die Vernehmung des als Zeugen angebotenen Steuerberaters des [X.] [X.]zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt, ist unbegründet. Der [X.] hat in seiner Berufungserwiderung den Steuerberater als Zeugen für die Behaup-tungen angeboten, für den Kläger habe Ende 2001 keine steuerlich vernünftige Alternative zur Anlage der 50.000 • in dem Windparkprojekt [X.] bestan-den, und der Kläger hätte sich deshalb auch bei einer Aufklärung über die von ihm nunmehr geltend gemachten Risiken zu der Beteiligung entschlossen. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung des Steuerberaters mit der [X.] abgelehnt, es sprächen keine objektiven Umstände dafür, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, sein Geld allein um der steuerlichen Vorteile willen unabhängig von den Risiken der Anlage in den [X.]

zu investieren. Der [X.] habe nicht behauptet, der Kläger habe ge-genüber seinem Steuerberater erklärt, er wolle die ihm vorgeschlagene [X.] unabhängig von den wirtschaftlichen Gefahren aus steuerlichen Gründen 19 - 11 - in jedem Fall eingehen. Über die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung an dem [X.] für den Kläger sei der Steuerberater nicht zu ver-nehmen, da das Interesse des [X.] an einer steuergünstigen Anlage nach der Lebenserfahrung allein noch nicht besage, dass es ihm ansonsten gleich-gültig gewesen sei, wie es um die Rentabilität und die Sicherheit der Beteiligung bestellt gewesen sei. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der Revision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der [X.] sich auch [X.] äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat ([X.]sbeschluss vom 1. August 2007 - [X.]/07 - juris Rn. 7; [X.], Urteil vom 13. Juli 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aller-dings, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernom-men werden soll, da solche Tatsachen einer direkten Wahrnehmung durch [X.] entzogen sind. In einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände bekunden, die einen Rückschluss auf den zu [X.] inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis, bei dem der Rich-ter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muss, ob der Beweisantritt schlüs-sig ist (z.B.: [X.] aaO; [X.], Urteile vom 30. April 1992 - [X.] - NJW 1992, 2489 und vom 13. Juli 1988 aaO). 20 Der vom [X.]n behauptete Entschluss des [X.], die Beteiligung an dem [X.] unabhängig von den wirtschaftlichen Risiken der Anlage einzugehen, ist eine innere Tatsache, die lediglich einem Indizienbeweis zugänglich ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht herausgestellt, dass der [X.] eine entsprechende Äußerung des [X.] gegenüber seinem [X.] - 12 - erberater, die ein starkes Indiz für die vorgebrachte Haupttatsache gewesen wäre, nicht behauptet hat. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass die Beteiligung an dem [X.] die ein-zige realistische noch in Betracht kommende, steuerlich vernünftige Anlage ge-wesen sei, lasse sich nicht schließen, dass der Kläger diese ungeachtet der wirtschaftlichen Risiken vorgenommen hätte, handelt es sich um die Würdigung der Aussagekraft einer vom [X.]n vorgebrachten - in das Wissen des Steuerberaters gestellten - Hilfstatsache. Bei einem auf Indizien gestützten [X.] ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Aussagekraft er den [X.] im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden [X.] und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.] - NJW 2004, 3423, 3424). [X.] ist seine Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nur darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder [X.] verstoßen hat (z.B.: [X.], Urteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 558 m.w.[X.] und vom 13. Juli 2004 aaO; vgl. auch [X.]surteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 651, 652 Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] sind die Ausfüh-rungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ihre Würdigung ist möglich, wi-derspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrach-ten Tatsachen außer Acht (vgl. im Übrigen auch [X.]surteil vom 9. Februar 2006 - [X.] - [X.], 668, 671). b) Unbegründet ist weiterhin die Rüge der Revision, der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei auch nicht durch den vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleich gehindert, seine Restforderung von 23.352,06 • in voller Höhe geltend zu machen, liege ein falsches Verständnis 22 - 13 - des Sachverhalts zugrunde. Die Revision bemängelt, anders als das [X.] meine, habe eine "Privilegierung" des [X.]n in der Weise, dass er wegen des Vergleichs nur in Höhe von 15 % der Schadenssumme haf-te, nicht in Rede gestanden. Vielmehr habe der [X.] einen Erlass in Höhe von lediglich 40 % der ursprünglichen Klagesumme durch den [X.] behauptet. Die Darstellung der Revision und der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, widersprechen einander nicht. Nach dem Vergleichsvorschlag des [X.]s Osnabrück, der von den [X.] angenommen worden ist, sollten die Anleger insgesamt 60 % ihrer Investitionen zurückerstattet erhalten. Hiervon sollten, soweit [X.] eingeschaltet waren, diese 15 Prozentpunkte übernehmen und die [X.] 45 Prozentpunkte (Protokoll der Sitzung der [X.] des [X.]s Osnabrück vom 29. Mai 2006, [X.] der Gerichtsakten). Durch den Vergleich sollten demnach den seinerzeitigen [X.]n 40 % der gegen sie gerichteten Forderungen "erlassen" werden. Von den verbleibenden 60 % sollte der [X.] [X.] als Anlagevermittler 15 Prozentpunkte tragen. c) Soweit die Revision unter Hinweis auf andere oberlandesgerichtliche Entscheidungen ([X.] BauR 2005, 1954, 1955; [X.] [11. Zivil-senat] NJW-RR 1998, 486, 487; [X.] [2. Zivilsenat] BauR 1997, 1056) die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht beanstandet, nach der die Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.]n nicht [X.] werden, ist folgendes anzumerken: Welche Wirkungen ein Vergleich mit einem Gesamtschuldner auch im Verhältnis zu anderen, nicht an ihm beteiligten Gesamtschuldnern hat, ist eine Frage der Interpretation im Einzelfall ([X.] jeweils aaO), die als Auslegung eines Individualvertrags dem Tatrichter obliegt. [X.] relevante Fehler bei der Auslegung des vor dem 23 - 14 - [X.] geschlossenen Vergleichs durch das Berufungsgericht sind nicht ersichtlich. 3. In dem neuen Verfahren wird sich der 28. Zivilsenat des Berufungsge-richts, an den der [X.] die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwiesen hat, auch mit den weiteren Beanstandungen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen im derzeitigen Verfahrensstadium kein Anlass besteht. 24 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.2007 - 15 O 477/06 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 4 U 30/07 -

Meta

III ZR 17/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. III ZR 17/08 (REWIS RS 2009, 4709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4709

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 U 30/07 (Oberlandesgericht Hamm)


III ZR 62/99 (Bundesgerichtshof)


III ZR 139/15 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung des Emmissionsprospekts auf Plausibilität; Darlegungs- und Beweislast …


III ZR 200/09 (Bundesgerichtshof)


III ZR 145/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 U 130/19

Zitiert

4 U 30/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.