Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. III ZR 62/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3514

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:13. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 675 Abs. 2 F.: 21. Juli 1999Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept aufwirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. [X.] = NJW-RR 1993, 1114).[X.], Urt. v. 13. Januar 2000 - [X.]/99 - [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Januar 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 1999 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 66.000 DMnebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer [X.] vermittelte dem Kläger von der [X.] angebotene Ka-pitalanlagen. Nach Gesprächen mit dem [X.]n unterzeichnete der Klägeram 2. August 1993 einen Beteiligungsantrag über 30.000 DM zuzüglich einer[X.] von 10 %, die der [X.] zufließen sollte. Nach [X.] durch die [X.] zahlte der Kläger über einen [X.] DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der [X.] alsalleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde.Am 30. Januar 1994 und am 7. Oktober 1994 zeichnete der [X.] wiederum durch Vermittlung des [X.]n - weitere Beteiligungen [X.] und 3.000 DM, jeweils zuzüglich [X.], und [X.] entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie 3.300 DM) an die [X.], in der die [X.] die Gelder der Anleger sammelte.Nach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungs-summe als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen ([X.]) ange-legt, die restlichen 9 % sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die reali-sierten Erträge sollten zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der[X.] zustehen.Die [X.] geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen [X.] Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie nach [X.] gearbeitet hatte.Der Kläger nimmt den [X.]n auf Schadensersatz in Anspruch, weildieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen [X.] -schlecht erfüllt habe. Der [X.] schulde ihm daher in Höhe von [X.] Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung andem [X.] der [X.] entstanden seien. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.[X.] Revision ist überwiegend begründet; sie führt insoweit zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das [X.].[X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Zwischen dem Kläger und dem die Kapitalanlage vermittelnden Beklag-ten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Den [X.]n habe [X.] getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der [X.] zuinformieren, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Infor-mationslücken zu offenbaren. Hätte der [X.] den Prospekt der [X.]kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daßdas im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine. Zuden Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört,bei [X.] auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägi-- 5 -gen Informationsdienste und die von der [X.] herausgege-bene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe [X.] unterlassen.In dem Verhalten des [X.]n könne aber letztlich ein Verstoß gegendie von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der [X.] [X.] darauf vertrauen dürfen, daß die der Beschreibung im Prospekt undden kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden [X.] seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, [X.] oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der [X.]befaßt und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen, sichdavon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 [X.]/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der [X.] selbst Geld beider [X.] angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidendenPunkt der rechtlichen Prüfung nicht [X.] Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien stillschwei-gend einen Auskunftsvertrag geschlossen haben.Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-senten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß [X.] -auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen [X.] Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der [X.] die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 13. Mai 1993- III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzun-gen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem [X.] dem [X.]n persönlich hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hatden [X.]n auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als An-lageberater, angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im [X.] bestimmt. Die Revision teilt diesen [X.] zwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler zu-stande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtigerund vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die fürden Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. [X.] es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anla-gevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bo-nität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfürmaßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nichtzuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler [X.] Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichendeKenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senats-urteil vom 13. Mai 1993 aaO [X.] 1115 m.w.[X.]) Das Berufungsgericht ist im wesentlichen von diesen Grundsätzenausgegangen und hat den beklagten Kapitalanlagevermittler für verpflichtetgehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehen-den Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität- 7 -müsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressentenüber Informationslücken unterrichten.Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlage-vermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, ver-pflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche [X.], zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. [X.] Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.b) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht [X.] - unterblieben. Das stellt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich imTatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß [X.] ausgeht, der [X.] habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nichtgeprüft. Denn es legt dar, was dem [X.]n hätte auffallen können, wenn erden Prospekt untersucht hätte. Der [X.] hat sich auch nicht darauf beru-fen, die Plausibilität einer Anlage bei der [X.] überprüft zu haben. Er hatsich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte [X.] und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte [X.], daß es sich bei der [X.] möglicherweise um ein unseriöses Unter-nehmen handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das[X.] der [X.] investiert.Dieser Einwand schließt - entgegen der Auffassung des [X.]s - eine schuldhafte Verletzung des [X.] nicht aus.c) Der [X.] war der Plausibilitätsprüfung - und sich [X.] anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflicht-gemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte,- 8 -bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit [X.] der Kapitalanlage bei der [X.] erteilen zu können. So lag derFall hier jedoch nicht.aa) Die von dem [X.]n geltend gemachte Einsichtnahme in den"positiven Prüfbericht" des Wirtschaftsprüfers [X.] vom 23. Februar 1993 bzw.23. März 1994 konnte ebensowenig wie die [X.] vom 24. [X.] und 26. Oktober 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen (vgl.[X.], 117, 123). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße [X.] des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders [X.] und festgestellt, daß der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen [X.] entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß er-folgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dieserkennbar nichts her.bb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und [X.] vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesi-cherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene "Kapital-sicherheit" über 91 % der [X.] werde tatsächlich gestellt. [X.] nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des [X.] [X.]n erwartete Rendite von etwa 15 % realistisch [X.]) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. vom 28. Juli 1994 [X.] nicht vor, als die Parteien die [X.] des [X.] vom2. August 1993 und 30. Januar 1994 besprachen; er hätte also höchstensBedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des [X.] vom 7. Oktober 1994über 3.300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt [X.] weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlagebei der [X.] belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf [X.] 9 -daß es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlagefunktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nichtStellung genommen.dd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars [X.] als Treuhändermochte die Erwartung begründen, daß die Gelder der Anleger - solange sie inseiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keineGewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der [X.].ee) Das Berufungsgericht hat betont, daß der [X.] selbst in Kapital-anlagen der [X.] investierte und dabei - zunächst - gute Erfahrungenmachte. Deshalb durfte der [X.] eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht fürentbehrlich halten. Die Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisseZeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls [X.] als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angese-hen werden, wenn es um "konservative" Anlagen geht. Dazu muß aber das[X.] der [X.] gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegeldersollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwer-lich zu erzielen.ff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem [X.]n mithin [X.] objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage beider [X.] verläßlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw.Vermerke des Wirtschaftsprüfers [X.] noch die der Rechtsanwälte und NotareN. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des [X.] mit der [X.]. Der Prospekt und die "[X.] der [X.] zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Klägernahm, beruhten auf den Angaben der [X.] und waren deshalb ohne ob-jektiven Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Der [X.]- 10 -hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemo-dell der [X.] Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plau-sibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei [X.] entsprechend den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - wäreihm die, oben schon angesprochene, Fragwürdigkeit einer angeblich im [X.] mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15 %aufgefallen. Der [X.] beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Klä-ger geschlossenen [X.], indem er ihm die Anlage bei der[X.] anhand des Prospekts und der "Monatlichen Informationen" darlegte,ohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich dabei im Grunde nur um Erklärun-gen der Geschäftsführung der [X.] handelte und er weder deren Schlüs-sigkeit geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit [X.] hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den [X.], die zu den [X.]n des [X.] führten, hätte der [X.] darlegen müssen, daß er "davon, welche Geschäfte die Firma [X.], ihrGeschäftsführer G. und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaftenund Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Ein-blickbereich, tätigten ... keine Ahnung" hatte. Darin hätte keine, vom [X.] befürchtete, Überschüttung mit Informationen [X.] Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, of-fenlassen können, ob die im "Beteiligungsantrag" erklärte [X.] für den [X.]n gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daßsich der [X.] auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn eshandelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteili-gende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9Abs. 1 [X.] unwirksam [X.]11 -Der Kläger hatte in den an die [X.] gerichteten Beteiligungsanträ-gen jeweils formularmäßig bestätigt,"f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzli-cher Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen. Vorsatz [X.] Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen ..."Darin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungs-gemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2[X.], vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1994 - [X.] = [X.]R [X.]§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterschei-det nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfaßtalso bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien [X.] wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines [X.] "steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigenund vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nichtdurch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen.4.Soweit der Kläger Erstattung der am 7. Oktober 1994 eingelegten3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 fordert, kann der Senat inder Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.a) Wie oben (unter II. 2.c ff) ausgeführt, fällt dem [X.]n eine schuld-hafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen [X.] zurLast, weil er im [X.] nicht offenlegte, daß er das Anlagekon-zept der [X.], dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höheder angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hingeprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Ka-- 12 -pitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der [X.]dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung istdavon auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige [X.] ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine siche-re, "garantierte" Anlage bedachten [X.] war (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] = NJW 1998, 2898, 2899; [X.], Urteil vom 10. [X.] - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat [X.] die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die Revi-sionserwiderung Vortrag des [X.], daß er von der Beteiligung Abstand ge-nommen hätte, wenn der [X.] ihn auf das Ausstehen einer Plausibili-tätsprüfung hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei [X.], d.h. bei dem [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom26. September 1991 - [X.] = NJW 1992, 228, [X.]) Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich andem [X.] der [X.] nicht beteiligt (vgl. [X.], Urteil vom26. September 1991 - [X.] = NJW 1992, 228, 230). [X.] sind darum die vom Kläger im Zuge der [X.]vom 2. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten 66.000 DM.Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz der am 7. Oktober 1994 inve-stierten weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei handelte es sich nämlich [X.] aus der ersten Beteiligung an dem [X.] der[X.], die der Kläger durch Vermittlung des [X.]n sogleich wieder an-legte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, diedem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung [X.] hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem [X.]nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung [X.] muß sich der Kläger - vorbehaltlich der im folgendenangesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Be-hauptung des [X.]n, der Kläger habe - über den unstreitigen Betrag [X.] hinaus - [X.] erhalten, ist unsubstantiiert.c) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kläger ein Mitverschulden (§ 254BGB) trifft.Zwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzu-zieht, zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die [X.] Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Ver-trauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umstän-den der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom- 14 -13. Mai 1993 aaO). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprecheneiner auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das Be-rufungsgericht den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und [X.].[X.] [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 62/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. III ZR 62/99 (REWIS RS 2000, 3514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3514

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