Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017, Az. III ZR 139/15

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13079

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung des Emmissionsprospekts auf Plausibilität; Darlegungs- und Beweislast des Anlegers für Plausibilitätsdefizite


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf seine Empfehlung verkaufte die Klägerin am 17. Juli 2009 eine Lebensversicherung an die [X.], die am 11. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen worden war. Dieses Unternehmen sollte den Rückkaufwert der Lebensversicherung von 61.968,02 € realisieren und in Grundkapital investieren. Den "Kaufpreis" sollte die Klägerin über einen Zeitraum von neun Jahren in monatlichen Raten von 800 € und von 1.150 € im [X.] (insgesamt 100.200 €) erhalten. Außerdem schloss sie mit der [X.] eine Sondervereinbarung, nach der 50.000 € über die [X.] abgesichert werden sollten. Nachdem die Klägerin bis April 2011 16.000 € als "Kaufpreis" erhalten hatte, stellte die [X.] ihre Zahlungen ein; über ihr Vermögen wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 34.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter der [X.]. Sie macht geltend, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der empfohlenen Anlageform sowie zur Information über alle anlagerelevanten Umstände verletzt. Bei der erforderlichen Überprüfung habe er feststellen können und müssen, dass das vorgesehene Konzept nicht habe funktionieren können und es sich deshalb nicht um eine taugliche, sondern höchst riskante Anlage gehandelt habe. Jedenfalls habe er darauf hinweisen müssen, dass er die notwendige Prüfung unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat vorgetragen, lediglich als Vertreter der [X.] aufgetreten zu sein und gehandelt zu haben, so dass er nicht in Anspruch genommen werden könne. Außerdem hat er eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach einem vorausgehenden Hinweisbeschluss hat das [X.] die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der [X.] seine Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag, die Plausibilität der von ihm empfohlenen Anlage zu überprüfen, verletzt. Er habe nicht konkret dargetan, anhand welcher konkreter Unterlagen er eine solche Prüfung vorgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden könne, ob sich aus dem von ihm erwähnten Material, das er nach seiner Darstellung von der [X.] auf Fortbildungsveranstaltungen der [X.] erhalten habe, verlässliche Informationen über die Seriosität der Anlage und des kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten. Er habe zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vortragen müssen, um beurteilen zu können, ob der Schluss auf ein plausibles Konzept gerechtfertigt gewesen sei oder etwaige Fehler und Unvollständigkeiten für ihn erkennbar gewesen wären. Da er die Klägerin zudem über seinen unzureichenden Informationsstand nicht unterrichtet habe, spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Der [X.] hafte persönlich, weil er nicht bewiesen habe, dass er die Klägerin nur als Vertreter der [X.] beraten und die Anlage vermittelt habe. Die in erster Instanz vorgenommene Würdigung des erhobenen Zeugenbeweises sei auch unter Berücksichtigung des Inhalts des [X.] und eines Faxschreibens des [X.]n an die Klägerin nicht zu beanstanden. Letztlich habe er zu der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen lasse nicht erkennen, wann und durch [X.] die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage und insbesondere von der von ihm unterlassenen Plausibilitätsprüfung erlangt habe.

II.

7

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in zwei maßgeblichen Punkten nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch nicht die Verurteilung des [X.]n zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin.

8

1. Ebenso wie das [X.] stützt es die Verurteilung des [X.]n darauf, dass er die ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt habe, die Plausibilität des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen zu überprüfen und die Klägerin auf die von ihm unterlassene Prüfung hinzuweisen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin damit jedoch noch nicht begründen.

9

a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, [X.]n er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 365, 366 Rn. 23; vom 17. Februar 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 910, 911 Rn. 9; vom 5. März 2009 - [X.], [X.] 2009, 471, 472 Rn. 12 mwN; vom 21. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 925 Rn. 4 und vom 13. Januar 2000 - [X.], NJW-RR 2008, 998, 999).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage zwar gegen diese aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, [X.]n die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2009 aaO Rn. 13 und vom 13. Januar 2000 aaO sowie [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.], 520, 521 Rn. 14 zur Beratung durch eine Bank). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, [X.]n nicht zuvor festgestellt wird, dass es an der not[X.]digen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt.

Soweit der Klägervertreter demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, allein die Unterlassung der gebotenen Plausibilitätsprüfung und die fehlende Aufklärung hierüber seien für die Begründetheit des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausreichend, weil die Klägerin sich nicht zur Zeichnung der Anlage entschlossen hätte, [X.]n Sie gewusst hätte, dass diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei, kann darauf eine Verurteilung des [X.]n nicht gestützt werden.

Zwar ist der Hinweis unter Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend. Hierdurch werden jedoch die dargestellten [X.] nicht in Frage gestellt. Auch [X.]n der Vermittler seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung beziehungsweise zum Hinweis auf die Unterlassung einer solchen verletzt, eine hypothetische Prüfung allerdings keine Beanstandungen ergeben hätte, hat der Anleger nichts anderes erhalten als ein den [X.] entsprechendes Beteiligungsobjekt. Ist deshalb die not[X.]dige Plausibilität der Anlage vorhanden gewesen, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein das Fehlen der not[X.]digen Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maßgeblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen zu können.

Es ist deshalb an den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen festzuhalten, wonach Feststellungen dazu zu treffen sind, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der Angaben im Prospekt überhaupt Anlass zu Beanstandungen gegeben oder ob die Anlage die Voraussetzungen für eine ausreichende Plausibilität erfüllt hätte. Erst [X.]n sich insoweit Defizite ergeben, mit denen der Anleger nicht zu rechnen brauchte und über die er aufzuklären gewesen wäre, kann die Pflichtverletzung des Vermittlers zu einem Schadensersatzanspruch führen.

c) Solche erforderlichen Feststellungen sind jedoch weder in erster Instanz noch vom Berufungsgericht getroffen worden. Dies wäre indes auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin geboten gewesen. Sie hat hierzu vorgetragen, es habe sich um eine höchst riskante und untaugliche Anlage gehandelt, deren Konzept besonders wegen der offensichtlich fragwürdigen Höhe der zu erwartenden Rendite nicht habe funktionieren können. Demgegenüber kommt es zunächst nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der [X.] zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vorgetragen hat, um beurteilen zu können, ob er daraus ein plausibles Konzept habe herleiten können und dürfen.

Für die mangelnde Plausibilität trifft entgegen der Ansicht des [X.] nicht den Vermittler die Darlegungs- und Beweispflicht. Vielmehr trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Dies hat der Senat bereits für von Anlageberatern durchgeführte Plausibilitätsprüfungen entschieden (Urteile vom 20. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - [X.], [X.], 2375 Rn. 17). Nichts anderes kann für die hier der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Fallgestaltung gelten, in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist. Auch bedeutet es im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied, ob es sich um einen Anlageberater oder -vermittler handelt.

Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Senatsurteile vom 5. März 2009 ([X.], [X.] 2009, 471 Rn. 14) und vom 22. März 2007 ([X.], NJW-RR 2007, 925 Rn. 10) bezogen, diese Entscheidungen jedoch missverstanden. Die entsprechenden Ausführungen betreffen nicht das Vorliegen etwaiger Prospektfehler, sondern den Einwand des Vermittlers, die Fehler seien für ihn auch bei einer hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen (Urteil vom 5. März aaO), und das Verschulden des Vermittlers (Urteil vom 22. März 2007 aaO).

Erst [X.]n sich im weiteren Verfahren aufgrund der nachzuholenden Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu den [X.] der Anlage bestätigen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob der [X.] die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität hätte erkennen müssen. Nur für diese Frage obliegt ihm dann die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO).

2. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von dem [X.]n erhobenen Einrede der Verjährung weiter die Auffassung vertreten hat, sein Vortrag lasse nicht erkennen, (konkret) wann und durch [X.] die Klägerin von welchen Risiken der Anlage und insbesondere davon erfahren habe, dass er die Plausibilität der empfohlenen Anlage nicht überprüft habe, ist auch dies nicht frei von [X.]. Der Vorwurf, der [X.] habe den Eintritt der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen, ist einerseits deshalb nicht tragfähig, weil es für den Verjährungsbeginn nicht allein darauf ankommt, ob und wann die Klägerin von der angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren hat. Denn darin kann, wie dargestellt, für sich genommen noch keine anspruchsbegründende Pflichtverletzung gesehen werden.

Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf [X.] bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln ist (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 2956, 2957 Rn. 14 mwN). Dies setzt aber voraus, dass der Anleger - hier die Klägerin - zu den Pflichtverletzungen beziehungsweise Prospektfehlern, auf die er seinen Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt, konkret vorträgt und der Vermittler - hier der [X.] - darauf bezogen die insoweit kenntnisbegründenden Umstände im Einzelnen darlegen kann. Vorliegend beruft sich die Klägerin auf eine fehlende Plausibilitätsprüfung und die Vermittlung einer höchst riskanten und ungeeigneten Anlage sowie auf den unterlassenen Hinweis bezüglich der ihren Angaben zufolge fehlenden Prüfung durch den [X.]n. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es aber nicht Sache des [X.]n, im Einzelnen darzustellen, wann und durch [X.] die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der Anlage erlangt hat, [X.]n nicht zuvor sie selbst diese Risiken konkret benennt und gegebenenfalls beweist. Auch im Hinblick darauf sind weitere Feststellungen erforderlich.

3. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In dem neuen Verfahren besteht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren [X.] der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung hat.

Herrmann     

       

Hucke     

       

Tombrink

       

Remmert     

       

Arend     

       

Meta

III ZR 139/15

30.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Zweibrücken, 13. April 2015, Az: 4 U 86/14

§ 280 BGB, § 675 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2017, Az. III ZR 139/15 (REWIS RS 2017, 13079)

Papier­fundstellen: WM2017,800 REWIS RS 2017, 13079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 139/15 (Bundesgerichtshof)


III ZR 200/09 (Bundesgerichtshof)


24 O 2596/13 (LG Landshut)

Schadensersatz wegen einer Beteiligung am grauen Kapitalmarkt


3 O 909/19 (LG München I)

Anspruch auf Kopien personenbezogener Daten


8 U 2610/20 (OLG München)

Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.