Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. III ZR 145/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2916

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 12. Juli 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den [X.] über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer [X.] betriebenen geschlossenen Immobi-lienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständ-lich zu vermitteln (im [X.] an [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.]/03 = [X.], 833). [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Bielefeld - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2006 wird [X.]. Auf die Revision des [X.]n wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und die weiteren Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger trat im Jahre 1987 auf Empfehlung des [X.]n dem ge-schlossenen Immobilienfonds [X.], [X.] 17-19, [X.] 6/8, einer [X.], bei. Er zeichnete einen An-teil von 100.000 DM zuzüglich eines [X.] von 5 % (5.000 DM) und zahlte den gesamten Betrag ein. Das Bauvorhaben wurde durchgeführt und im Jahre 1989 fertig gestellt. 1 Der Kläger lastet dem [X.]n an, dieser habe ihn seinerzeit nicht hin-reichend über die Risiken der Beteiligung an dem Fonds aufgeklärt. Dies [X.] insbesondere die persönliche Haftung gegenüber Außengläubigern, hinsicht-lich deren er, der Kläger, sich teilweise sogar der sofortigen Zwangsvollstre-ckung habe unterwerfen müssen; ferner das Risiko etwaiger Nachschusspflich-ten; sowie den Umstand, dass die Beteiligung zumindest aus tatsächlichen Gründen nicht veräußerbar sei. Außerdem seien die erzielbaren Mieten unrich-tig prospektiert worden. 2 Im ersten Rechtszug hat der Kläger den [X.]n auf Rückzahlung der gesamten Einlage zuzüglich des [X.] (53.685,55 •) nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der [X.] verpflichtet sei, ihm alle weiteren Schäden aus der Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Abweisung des im [X.] auf 24.041,95 • nebst Zinsen reduzierten Zahlungsanspruchs bestätigt, jedoch den [X.]n verurteilt, die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung des [X.] durch diesen anzunehmen, und die Feststellung getroffen, dass der [X.] 4 - 4 - verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Beteiligung zu [X.]. Mit ihren vom [X.] zugunsten des [X.]n in vollem Umfang, zu-gunsten des [X.] überwiegend zugelassenen Revisionen verfolgen der [X.] seinen Klageabweisungsantrag, der Kläger einen im [X.] gestellten Hilfsantrag auf Freistellung von sämtlichen gegenwärtigen und zu-künftigen Verbindlichkeiten aus der Gesellschaftsbeteiligung weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision des [X.]n ist begründet, die des [X.] dagegen un-begründet. 6 [X.] Die Revision des [X.]n: 7 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der [X.] hier als Anlagevermittler tätig geworden ist. Als solcher schuldete er dem Kläger nach Maßgabe der in der [X.]srechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren (vgl. z.B. [X.]surteile vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 = NJW 2002, 2641, 2642; vom 19. Oktober 2006 - [X.] = NJW-RR 2007, 348, 349 8 - 5 - Rn. 9; vom 22. März 2007 - [X.] = ZIP 2007, 871 Rn. 4; jeweils m.w.[X.]). Dies sieht - im Ansatz zutreffend - auch das Berufungsgericht so. 2. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem [X.] statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und ver-ständlich zu vermitteln, und dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.]/03 = [X.], 833, 837 m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall hatte der [X.] nach den Feststellungen des [X.]s, die auch von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden, dem Kläger zwei Wochen vor dessen Zeichnungserklärung den Pros-pekt, betreffend den Immobilienfonds, mit der Erklärung ausgehändigt, dass dieser die Unterlagen in Ruhe durchlesen solle und sich später noch [X.] könne, ob er damit einverstanden sei. Nach etwa zwei Wochen hatte der [X.] den Kläger gemäß vorangegangener Abstimmung erneut in dessen Haus aufgesucht und mit diesem weitere sich aus der Beteiligung ergebende Fragen besprochen, wobei der Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien zum Teil streitig ist. 9 3. Mit eingehender Begründung hat das [X.] festgestellt, dass der vorliegende Prospekt keine Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthielt, durch die dem Kläger nötige Informationen vorenthalten worden wären. Dies gilt insbesondere für die persönliche Haftung im Außenverhältnis, einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung; ferner für etwaige Nach-schusspflichten im Innenverhältnis. Hinsichtlich der in dem Prospekt [X.] - 6 - nen Angabe, der Gesellschaftsanteil sei jederzeit veräußerlich, hat das [X.] ausgeführt, diese suggeriere bei verständiger Würdigung nicht die Vorstel-lung, dass für die Veräußerung der Fondsbeteiligung ein offizieller oder zumin-dest ein inoffizieller Markt zur Verfügung stehe. Dass ein Gesellschaftsanteil bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung der Fondsgesellschaft nur schwer und mit finanziellen Nachteilen zu veräußern sein dürfte, liege auf der Hand und [X.] keiner ausdrücklichen Erwähnung im Prospekt. Eine Fehlerhaftigkeit des [X.] ergebe sich auch nicht aus einer Differenz zwischen den pros-pektierten und den tatsächlich erwirtschafteten Mieten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die prospektierte Miete von vornherein nicht den marktüb-lichen Verhältnissen entsprochen hätte, zumal der Fonds bis zum Jahre 1995 zum Teil deutlich höhere Mietüberschüsse erzielt habe als prospektiert. 4. [X.] des [X.] waren nicht geeignet, diese Feststel-lungen in [X.] zu erschüttern. Diese Angriffe beruhten weitgehend auf Wertungen, mit denen der Kläger lediglich seine eigene [X.] an die Stelle derjenigen des [X.]s gesetzt hatte. Auch das [X.], das sich mit dem Prospekt nicht näher auseinandersetzt, erhebt gegen dessen Inhalt keine Beanstandungen. Die Feststellungen des [X.]s halten auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch dann, wenn der Prospekt hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Gesellschaftsbe-teiligung einen Mangel aufgewiesen haben sollte. Der [X.] hat inzwischen entschieden, dass der Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlagein-teressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur einge-schränkt möglich ist ([X.]surteil vom 18. Januar 2007 - [X.]/06 = NJW-RR 2007, 621). In gleicher Weise muss an einen Prospekt die [X.] - 7 - rung gestellt werden, dass dieser Umstand mit hinreichender Deutlichkeit her-vorgehoben wird. Jedoch ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die Veräußerbarkeit der Gesellschaftsbetei-ligung sei für die Anlageentscheidung des [X.] nicht von Bedeutung gewe-sen, da eine solche Veräußerung bei der hier vorliegenden steuerrechtlichen Konzeption des Fonds einen Ausnahmetatbestand dargestellt habe; auch sei bereits fraglich, ob dem [X.]n als bloßem Anlagevermittler etwaige Unvoll-ständigkeiten bei der Beschreibung von Sachverhalten, die nicht zum Kernbe-reich des Anlagekonzepts zählten, überhaupt als eigenes schuldhaftes [X.] angelastet werden könnten. In zusammenfassender Würdigung hält der [X.] daher das vom [X.] gefundene Ergebnis für richtig, wonach der Prospekt zutreffende und im Wesentlichen hinreichende Informationen vermit-telt hat, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren. 5. a) Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl eine Pflichtverletzung des [X.] gegenüber dem Kläger. Es lastet dem [X.]n an, er habe es nicht bei dem Überreichen des Prospekts bewenden lassen, sondern nach eigenen Angaben den Kläger über die Risiken, insbesondere auch über die Gesellschaf-terhaftung bzw. die Beteiligungsquote informiert. Dann aber hätte er den Kläger eingehend über die Haftung - begrenzt auf die Quote als Gesellschafter der [X.] -, seine Nachschusspflicht, seine Unterwer-fung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und über Probleme mit dem [X.] einzelner Gesellschafter umfassend aufklären müssen. Dieser in seiner Person geschuldeten Aufklärungspflicht sei der [X.] nicht nachgekommen. 12 - 8 - b) Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Ein [X.], der nicht nur - rechtzeitig - den Prospekt überreicht, der nach Form und Inhalt geeignet ist, selbst schon die erforderlichen Informationen wahrheits-gemäß und verständlich zu vermitteln, sondern darüber hinaus zusätzlich noch mündlich auf bestimmte Risiken hinweist, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine eingehende, umfassende Aufklärung vorzunehmen. Zwar darf der [X.] nicht durch mündliche Erklärungen bei dem Interessenten den [X.] erwecken, dieser erhalte hierdurch - mündlich - die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Im Gegenteil hatte der [X.] dem Kläger erklärt, dieser solle sich die Unterlagen in Ruhe durchlesen und später entscheiden. In einem [X.] Fall fällt es grundsätzlich in den eigenen Verantwortungsbereich des Inte-ressenten, wenn er die für einen Durchschnittsleser verständlichen und [X.] Risikohinweise im Anlageprospekt nicht zur Kenntnis nimmt und nicht von sich aus bezüglich bestimmter Prospektangaben um weitere Hinweise nachsucht. 13 c) Auch das weitere Argument des Berufungsgerichts, der [X.] habe es unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er, der [X.], die Ge-sellschaftsbeteiligung nicht selbst auf Plausibilität zu überprüfen, greift nicht durch. Aus dem Berufungsurteil wird nicht hinreichend deutlich, welche Prüfung der [X.] im Sinne einer "eigenen Plausibilitätsprüfung" unterlassen haben soll, etwa ob er die Richtigkeit der kalkulierten Mieten, die allgemeine Vermiet-barkeit der in Rede stehenden Räumlichkeiten oder etwaige den Prospektan-nahmen entgegenstehende Gesichtspunkte hätte überprüfen sollen. Vor allem aber wäre hier der Schutzzweck einer (vermeintlich) verletzten Pflicht nicht tan-14 - 9 - giert, weil der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die [X.] wesentlichen Punkten ja gerade stand hält. 6. Nach alledem ist eine für die Anlageentscheidung ursächliche Pflichtver-letzung des [X.]n zu verneinen, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklä-rung bedarf. Auf die weiteren Revisionsrügen des [X.]n braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 15 I[X.] Die Revision des [X.]: 16 Die Revision des [X.] erweist sich dementsprechend als unbegrün-det, obwohl die Rüge, das Berufungsgericht sei auf den Hilfsantrag auf [X.] nicht eingegangen, der Sache nach berechtigt gewesen war. Auf diese Frage kommt es indessen nicht mehr an, da der Hilfsantrag ohnehin unbegrün-det ist. 17 - 10 - II[X.] Nach alledem ist die im [X.] erweiterte Klage im noch anhängigen Umfang unter Zurückweisung der Berufung des [X.] in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es einer Zurückverweisung bedarf. 18 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 4 O 655/04 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 U 103/05 -

Meta

III ZR 145/06

12.07.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. III ZR 145/06 (REWIS RS 2007, 2916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2916

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