Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZA 18/18

III. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8951

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[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BIIIZA18.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA
18/18
vom

17. Mai 2018

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
Mai 2018
durch [X.]
[X.], [X.] und Reiter
sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Böttcher

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für Rechtsbeschwerden
gegen die Beschlüsse des Kammer-gerichts vom 9. Februar 2017 und vom 5. Juli 2017 -
beide
25 W 1/17 -
wird
abgelehnt.

Gründe:

Da die Antragstellerin lediglich (neben weiteren Aktenzeichen) das Aktenzeichen der oben genannten Beschlüsse des [X.] aufführt, ohne zu verdeutlichen, gegen welchen der unter diesem Aktenzeichen erlassenen Beschlüsse sie sich mit der von ihr in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde wenden will, ist ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde unzulässig.

Ungeachtet dessen ist der Antrag auch
deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Weder gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Februar 2017, mit dem die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des [X.] vom 22.
März 2016 zurückgewiesen wurde, noch gegen den Beschluss 1
2
-

3

-

des [X.] vom 5. Juli 2017, mit welchem die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde eröffnet. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die genannten Beschlüsse nicht
vor.
Zudem ist die Anfechtbarkeit eines eine Anhörungsrüge zurückweisenden oder verwerfenden Beschlusses ausdrücklich ausgeschlossen (§
321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung substanzloser Beschwerden
in dieser Angelegenheit, die ein offensichtlich unstatthaftes Angriffsziel verfolgen oder deren Angriffsgegenstand nicht eindeutig erkennbar ist, künftig nicht mehr rechnen.

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2016 -
38 [X.]/15 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2017 -
25 W 1/17 -

3

Meta

III ZA 18/18

17.05.2018

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZA 18/18 (REWIS RS 2018, 8951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8951

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