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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIIIZB70.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 70/19
vom
19. Dezember 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers
auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-senats des [X.] vom 16. August 2019 -
9 [X.]/19 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 12. September "2018" (wohl: 2019) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine -
hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende
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Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge-
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richt hätte die Rechtsbeschwerde
zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f).
Herrmann
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2019 -
26 O 71/19 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2019 -
9 [X.]/19 -
Meta
19.12.2019
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 70/19 (REWIS RS 2019, 123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 123
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