Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 10/11 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 998

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf den Körper von außen - alltägliches Geschehen - Zugführer - Abbremsen eines Zugs - Trägheitskräfte - selbstgesteuerte Eigenbewegung


Leitsatz

Eine nicht durch äußere Umstände veranlasste vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung - hier: Zugbremsung - ist kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1955 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der [X.] als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt. Er löste am 30.3.2007 vor der Einfahrt in den [X.] eine Notbremsung aus. Insoweit ist im Durchgangsarztbericht des Dr. M. vom 12.4.2007 vermerkt, dass der Kläger einen den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquerenden Fußgänger gesehen hätte und nach einer Vollbremsung ca 2 Meter vor dem Fußgänger zum Stehen gekommen sei. Als Diagnose ist eine "posttraumatische Belastungsreaktion" angegeben.

3

Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einem Unfallereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII fehle (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Das L[X.]-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.3.2011). Als Unfallereignis lasse sich allein die Zugbremsung feststellen, die aufgrund der Stellungnahme des [X.] vom 20.12.2010 lediglich 1,33 oder 2,8 Sekunden früher als notwendig ausgelöst worden sei. Dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, sei nicht nachgewiesen. Eine unwesentlich frühere Zugbremsung stelle kein außergewöhnliches Ereignis dar. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze nicht alltägliche Geschehensabläufe, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich seien, sondern nur die sich davon abhebenden Ereignisse. Allein die Vorstellung, es hätte zu einem Personenschaden kommen können oder ein solcher sei eingetreten, genüge nicht. Die Wahrnehmung sozialadäquater Geschehensabläufe sei ein Risiko, das seine Ursache nicht in der versicherten Tätigkeit habe.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 SGB VII sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung. Zur Begründung trägt er vor, der [X.] sei allgemein und nicht berufsbezogen definiert. Er beschränke sich nicht auf Ereignisse, die über die alltäglichen beruflichen Anforderungen hinausgingen. Abgesehen davon handele es sich bei der Gefahrenbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit einem Menschen nicht um einen alltäglichen Vorgang, sondern um einen besonderen Betriebsvorfall. Im Übrigen sei das [X.] aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bei der Notbremsung sei eine sich am Bahnübergang aufhaltende Person klar zu erkennen gewesen. Schließlich habe es das [X.] unterlassen, Feststellungen zu den Unfallfolgen zu treffen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. März 2011, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 16. Januar 2009 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 30. März 2007 ein Arbeitsunfall ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Unfallereignis sei als selbstständiges Geschehen von der bloßen Ausübung der versicherten Tätigkeit abzugrenzen. Die Zugbremsung sei hingegen schlichte Ausübung der versicherten Tätigkeit. Auch sei die Unfreiwilligkeit der Einwirkung dem [X.] immanent.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

9

Die mit der Revision verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und § 55 Abs 1 [X.]) ist zulässig. Der Kläger begehrt nunmehr, die Ablehnungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass er am 30.3.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar hat er vor dem [X.] die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 30.3.2007 als Arbeitsunfall beantragt. Der Übergang von der [X.] zur Feststellungsklage ist aber eine jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 99 Abs 3 SGG zulässige Antragsänderung. Wegen des Interesses des [X.] an einer baldigen gerichtlichen Feststellung besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Rechtsschutzformen ([X.] [X.] U 17/10 R - Juris Rd[X.] 12, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

Anfechtungs- und Feststellungsklage sind nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Durch das Abbremsen der [X.] hat er keinen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] erlitten.

Nach § 8 Abs 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall eines Versicherten setzt danach voraus, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls einen gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden unmittelbaren oder mittelbaren Unfallfolgen (vgl hierzu BSG vom 5.7.2011 aaO) aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl [X.] - [X.] U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9 mwN).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger verrichtete zwar mit dem Fahren der [X.] eine nach § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.] versicherte Tätigkeit als Beschäftigter. Während dieser Verrichtung hat sich aber kein Unfall ereignet.

Nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Zu unterscheiden ist damit zwischen dem äußeren Ereignis als Ursache (Unfallereignis) und der Körperschädigung oder dem Tod als Wirkung, die erst den Unfall im Sinne der genannten Vorschrift eintreten lässt. Ob und - wenn ja - wann der Kläger einen Gesundheitsschaden davongetragen hat, ist vom [X.] nicht festgestellt worden und bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an einer äußeren Einwirkung auf den Körper des [X.].

Allerdings erstreckt sich das Unfallereignis entgegen der Auffassung des [X.] auch auf Geschehnisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit "üblich" sind. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gerade, aber auch nur diejenigen Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Begriff des [X.] setzt auch nicht ein außergewöhnliches Geschehen voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (zuletzt BSG vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 10). Auch durch die versicherte Tätigkeit bedingte Unfälle des täglichen Lebens sind versichert (so schon BSG vom 13.3.1959 - 2 [X.] 167/57 - [X.] 9, 222, 224).

Einen Unfall hat der Kläger aber deshalb nicht erlitten, weil sich nach den Feststellungen des [X.] während der Fahrt mit der [X.] kein Vorgang ereignet hat, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden wäre. Als einziger Geschehensablauf während der Bahnfahrt ist vom Berufungsgericht das Abbremsen des Zuges festgestellt worden. In diesem Bremsvorgang ist ein von außen auf den Körper des [X.] [X.] Ereignis nicht zu erblicken. Insofern unterscheidet sich der Rechtsstreit von dem ebenfalls am 29.11.2011 entschiedenen weiteren Rechtsstreit des [X.] ([X.] U 23/10 R), wo es an entsprechenden Feststellungen durch das [X.] fehlte.

Das Erfordernis der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu Selbstschädigungen (vgl BSG vom 12.4.2005 - [X.] U 27/04 R - [X.] 94, 269 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 7). Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen (vgl BSG vom [X.] - 2 [X.] 24/83 - Juris Rd[X.]; BSG vom 18.3.1997 - 2 [X.] 8/96 - Juris Rd[X.] 22, jeweils mwN). Das ist hier der Fall. Denn das Abbremsen des Zuges war eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung. Ein Unfall ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird. Durch die Zugbremsung wirken zwar physikalisch betrachtet Trägheits- oder [X.] auf einen Körper ein. Unabhängig davon, ob diese unsichtbare physikalische Kraftentfaltung ein Ereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] darstellt, ist dadurch aber nicht von außen auf den Kläger eingewirkt worden. Der den Trägheitskräften vorausgegangene Bremsvorgang war nicht durch eine Gefahrensituation veranlasst. Dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, war für das [X.] gerade nicht feststellbar. Mit dem Abbremsen ist daher nicht von einem Teil der Außenwelt auf den Körper des [X.], sondern von diesem ist seinerseits auf die [X.] eingewirkt worden. Solange der Versicherte - wie hier - in seiner von ihm gewollt herbeigeführten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein (vgl [X.] vom 23.11.1988 - [X.] - NJW-RR 1989 S 217).

Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 12.4.2005 ([X.] U 25/04 R - [X.] 94, 269 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]). In dem bezeichneten Verfahren hat der Senat die äußere Einwirkung der von [X.] ausgehenden unsichtbaren Kraft sowie der mit dem beabsichtigten Anheben des Steines einhergehenden Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte erblickt. Eine entsprechende Kraftentfaltung ist weder festgestellt worden noch ersichtlich.

An die Feststellungen des [X.], dass sich während der Bahnfahrt nur das Abbremsen des Zuges ereignete, ohne dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden sind.

Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG vom [X.] - B 4 RS 3/06 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Die Rüge des [X.], das [X.] habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Er hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden (BSG vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 69 f). Weshalb das [X.] Feststellungen zu den Unfallfolgen hätte treffen müssen, obwohl das Berufungsgericht bereits einen Unfall verneint hat, macht die Revision indes nicht deutlich.

Auch die Rüge des [X.], das Berufungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist unzulässig. Die Beweiswürdigung des [X.] ist nur eingeschränkt überprüfbar. Da das [X.] gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist diese Vorschrift nur dann verletzt, wenn das Gericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Einzelnen dargelegt werden (BSG vom 31.5.2005 - [X.] U 12/04 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 2 Rd[X.] 9). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat weder ein Denkgesetz benannt, gegen das das [X.] verstoßen haben soll, noch einen vom Berufungsgericht fehlerhaft angewendeten Erfahrungssatz aufgezeigt. Aus seinem Vortrag geht auch nicht hervor, dass das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Der Hinweis darauf, dass sich das [X.] "umfangreich" mit den Sachverhaltsdarstellungen in den einzelnen Verfahrensstadien und der Stellungnahme des [X.] auseinandergesetzt habe, macht vielmehr gerade die durchgeführte Gesamtwürdigung deutlich. Im [X.] setzt der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]. Allein damit ist aber eine Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht formgerecht gerügt (BSG vom [X.] - B 4 RS 3/06 R - [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 33).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 10/11 R

29.11.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2009, Az: S 25 U 219/08, Gerichtsbescheid

§ 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 10/11 R (REWIS RS 2011, 998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 998

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