Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 23/10 R

2. Senat | REWIS RS 2011, 1000

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff - außergewöhnliches Ereignis - äußere Einwirkung - Notbremsung - Schienenfahrzeug - Hindernis - innere Ursache


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. August 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der [X.] als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt. Am 18.6.2007 führte der Kläger als Triebfahrzeugführer einen [X.] und erlitt ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers einen Beinaheunfall an einem Bahnübergang. Wegen einer Störung einer Schrankenanlage wurde der Kläger im Vorfeld des Dienstantritts schriftlich beauftragt, mit seinem Zug vor einem bestimmten Bahnübergang zu halten. An diese Anweisung hielt sich der Kläger. Nachdem er festgestellt habe, dass sich keine Fahrzeuge den Gleisen rechts näherten bzw diese vor dem [X.] (linke Seite) angehalten hätten, habe er das "[X.]" gegeben und den Zug in Bewegung gesetzt. Als der sich in Fahrt befindliche [X.] bereits den Straßenbereich des Bahnübergangs erreicht gehabt habe, fuhr ein Kraftfahrzeug von rechts kommend unmittelbar vor dem Zug über die Gleise. Nur durch eine sofortige Schnellbremsung habe ein Zusammenprall verhindert werden können. Der Kläger war daraufhin nicht mehr in der Lage, seinen Dienst ordnungsgemäß zu beenden und musste abgelöst werden. Der [X.] diagnostizierte am 18.6.2007 bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsreaktion. Arbeitsunfähigkeit lag vom 18.6.2007 bis 30.6.2007 vor.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] einen Anspruch des [X.] auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses vom 18.6.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als Ursache einer Verletzung nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden, vielmehr fehle es am äußeren Ereignis. Es handele sich um eine berufstypische Belastung.

4

Das [X.] hat durch Gerichtsbescheid vom [X.] die Klage abgewiesen, das [X.] durch Urteil vom [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die unstreitig vorliegende Gefahrenbremsung des [X.] habe nicht den Begriff des Unfalls iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] erfüllt, denn es fehle die zeitlich begrenzte Einwirkung von außen - das eigentliche Unfallereignis. Reduziere man das streitgegenständliche Ereignis auf [X.], dann habe der Kläger eine Zugbremsung ausgelöst. Wolle man den Tatbestand des Unfalls in § 8 Abs 1 [X.] nicht völlig aushöhlen und durch das Tatbestandsmerkmal "jeder (auch noch so übliche und alltägliche) Geschehensablauf" ersetzen, so müsse an dem Erfordernis eines von der versicherten Tätigkeit selbst abzugrenzenden Ereignisses festgehalten werden. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze nicht alltägliche Tätigkeiten und Geschehensabläufe, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich seien, sondern nur die sich davon abhebenden Ereignisse. Dass der Kläger gesehen habe, wie ein Pkw knapp vor dem Zug die Gleise überquerte, genüge nicht, weil dieses einen ganz normalen Vorgang des täglichen (Berufs-)Lebens darstelle.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom [X.] zugelassenen - Revision. Er rügt die Verletzung des § 8 Abs 1 [X.]. Zur Begründung trägt er vor, das [X.] verenge den Begriff des Arbeitsunfalls in unzulässiger Weise. § 8 [X.] gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich solche Ereignisse, die über die alltäglichen beruflichen Anforderungen hinausgingen, Arbeitsunfälle darstellen könnten. § 8 [X.] nehme insbesondere keine Einschränkungen auf nicht berufstypische Einwirkungen vor, sondern der [X.] werde unabhängig von den jeweiligen Pflichten, die die ausgeübte und versicherte Berufstätigkeit mit sich bringe, definiert. Bei einer Gefahrenbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit einem PKW handele es sich gerade nicht um einen "alltäglichen" Vorgang für einen Triebfahrzeugführer. Im vorliegenden Fall habe eine tatsächliche Einwirkung durch den sich verkehrswidrig verhaltenden [X.] vorgelegen, der ohne seiner Wartepflicht nachzukommen, die Schienen unmittelbar vor dem Zug überquert habe. Schließlich habe das [X.] Feststellungen zu den gesundheitlichen Unfallfolgen unterlassen.

6

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom [X.], den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18.6.2007 ein Arbeitsunfall ist.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung führt sie aus, mit dem Begriff des Unfalls könne nicht ein Beinaheunfall gemeint sein. Wenn der [X.] soweit gehen würde, dass bereits ein in der Fantasie vorgestelltes Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt werden müsste, dann wäre die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unbegrenzt, denn dann müsste jede beliebige, nicht nachprüfbare, allein vom Versicherten behauptete Vorstellung entschädigt werden. Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung sei dem [X.] immanent.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Entgegen der Rechtsansicht des [X.] stellte die vom Kläger am 18.6.2007 vorgenommene Gefahrenbremsung seines [X.] einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII dar. Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob bei dem Kläger überhaupt ein Gesundheitsschaden vorlag und ob das Unfallereignis einen solchen ggf vorliegenden Gesundheitsschaden verursachen konnte und verursacht hat. Entsprechende Feststellungen wird das [X.] nachzuholen haben.

Die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] war zulässig, ebenso die von ihm erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage. Diese Klagen sind gemäß § 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 [X.] [X.]G als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Der Kläger hat zwar vor dem [X.] noch beantragt, die Beklagte zu der Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verpflichten. Der Wechsel von der [X.] zur Feststellungsklage ist jedoch auch im Revisionsverfahren noch zulässig (vgl iÜ B[X.] Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - Rd[X.]4 ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist für einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 [X.]B VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur [X.] zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang, vgl B[X.]E 96, 196 = [X.]-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]0; B[X.]E 63, 273, 274 = [X.] 2200 § 548 [X.], [X.]), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Die vom Kläger zur [X.] ausgeübte Verrichtung - das Führen eines [X.] - war Teil seiner versicherten Tätigkeit als Triebwagenführer. Diese Verrichtung - das Führen des Triebwagens - führte auch zu dem Unfallereignis. Der Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII bestand hier darin, dass der Kläger wegen eines auf die Schienen fahrenden PKW's eine Gefahrenbremsung seines Triebwagens vornahm. Das [X.] hat für den [X.] bindend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass der Kläger vor einem Bahnübergang zunächst sein Triebfahrzeug angehalten hat. Nachdem er seinen [X.] wieder in Bewegung gesetzt hat, nahm der Kläger einen PKW wahr, der von rechts kommend unmittelbar vor dem Zug über die Gleise fuhr. Der Kläger konnte nur durch eine sofortige Schnellbremsung einen Zusammenprall verhindern. Anders als in dem Rechtsstreit B 2 U 10/11 R des [X.] lagen bei dem nach den insofern nicht mit [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.] damit am 18.6.2007 alle Merkmale eines Unfallereignisses vor.

Nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Es liegt hier zunächst eine Einwirkung iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII vor, die von außen auf den Körper des [X.] einwirkte. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist für die äußere Einwirkung noch nicht einmal ein äußerliches, mit den Augen zu [X.] Geschehen zu fordern (vgl B[X.] Urteil vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - B[X.]E 94, 269 = [X.]-2700 § 8 [X.]5, RdNr 9 f - Anheben eines festgefrorenen Grabsteins). Die äußere Einwirkung liegt im vorliegenden Fall aber bereits darin, dass ein PKW an einem ungesicherten Bahnübergang so nahe vor dem Zug über die Schienen fuhr, dass eine konkrete Gefahr ua für den Kläger bestand.

Entgegen dem Urteil des [X.] ist für den [X.] nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt (vgl B[X.] aaO RdNr 7; vgl insbesondere auch B[X.] Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - [X.]-2700 § 8 [X.]). Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 98, 79 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 12.4.2005 - B[X.]E 94, 269 = [X.]-2700 § 8 [X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] RdNr 25 mwN). Die Revision rügt insofern zutreffend, dass das [X.] offenbar eine Eingrenzung des [X.]s auf außergewöhnliche, nicht alltägliche Ereignisse vorgenommen hat, die der Systematik des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII nicht entspricht. Von daher kann hier auch dahinstehen, dass die vom Kläger vorgenommene Gefahrenbremsung schon keinen alltäglichen, üblichen Vorgang darstellen dürfte, vielmehr gerade aus dem Bereich der Routinehandlungen herausfällt.

Ebenfalls überzeugt nicht die Einschränkung des [X.], dass Verrichtungen, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit "üblich und selbstverständlich" sind, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Hierdurch wird der Versicherungsschutz in einer den [X.] der [X.] verengt. Geschützt sind nach dem Zweck des [X.]B VII alle Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII). Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten ist dem Wortlaut und Regelungszweck des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII nicht zu entnehmen.

Nicht erheblich ist schließlich auch, dass der Kläger auf die von außen über die Sinneswahrnehmung auf ihn einwirkende Gefahr durch den PKW selbst durch gewillkürtes Handeln (das Ziehen des [X.]) reagiert hat. Zwar ist die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (B[X.]E 61, 113, 115 = [X.] 2200 § 1252 [X.]). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns auf Grund einer ungewollten Einwirkung. Bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor. Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, zB für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind (vgl B[X.]E 94, 269 = [X.]-2700 § 8 [X.]5, RdNr 7). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Feststellungen des [X.] davon auszugehen, dass ein PKW vor dem Schienenfahrzeug des [X.] auf die Gleise fuhr, das sich bereits unmittelbar im Bereich des Übergangs befand. Der eigentliche, gewillkürte [X.] ist mithin durch diese äußere Einwirkung (den PKW auf den Gleisen) ausgelöst worden. Durch den [X.] wirkten wiederum Trägheits- oder [X.] auf den Körper des [X.], sodass es sich eben gerade nicht um einen rein mentalen oder nur "eingebildeten" Vorgang handelte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das [X.] positiv festgestellt hätte, dass ein PKW objektiv nicht auf den Schienen gewesen sei und sich der Kläger die gesamte Gefahrensituation nur vorgestellt hätte. Dann wäre der Unfall möglicherweise auf eine innere Ursache - die Überängstlichkeit des [X.] - zurückzuführen. Von einem solchen Sachverhalt kann mangels eindeutiger, entgegenstehender Feststellungen des [X.] - anders als in dem Rechtsstreit des [X.] B 2 U 10/11 R - jedoch nicht ausgegangen werden.

Mithin stellte die Gefahrenbremsung des [X.] auf Grund des PKW's, der auf die Schienen fuhr, ein Unfallereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII dar. Der [X.] kann wegen fehlender weiterer tatsächlichen Feststellungen des [X.] jedoch nicht darüber entscheiden, ob dieses Unfallereignis bei dem Versicherten zu einem Gesundheitserstschaden geführt hat. Nach den Feststellungen des [X.] steht schon nicht fest, ob und welche Gesundheitsschäden im Einzelnen bei dem Kläger vorlagen. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob diese ggf vorliegenden Gesundheitsschäden überhaupt kausal im Sinne der Wesentlichkeitstheorie auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

Das [X.] wird nach der Zurückverweisung der Sache entsprechende Feststellungen zu treffen und auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 23/10 R

29.11.2011

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2009, Az: S 25 U 219/08, Gerichtsbescheid

§ 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. B 2 U 23/10 R (REWIS RS 2011, 1000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1000

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