Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 8 AZR 779/16

8. Senat | REWIS RS 2018, 11763

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Gegenstand

Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung


Leitsatz

Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3a ArbGG grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien gegenüber bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen offenbart und seine Absicht mitgeteilt haben, das Urteil entsprechend zu berichtigen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2016 - 7 [X.]/14 - insoweit aufgehoben, als es das Versäumnisurteil des [X.] vom 1. September 2015 - 7 [X.]/14 - aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung das Teilurteil des [X.] - [X.] - vom 16. Mai 2014 - 4 Ca 391/13 - abgeändert hat.

Das Urteil des [X.] vom 27. September 2016 - 7 [X.]/14 - wird aus Gründen der Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil des [X.] vom 1. September 2015 - 7 [X.]/14 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des [X.] - [X.] - vom 16. Mai 2014 - 4 Ca 391/13 - insoweit als unzulässig verworfen wird, als sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunfterteilung (Ziff. 2 des [X.]) richtet.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten seiner Säumnis - und die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.]eklagte dem Kläger wegen der Nichtherausgabe eines Fahrzeugs zum [X.]chadensersatz verpflichtet ist.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden [X.]chuldnerin), bei der der [X.]eklagte seit dem 1. Januar 2009 aufgrund eines „Arbeitsvertrags zum Ausbildungsdienstverhältnis“ als Angestellter im [X.]ereich [X.]DV beschäftigt war. Geschäftsführerin der [X.]chuldnerin war die Mutter des [X.], Frau M [X.]. Der Vater des [X.], R [X.] und der [X.]ruder des [X.], D [X.], waren ebenfalls für die [X.]chuldnerin tätig. Parallel zu seiner Tätigkeit für die [X.]chuldnerin absolvierte der [X.]eklagte zuletzt eine Ausbildungsmaßnahme in einer [X.]chule in [X.] zum Fachinformatiker für [X.]ystemintegration, wofür er unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war.

3

Dem [X.] war zudem ein im [X.]igentum der [X.]chuldnerin stehendes Firmenfahrzeug überlassen worden. In dem zwischen der [X.]chuldnerin und dem [X.] geschlossenen „Vertrag zur Überlassung eines KFZ an einen Mitarbeiter“ (im Folgenden Überlassungsvertrag) vom 1. Dezember 2010 heißt es auszugsweise:

        

„Zwischen der [X.] Gmb[X.] (folgend als ´[X.]igentümerin´ bezeichnet)

        

und [X.]errn [X.] [X.] (folgend als ´Nutzer´ bezeichnet)

        

wird der folgende Überlassungsvertrag geschlossen:

        

Überlassung            

        

Die [X.]igentümerin überlasst dem Nutzer das KFZ der Marke [X.] 3 T mit dem amtlichen Kennzeichen [X.] zur [X.]enutzung während der Ausübung seiner Tätigkeit als Administrator der M [X.] [X.]olding, sowie der [X.] Gmb[X.] und während der gesamten Laufzeit seiner Ausbildung im [X.]eruf Fachinformatiker für [X.]ystemintegration (I[X.]K). Die Überlassung ist ausschließlich durch die GF (Oberste Leitung) der M [X.] [X.]olding, Frau M [X.], jederzeit widerruflich und gilt bei einem Wechsel des überlassenen Fahrzeugs entsprechend.

        

…       

        

Rückgabe des Fahrzeugs/Vorlage des Fahrtenbuchs            

        

Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug ausschließlich auf Aufforderung der GF (Oberste Leitung) jederzeit zurückzugeben. [X.]in Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

        

Auf Wunsch der [X.]igentümerin ist das Fahrtenbuch jederzeit vorzulegen.“

4

Nachdem der Kläger auf Antrag der AOK [X.]ayern vom 3. Mai 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]chuldnerin bestellt war, forderte er mit [X.]chreiben vom 23. Dezember 2011 unter Angabe des Aktenzeichens „11-800037/RA/“ die Mutter und den Vater des [X.] in ihrer „[X.]igenschaft als Geschäftsführerin der [X.]chuldnerin bzw. als faktischen Geschäftsführer“ unter Fristsetzung auf, verschiedene Fahrzeuge, ua. das dem [X.] überlassene Fahrzeug [X.] mit dem amtlichen Kennzeichen [X.] an ihn herauszugeben. Die [X.]ltern des [X.] teilten dem Kläger mit Anwaltsschreiben der Rechtsanwälte [X.] vom 24. Januar 2012 unter Angabe ihres Aktenzeichens „00539-11/[X.][X.]/mue“ mit, der [X.] mit dem amtlichen Kennzeichen [X.] sei dem [X.] aufgrund eines Ausbildungs- und Nutzungsvertrags zur Nutzung überlassen worden, sie selber nutzten das Fahrzeug nicht und könnten es deshalb auch nicht herausgeben.

5

Am 1. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]chuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger führte den [X.]etrieb der [X.]chuldnerin zunächst fort. [X.]r kündigte [X.]nde Januar 2012 das Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zum 31. März 2012. [X.]iergegen erhob der [X.]eklagte, vertreten durch Rechtsanwälte [X.], vor dem Arbeitsgericht [X.]ayreuth Kündigungsschutzklage. Am 26. Juli 2013 schlossen die Parteien in dem Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis des [X.] mit Ablauf des 31. März 2012 sein [X.]nde gefunden hat.

6

Mit einem an die Rechtsanwaltskanzlei [X.], Frau Rechtsanwältin [X.] gerichteten [X.]chreiben vom 15. Februar 2012 verlangte der Kläger - anwaltlich vertreten - erneut die [X.]erausgabe des [X.] bis spätestens zum 22. Februar 2012. Das [X.]chreiben, dem eine Vollmacht mit der Überschrift „In [X.]achen [X.] ./. [X.], [X.]“ beigefügt war, hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„D, 15. Februar 2012

        

unser Zeichen: 47/12/MM

        

[X.]/72

        

[X.] ./. [X.]

        

Ihr Zeichen: 00539-11/[X.][X.]/mue

        

[X.]ier: [X.]erausgabe [X.] mit dem amtl. Kennzeichen [X.]

        

[X.]ehr geehrte Frau Kollegin [X.],

        

in [X.] hat uns Rechtsanwalt [X.] in seiner [X.]igenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Gmb[X.] mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. [X.]ine auf uns ausgestellte [X.]evollmächtigung haben wir in der Anlage im Original beigefügt.

        

Unser Mandant hat uns Ihr [X.]chreiben vom 24. Januar 2012 vorgelegt. [X.]ierzu nehmen wir wie folgt [X.]tellung:

        

A.    

[X.]erausgabe [X.] mit dem amtl. Kennzeichen [X.]

        

Das vorbezeichnete Fahrzeug ist an unseren Mandanten nebst dem von Ihrem Mandanten geführten Fahrtenbuch herauszugeben.

        

Das Fahrzeug steht unstreitig ausweislich der überreichten Nutzungsvereinbarung im [X.]igentum der Insolvenzschuldnerin.

        

Ihrem Mandanten steht kein Recht zum [X.]esitz an diesem Fahrzeug zu. Zum einen wurde in der vorgelegten Nutzungsvereinbarung jegliches Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

        

Zum anderen hat unser Mandant mit seinen [X.]chreiben vom 23. Dezember 2011 und vom 11. Januar 2012 (zumindest konkludent) den Widerruf der Überlassung des vorstehenden Fahrzeugs durch Aufforderung Ihres Mandanten zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs im Rahmen des in der Nutzungsvereinbarung eingeräumten Rechts zum jederzeitigen Widerruf erklärt.

        

Vorsorglich erklären wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten erneut den gemäß der vorgelegten Nutzungsvereinbarung jederzeit möglichen Widerruf der Überlassung des vorstehenden Fahrzeugs.

        

Vor diesem [X.]intergrund haben wir Ihren Mandanten namens und in Vollmacht unseres Mandanten aufzufordern, das vorbezeichnete Fahrzeuge unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

        

22. Februar 2012

        

an unseren Mandanten herauszugeben. Wegen der [X.]inzelheiten der Rückgabe setzt sich Ihr Mandant mit dem Mitarbeiter unseres Mandanten, [X.]err R, in Verbindung.

        

[X.].    

Freistellung von vorgerichtlichen Kosten

        

…“    

        

7

Dieses [X.]chreiben beantwortete Rechtsanwältin [X.] mit [X.]chreiben vom 14. März 2012 unter ihrem Zeichen „00091-12/[X.][X.]/po“ wie folgt:

        

[X.] ./. [X.]

        

wegen [X.]erausgabe

                 
        

[X.]ehr geehrter [X.]err Kollege M,

        

in [X.] kommen wir zurück auf die [X.]erausgabe der diversen Fahrzeuge. Ich darf wie folgt hierzu [X.]tellung nehmen:

        

…       

        
        

2.        

[X.]erausgabe [X.]coda [X.]uperb            

        

Der [X.]coda [X.]uperb steht tatsächlich im [X.]igentum der Insolvenzschuldnerin. Allerdings wurde dieser [X.]errn [X.] [X.] mit Ausbildungsvertrag als [X.]estandteil seiner [X.]onorierung überlassen. Die Kündigung Ihrer Mandantschaft ist unwirksam. [X.]in entsprechender weiterer [X.]eschäftigungsantrag wird demnächst bei Gericht eingereicht werden. Ihre [X.]erufung auf einen jederzeitigen Widerruf des Nutzungsverhältnisses greift nicht, da das Widerrufsrecht nicht der [X.] zusteht, sondern vielmehr Frau M [X.] persönlich. Wir bitten die entsprechende Formulierung zu prüfen. [X.]in [X.]erausgabeanspruch Ihres [X.]auses besteht daher ebenfalls nicht.

        

…       

        

Im Fall einer Klageerhebung benennen [X.]ie [X.] bitte als Zustellungsbevollmächtigt.“

8

Der Kläger hat den [X.] mit der am 30. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst auf [X.]erausgabe des [X.] in Anspruch genommen, hilfsweise hat er Wertersatz verlangt. Mit [X.]chriftsatz vom 30. Januar 2014 hat er den [X.]erausgabeantrag fallengelassen und vom [X.] ausschließlich Wertersatz für das Fahrzeug verlangt. Der [X.]eklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen auf [X.]rsatz der Ausbildungskosten, von Verpflegungsmehraufwand, von [X.]enzingeld sowie mit abgetretenen Ansprüchen seines [X.]ruders erklärt.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.]eklagte schulde ihm [X.]rsatz des Werts des Fahrzeugs. [X.]r habe den [X.] am 23. Dezember 2011 und am 15. Februar 2012 zur [X.]erausgabe des [X.] an sich aufgefordert. Dennoch habe der [X.]eklagte das Fahrzeug nicht an ihn, sondern an einen [X.] herausgegeben. Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen habe der [X.]eklagte grob fahrlässig gehandelt, als er das Fahrzeug entgegen seiner eindeutigen Aufforderung einem [X.] übergeben habe.

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von [X.]edeutung - beantragt,

        

den [X.] zu verurteilen, an ihn Wertersatz i[X.]v. 13.094,51 [X.]uro zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]r hat behauptet, er habe [X.]nde August 2012 seine Ausbildung beendet und das Fahrzeug deshalb noch am 31. August 2012 im [X.]etrieb der [X.]chuldnerin an seinen Vater herausgegeben. Dieser habe es an seinen [X.]ruder D [X.] übergeben, dem das Fahrzeug sicherungsübereignet gewesen sei. Damit habe er alles richtig gemacht; jedenfalls habe er nicht grob fahrlässig gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat den [X.] mit Teilurteil vom 16. Mai 2014 zur Zahlung von 13.094,51 [X.]uro Wertersatz sowie zur [X.]rteilung einer Auskunft über die Anzahl der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer verurteilt. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] durch Versäumnisurteil vom 1. [X.]eptember 2015 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 27. [X.]eptember 2016 hat das [X.] auf den [X.]inspruch des [X.] das Versäumnisurteil vom 1. [X.]eptember 2015 sowie das Teilurteil des Arbeitsgerichts - unter Zurückweisung der [X.]erufung des [X.] im Übrigen - teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der [X.]eklagte zu einem den [X.]etrag von 4.400,00 [X.]uro übersteigenden Wertersatz verurteilt worden ist. In den [X.]ntscheidungsgründen hat es ausgeführt, die [X.]erufung des [X.] sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Verurteilung zur Auskunftserteilung angegriffen wurde. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils im [X.]inblick auf den Wertersatz. Der [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet.

A. Die Revision des [X.] ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das [X.] die Revision entgegen § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 [X.] nicht in dem verkündeten [X.] zugelassen, der verkündete [X.] enthält - ebenso wie die von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebene Urteilsformel - keine [X.]ntscheidung, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird. Allerdings wurde der [X.] vom [X.] mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Revision zugelassen wird. An die so erfolgte Revisionszulassung ist der Senat aufgrund des aus dem [X.] (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren gebunden.

I. [X.]at das [X.] eine [X.]ntscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese [X.]ntscheidung in den [X.] aufzunehmen, ist es grundsätzlich nicht gehindert, den [X.] unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des [X.] zu ergänzen (vgl. für den Fall, dass eine getroffene [X.]ntscheidung falsch in den [X.] aufgenommen wurde [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - Rn. 19 bis 21, [X.][X.] 114, 313; für das zivilgerichtliche Verfahren vgl. etwa [X.] 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - [X.] - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03 - zu II 2 b der Gründe). Aus § 64 Abs. 3a [X.] iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgt nichts Abweichendes.

1. § 64 Abs. 3a [X.] iVm. § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht für den Fall, dass die [X.]ntscheidung des [X.]s, ob die Revision zugelassen oder nicht zugelassen wird, nicht in den [X.] aufgenommen wurde, vor, dass der [X.] „auf Antrag“ vom Gericht ergänzt werden kann. [X.]s spricht viel dafür, dass § 64 Abs. 3a Satz 1 [X.] nicht nur den Fall erfasst, in dem die Nichtaufnahme der Rechtsmittelzulassung oder -nichtzulassung darauf beruht, dass das Gericht keine entsprechende [X.]ntscheidung getroffen hat, sondern auch in dem Fall Anwendung findet, in dem das Gericht eine [X.]ntscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, diese versehentlich aber nicht in den [X.] aufgenommen hat. § 64 Abs. 3a [X.] differenziert seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden Fällen, sondern stellt lediglich darauf ab, dass eine Aufnahme der [X.]ntscheidung, ob das Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird, in den Urteilsspruch unterblieben ist. Danach kommt es auf die Gründe hierfür nicht an. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber den Parteien auch für den Fall, dass „versehentlich versäumt“ wurde, die Zulassung bzw. Nichtzulassung des Rechtsmittels in den [X.] aufzunehmen, das Verfahren nach § 64 Abs. 3a [X.] zur Verfügung stellen wollte (vgl. [X.]. 14/626 S. 10).

2. Dennoch schließt § 64 Abs. 3a [X.] für den Fall, dass das [X.] die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist, eine entsprechende Korrektur von Amts wegen nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht aus. [X.]ine Auslegung von § 64 Abs. 3a [X.] dahin, dass das Gericht auch in dem Fall, dass eine [X.]ntscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den [X.] aufgenommen wurde, nur auf Antrag und demnach nicht von Amts wegen tätig werden kann, wäre mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot fairer Verfahrensgestaltung nicht vereinbar.

a) Danach muss ein gerichtliches Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht nur nicht widersprüchlich verhalten, sondern auch aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ([X.] 18. Juli 2013 - 1 BvR 1623/11 - Rn. 20; [X.] Gewährleistungen in [X.]GR V § 129 Rn. 61). Der Zugang zu den Gerichten und zu den [X.] darf durch die Auslegung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] 26. Juli 2007 - 1 [X.] - Rn. 11).

b) Das Prozessrecht gibt den Gerichten gerade mit § 319 ZPO die Möglichkeit, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Bestimmung liegt erkennbar darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder offensichtliche Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtsuchenden demnach vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. etwa [X.] 15. Januar 1992 - 1 BvR 1184/86 - zu II 2 der Gründe).

c) [X.]iner Auslegung von § 64 Abs. 3a [X.] dahin, dass das Gericht in dem Fall, dass eine [X.]ntscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den [X.] aufgenommen wurde, grundsätzlich nicht gehindert ist, den [X.] unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des [X.] zu ergänzen, steht insbesondere nicht ein klar erkennbarer gegenteiliger Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Gesetzgeber selbst hat mit § 64 Abs. 3a [X.] nicht eindeutig geregelt, dass eine [X.]rgänzung des [X.]s „nur“ auf Antrag hin und damit nicht von Amts wegen durch das Gericht selbst möglich ist. Auch in der [X.]ntstehungsgeschichte der Bestimmung finden sich keine Anhaltspunkte für einen derartigen gesetzgeberischen Willen. Soweit § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.], wonach der Antrag auf [X.]rgänzung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils gestellt sein muss, erkennen lässt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, möglichst kurzfristig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, steht diese Grundentscheidung einer Berichtigung des [X.]s von Amts wegen nach § 319 ZPO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Gericht - wie hier - bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.] den Parteien gegenüber sein Versehen und seine Absicht, das Urteil entsprechend zu berichtigen, offenbart.

II. Der auf § 319 ZPO gestützte Beschluss des [X.]s vom 13. Oktober 2016, mit dem der [X.] dahin berichtigt wurde, dass die Revision zugelassen wird, hat für den Senat bindende Wirkung.

1. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig und entfaltet auch nur dann eine entsprechende Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht, wenn die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem [X.]rlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist. Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem [X.] beschlossen werden können, der an der fraglichen [X.]ntscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine „offenbare Unrichtigkeit“ iSv. § 319 ZPO (st. Rspr., vgl. [X.] 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - [X.] - Rn. 7; 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - zu II 2 der Gründe; kritisch [X.]/[X.] 22. Aufl. § 319 Rn. 41 f.).

2. Danach bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „offenbaren Unrichtigkeit“ iSv. § 319 ZPO. Weder aus dem Protokoll der Sitzung noch aus dem Protokoll der Verkündung noch aus der von sämtlichen [X.]n unterschriebenen Urteilsformel ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] die Revision zulassen wollten.

3. [X.]s kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat im Grundsatz anschließt, dann einer Korrektur bedarf, wenn die [X.], die an der [X.]ntscheidung, die Revision zuzulassen, mitgewirkt haben, einen entsprechenden Berichtigungsbeschluss fassen. Insoweit könnte ggf. zu erwägen sein, dass sich in einem solchen Fall die „offenbare Unrichtigkeit“ aus der Sicht dieser [X.] beurteilt (im [X.]inblick auf Unrichtigkeiten im Rubrum vgl. [X.] 27. März 2012 - II [X.]/09 - Rn. 2 mwN) und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO vom Rechtsmittelgericht nicht mehr überprüft werden könnte. In einem solchen Fall gibt es nämlich keinen Grund, an dem [X.]rfordernis festzuhalten, wonach die Tatsache, dass die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem [X.]rlass oder seiner Verkündung nach außen - für Dritte erkennbar - hervorgetreten sein muss.

4. Jedenfalls durften die Parteien im vorliegenden Verfahren darauf vertrauen, dass die Revision wirksam zugelassen war. Dies hat zur Folge, dass der Senat an die Revisionszulassung gebunden ist.

a) Die Vorsitzende, die an der fraglichen [X.]ntscheidung mitgewirkt hatte, hat bereits am 27. September 2016 unmittelbar im [X.] an die Urteilsverkündung vom selben Tag das Schreiben vom 28. September 2016 verfügt, mit dem sie den Parteien mitgeteilt hat, dass beabsichtigt gewesen sei, die Revision (im Urteil) zuzulassen, und dass vor diesem [X.]intergrund beabsichtigt sei, den [X.] nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass die Revision zugelassen wird. Dieses Schreiben ist den Parteien noch während des Laufs der Frist nach § 64 Abs. 3a Satz 2 [X.] zugegangen. Zu dieser Berichtigungsabsicht haben die Parteien sich nicht geäußert. Durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 hat die Vorsitzende den [X.] dann - wie beabsichtigt - berichtigt. Das mit einem handschriftlichen Berichtigungsvermerk versehene Urteil nebst Begründung der Revisionszulassung und entsprechender Rechtsmittelbelehrung ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben und wurde den Parteien mit dem Berichtigungsbeschluss am 17. bzw. 19. Oktober 2016 zugestellt.

b) Vor diesem [X.]intergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine entgegenstehende Rechtsprechung des [X.] zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsberichtung von Amts wegen nach § 319 ZPO in dem Fall, dass eine [X.]ntscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels zwar getroffen, aber versehentlich nicht in den [X.] aufgenommen wurde, überhaupt in Betracht kommt, nicht bestand, hatten die Parteien keinerlei Veranlassung, das Vorgehen des [X.]s in Zweifel zu ziehen. Vielmehr durften sie nicht nur darauf vertrauen, dass das [X.] mit dem auf § 319 ZPO gestützten Berichtigungsbeschluss die zutreffende prozessuale Verfahrensweise gewählt hatte, sondern auch, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 319 ZPO vorlagen.

Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionszulassung waren auch nicht deshalb angebracht, weil der Berichtigungsbeschluss vom 13. Oktober 2016 ausschließlich durch die [X.] unterzeichnet war. Dabei kann offenbleiben, ob der auf § 319 ZPO gestützte Berichtigungsbeschluss von der Vorsitzenden allein getroffen werden durfte, wofür sprechen könnte, dass nach § 128 Abs. 4 ZPO eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und § 53 Abs. 1 [X.] vorsieht, dass der Beschluss in einem solchen Fall vom Vorsitzenden allein erlassen werden kann, oder ob nur die Kammer über die Berichtigung entscheiden durfte, was sich aus § 64 Abs. 3a Satz 3 [X.] ergeben könnte. Das Urteil, in dem die Revisionszulassung begründet wurde und das eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschrieben. Damit haben auch die an der fraglichen [X.]ntscheidung beteiligten ehrenamtlichen [X.] bekundet, dass die bereits beschlossene Revisionszulassung nur versehentlich nicht in den verkündeten [X.] aufgenommen worden war.

Im Übrigen wirkt sich aus, dass die Vorsitzende bereits durch ihren [X.]inweis vom 28. September 2016 bei beiden Parteien, für die wegen des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens jeweils ein Rechtsmittel in Betracht kam, den [X.]indruck erweckt hat, dass es eines Antrags nach § 64 Abs. 3a [X.] auf [X.]rgänzung des Tenors mit dem Ziel einer Revisionszulassung nicht mehr bedurfte.

B. Die Revision ist auch begründet.

I. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung des [X.]n unzulässig gewesen wäre.

[X.]ntgegen der Rechtsauffassung des [X.] hat der [X.] die Berufung - soweit für die Revision von Belang - frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] iVm. § 519 ZPO). Bereits der [X.] des [X.]n vom 5. Juni 2014 genügte noch den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO. [X.]r ließ insbesondere ausreichend erkennen, dass der [X.] das Teilurteil des Arbeitsgerichts einer Überprüfung durch die höhere Instanz zuführen wollte (vgl. [X.] 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 9). Der [X.] hat zwar ausdrücklich nur „Rechtsmittel“ eingelegt, allerdings sowohl das anzufechtende Teilurteil unter Angabe des Datums und des zutreffenden Aktenzeichens als auch das Kurzrubrum der Parteien bezeichnet. Zudem hat er im letzten Absatz seines [X.]es vom 5. Juni 2014 deutlich gemacht, dass er sich gegen seine Verurteilung zur Leistung von Wertersatz wandte. Dass er nicht das Wort „Berufung“ verwendet hat, ist unschädlich, da eine wirksame Berufungsschrift nicht von dem Gebrauch des Worts „Berufung“ abhängt (vgl. [X.] 17. Juli 2008 - V ZB 151/07 - Rn. 11).

II. Die Revision ist jedoch deshalb begründet, weil der [X.] dem Kläger wegen der Nichtherausgabe des [X.] - über den vom [X.] dem Kläger bereits zuerkannten Betrag i[X.]v. [X.] hinaus - Schadensersatz in [X.]öhe weiterer 8.694,51 [X.] schuldet. Der Anspruch folgt aus § 281 BGB iVm. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB.

1. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Nach § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

§ 281 BGB findet auch auf schuldrechtliche Rückgewähransprüche Anwendung. Auch für schuldrechtliche Rückgewähransprüche hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, zum Schadensersatz überzugehen, und zwar unabhängig davon, ob er das Interesse an der Rückgewähr der Sache verloren hat (vgl. [X.]. 14/6040 S. 138 f.). Die Norm entspricht dem Ziel der Schuldrechtsmodernisierung, dem Gläubiger durch Streichung des § 283 BGB aF und [X.]infügung der §§ 280, 281 BGB eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit zu geben, von der Leistungspflicht zum Schadensersatz überzugehen ([X.] 18. März 2016 - V ZR 89/15 - Rn. 22, [X.]Z 209, 270).

2. Die Voraussetzungen des § 281 BGB iVm. § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB liegen vor.

a) Der [X.] hat dadurch, dass er das Fahrzeug [X.] am 31. August 2012 nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater herausgegeben hat, seine Pflicht aus dem „[X.] an einen Mitarbeiter“ vom 1. Dezember 2010, das Fahrzeug an den Berechtigten herauszugeben, verletzt.

Der [X.] war - wie er selbst eingeräumt hat - nach dem „[X.] an einen Mitarbeiter“ vom 1. Dezember 2010 mit Beendigung seiner Ausbildung am 31. August 2012 verpflichtet, das Fahrzeug [X.], das nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s, an die der Senat gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO), nach wie vor im [X.]igentum der Schuldnerin stand, herauszugeben. Ob der [X.] bereits im Februar 2012 aufgrund des mit Schreiben des [X.] vom 15. Februar 2012 erklärten Widerrufs der Überlassung zur [X.]erausgabe verpflichtet war, kann daher dahinstehen.

Die Rückgabe des Fahrzeugs hatte an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu erfolgen, da dieser als Partei kraft Amtes an die Stelle der Schuldnerin getreten und damit Gläubiger der Rückgabeforderung geworden ist. Der [X.], dem bekannt war, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und dass der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, konnte [X.] nur noch an den Insolvenzverwalter leisten und diesem das Fahrzeug übergeben, § 82 Satz 1 [X.]. Der Begriff der Leistung in § 82 Satz 1 [X.] ist identisch mit dem allgemeinen Leistungsbegriff des § 362 BGB (MüKo[X.]/[X.]/[X.]. § 82 Rn. 3). Auch die bloße [X.]ntgegennahme der Leistung durch den Schuldner nach der Verfahrenseröffnung führt nicht zu einem „Bewirken“ und damit nicht zur [X.]rfüllung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, weil der Schuldner mit der Verfügungsbefugnis auch seine [X.]mpfangszuständigkeit für die Leistung zugunsten der [X.]mpfangszuständigkeit der Masse als Teil der [X.] verloren hat (§ 80 Abs. 1 [X.]; MüKo[X.]/[X.]/Vuia aaO).

b) Der [X.] hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Insoweit kann dahinstehen, ob der [X.] vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und welcher [X.] ihm im [X.]inzelnen zu machen ist, jedenfalls hat er, wie das [X.] angenommen und der [X.] nicht in Abrede gestellt hat, fahrlässig gehandelt.

c) Der Kläger musste dem [X.]n, bevor er von diesem Schadensersatz statt der Leistung verlangte, entgegen § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auch keine angemessene Frist für die [X.]erausgabe des Fahrzeugs [X.] bestimmen. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 BGB, wonach die Fristsetzung unter anderem entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren erfüllt.

aa) An das Vorliegen einer § 281 Abs. 2 BGB entsprechenden [X.] sind strenge Anforderungen zu stellen; diese sind nur erfüllt, wenn der Schuldner nicht nur eine Leistungspflicht bestreitet, sondern eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (vgl. [X.] 12. Februar 2014 - [X.]/13 - Rn. 27, [X.]Z 200, 133; 17. Oktober 2008 - V ZR 31/08 - Rn. 29; 21. Dezember 2005 - [X.]/05 - Rn. 25).

bb) Der Kläger hatte den [X.]n mit der am 30. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst mit seinem [X.]auptantrag auf [X.]erausgabe des Fahrzeugs [X.] in Anspruch genommen und nur hilfsweise Wertersatz gefordert. Nachdem der [X.] hierauf mit [X.] vom 27. Juni 2013 zunächst erwidert hatte, das Fahrzeug an seinen Bruder [X.] übergeben zu haben und später im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9. Januar 2014 erklärt hatte, er habe das Fahrzeug an das [X.]inzelunternehmen [X.], hier konkret an seinen Vater R S herausgegeben, der insoweit Vollmacht gehabt habe, hat der Kläger mit [X.] vom 30. Januar 2014 seinen [X.]erausgabeanspruch fallengelassen und ausschließlich Wertersatz und damit Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

Zu diesem Zeitpunkt erschien es ausgeschlossen, dass der [X.] auf eine Fristsetzung hin seiner Verpflichtung zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs [X.] an den Kläger noch nachkommen würde. [X.]r war nicht nur nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs, sondern hatte mit seinem gesamten Vorbringen auch seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, seine Verpflichtung zur [X.]erausgabe des [X.] durch die Übergabe an einen [X.], nämlich [X.] bzw. an seinen Vater bereits erfüllt zu haben und deshalb dem Kläger gegenüber nicht zur [X.]erausgabe verpflichtet zu sein, was nichts anderes bedeutet, als dass er zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs nicht bereit war.

3. Der [X.] schuldet dem Kläger wegen der Nichtherausgabe des [X.] an diesen aus § 281 Abs. 1 BGB - über den vom [X.] dem Kläger bereits zuerkannten Betrag i[X.]v. [X.] hinaus - die Zahlung weiterer 8.694,51 [X.] als Schadensersatz.

a) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. [X.]r ist auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) gerichtet. Der Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den [X.] erfüllt hätte (vgl. etwa [X.] 28. Februar 2018 - [X.]/17 - Rn. 21; 11. Februar 2009 - [X.]/07 - Rn. 20). [X.]in Anspruch auf Naturalrestitution kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil dadurch die [X.]rfüllung der vertraglichen Leistung herbeigeführt würde, die der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangen kann, weshalb stattdessen Schadensersatz in Geld zu leisten ist ([X.] 11. Oktober 2012 - [X.]/11 - Rn. 9).

b) Da das Fahrzeug [X.] unstreitig einen Wert i[X.]v. insg. 13.094,51 [X.] hatte und das [X.] den [X.]n bereits rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz i[X.]v. [X.] verurteilt hatte, hat der Kläger gegen den [X.]n grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8.694,51 [X.].

c) Der Anspruch des [X.] auf Zahlung weiterer 8.694,51 [X.] ist entgegen der Annahme des [X.]s und des [X.]n nicht nach den Grundsätzen der privilegierten [X.] ausgeschlossen oder zumindest begrenzt.

aa) Kommen die Grundsätze zur privilegierten [X.] zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den [X.] ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere [X.], [X.], [X.] eine Rolle spielen. [X.]ine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die [X.]öhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein ( [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 [X.]  - Rn. 25 ; 28. Oktober 2010 -  8 [X.]  - Rn. 18 ).

bb) Vorliegend spricht bereits viel dafür, dass der [X.] aus diesen Grundsätzen bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs [X.] an den Kläger verstoßen und dabei bewusst in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug der Insolvenzmasse entzogen wird.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] den Verschuldensgrad der mittleren Fahrlässigkeit angenommen hat.

(a) Zwar steht dem [X.] bei der Feststellung des Verschuldens und der einzelnen Grade des Verschuldens ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, [X.]rfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat ( [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 56; 15. November 2012 - 8 [X.]  - Rn. 20 mwN).

(b) Das [X.] hat die Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit damit begründet, zugunsten des [X.]n sei zu berücksichtigen, dass dieser insolvenzunerfahren und dass es deshalb nicht völlig fernliegend gewesen sei, wenn dieser - wenn auch letztlich zu Unrecht - angenommen habe, das Fahrzeug sei seinem Bruder [X.] sicherungsübereignet gewesen und deshalb auch im Insolvenzverfahren letztlich an diesen herauszugeben gewesen. Zudem wirke sich aus, dass der Kläger den [X.]n nicht zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs aufgefordert habe. Das Schreiben des [X.] vom 23. Dezember 2011 sei an die [X.]ltern des [X.]n gerichtet gewesen und das Schreiben der Bevollmächtigten des [X.] vom 15. Februar 2012 sei dem [X.]n nicht zuzurechnen, da es das Aktenzeichen des mit den [X.]ltern des [X.]n bestehenden Mandats betroffen habe.

(c) Das [X.] hat bei seiner Würdigung nicht nur nicht den gesamten Inhalt des Schreibens der Bevollmächtigten des [X.] vom 15. Februar 2012 berücksichtigt, sondern vor allem das Antwortschreiben der Rechtsanwälte [X.] vom 14. März 2012 völlig unberücksichtigt gelassen. [X.]ieraus ergab sich, dass das Schreiben der Bevollmächtigten des [X.] vom 15. Februar 2012, mit dem diese die [X.]erausgabe des Fahrzeugs [X.] an den Kläger verlangten, an den [X.]n gerichtet war und dass die Rechtsanwälte [X.] als Bevollmächtigte des [X.]n, deren Kenntnis der [X.] sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, dies auch so verstanden haben.

Zwar war das Schreiben vom 15. Februar 2012 wegen der vorausgegangenen Korrespondenz und wegen der Übernahme des Aktenzeichens der Gegenseite zunächst im Kontext der bereits ausgetauschten Schreiben zwischen dem Kläger und den Bevollmächtigten der [X.]ltern des [X.]n zu sehen. Allerdings haben die Bevollmächtigten des [X.] mit dem Schreiben vom 15. Februar 2012 ausdrücklich und ausschließlich vom [X.]n die [X.]erausgabe des [X.] mit dem amtl. Kennzeichen [X.] verlangt. Auch haben sie dem [X.]n gegenüber ausdrücklich und vorsorglich erneut den Widerruf der Überlassung des Fahrzeugs und von diesem die [X.]erausgabe bis zum 22. Februar 2012 verlangt. In dem Schreiben der Bevollmächtigten des [X.] vom 15. Februar 2012 war zudem allein die Rede von „Ihrem Mandanten“ und davon, dass diesem aus der Nutzungsvereinbarung kein Recht zum Besitz zustehe. Auch die beigefügte Vollmacht bezog sich allein auf den Streit zwischen dem Kläger und dem [X.]n. Da die Rechtsanwälte [X.] den [X.]n zu diesem Zeitpunkt bereits im Kündigungsschutzverfahren vertraten, durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass diese zur [X.]ntgegennahme des an den [X.]n gerichteten [X.]erausgabeverlangens iSv. § 81 ZPO bevollmächtigt waren.

Rechtsanwälte [X.] haben auf das Schreiben der Bevollmächtigten des [X.] unter dem 14. März 2012 auch deutlich erkennbar für den [X.]n geantwortet. Zwar haben sie sich zu sämtlichen Fahrzeugen geäußert, allerdings nicht weiter unter dem Aktenzeichen „00539-11/S[X.]/mue“ der vorangegangenen Korrespondenz, sondern unter dem neuen Aktenzeichen „00091-12/S[X.]/po“. Auch der Inhalt des Schreibens spricht für eine Äußerung im Namen des [X.]n. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass Rechtsanwälte [X.] die Wirksamkeit der vom Kläger dem [X.]n gegenüber ausgesprochenen Kündigung in Abrede gestellt und einen entsprechenden Beschäftigungsantrag des [X.]n bei Gericht angekündigt haben. Sie haben zudem die Berechtigung des [X.] zum Widerruf der [X.] in Abrede gestellt und vor diesem [X.]intergrund einen [X.]erausgabeanspruch des [X.] verneint. Schließlich haben sie sich in dieser Frage dadurch ausdrücklich als Bevollmächtigte des [X.]n zu erkennen gegeben, dass sie den Vertreter des [X.] darum gebeten haben, sie im Fall einer Klageerhebung als zustellungsbevollmächtigt zu benennen. Die Bevollmächtigten des [X.]n hatten damit erkennbar aufgrund ihres Schreibens vom 14. März 2012 ausreichende Kenntnis vom [X.]erausgabeverlangen des [X.] gegenüber dem [X.]n, die sich der [X.] nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. [X.] 31.  Mai 2012 - I ZR 45/11 - Rn. 29).

(2) Danach wusste der [X.] nicht nur, dass er aufgrund der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens zur [X.]erausgabe des Fahrzeugs an den Kläger verpflichtet war. [X.]r wusste aufgrund des Schreibens der Bevollmächtigten des [X.] vom 15. Februar 2012 zudem, dass er sich wegen der [X.]inzelheiten der Rückgabe mit dem Mitarbeiter des [X.], [X.]errn R in Verbindung setzen sollte. Damit war ihm hinreichend vor Augen geführt worden, dass eine Rückgabe des [X.] an einen [X.] ausgeschlossen war. Vor diesem [X.]intergrund spricht viel dafür, dass der [X.] nicht nur seine Pflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger bewusst und gewollt verletzt hat, sondern dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug infolge der [X.]erausgabe an einen [X.] auf Dauer der Insolvenzmasse entzogen würde.

cc) Aber auch dann, wenn mit dem [X.] von mittlerer Fahrlässigkeit auszugehen wäre, ist der Anspruch des [X.] auf Zahlung weiterer 8.694,51 [X.] nicht nach den Grundsätzen der privilegierten [X.] ausgeschlossen oder jedenfalls auf einen geringeren Betrag begrenzt. Die Grundsätze der privilegierten [X.] finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Dass der [X.] das Fahrzeug an seinen Vater anstatt an den Kläger herausgegeben hat, war nicht betrieblich veranlasst.

(1) Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte [X.] setzt ein betrieblich veranlasstes [X.]andeln des [X.]n voraus (vgl. etwa [X.] 28. Oktober 2010 - 8 [X.] - Rn. 16).

Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen ([X.] 18. April 2002 - 8 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.][X.] 101, 107). [X.]ine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen [X.] fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Sie umfasst auch die Tätigkeiten, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht entscheidend dafür, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt ([X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 20 mwN).

Da das [X.]rfordernis der betrieblichen Veranlassung sicherstellen soll, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird ([X.] 18. April 2002 - 8 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe mwN, [X.][X.] 101, 107), kann aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem [X.]andeln im Betrieb des Arbeitgebers allein nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. [X.]benso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. [X.]s kommt vielmehr darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende [X.]andlung bestimmt war. [X.]in Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist daher dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen ([X.] 19. März 2015 - 8 [X.] - Rn. 21 mwN). Dem privaten Lebensbereich ist es ebenso zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer mit der [X.] Tätigkeit ausschließlich eigene Interessen ohne jeden Zusammenhang mit seiner geschuldeten Tätigkeit verfolgt (M[X.]dB ArbR/[X.] 4. Aufl. § 57 Rn. 34).

(2) Dass der [X.] das Fahrzeug nicht an den Kläger, sondern an seinen Vater herausgegeben hat, war vorliegend gerade nicht betrieblich veranlasst, sondern vielmehr dem persönlich-privaten Bereich des [X.]n zuzuordnen.

Zwar kann die Rückgabe eines Dienstfahrzeugs eine betrieblich veranlasste Tätigkeit sein. Allerdings hat der [X.] nicht etwa bei der Rückgabe des Fahrzeugs, zB durch Verursachung eines Verkehrsunfalls, einen Schaden herbeigeführt, sondern er hat das Fahrzeug entgegen seiner Verpflichtung aus dem Überlassungsvertrag und entgegen der ihm bekannten ausdrücklichen Aufforderung des [X.] als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht an diesen, sondern an seinen Vater herausgegeben. [X.]iermit hat er ausschließlich persönliche und familiäre Interessen verfolgt. Dies belegt auch sein eigenes Vorbringen, wonach er das Fahrzeug bewusst deshalb nicht an den Kläger herausgegeben habe, weil er angenommen habe, rechtmäßiger [X.]igentümer des PKW sei sein Bruder [X.] gewesen, da diesem das Fahrzeug sicherungsübereignet gewesen sei.

[X.]in hinreichender betrieblicher Bezug ist entgegen der Auffassung des [X.]n auch nicht deshalb anzunehmen, weil ein „insolvenzunbedarfter“ Mitarbeiter annehmen dürfte, das Fahrzeug immer „seinem früheren Chef“ zurückgeben zu dürfen. Zum einen war dem [X.]n bekannt, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die [X.]erausgabe des Fahrzeugs - unter [X.]rläuterung der Modalitäten der Rückgabe - an sich verlangt hatte; zum anderen hat der [X.] das Fahrzeug nicht im Betrieb an die Schuldnerin übergeben, sondern an seinen nichtgeschäftsführenden Vater für eine Übergabe an den nicht berechtigten Bruder.

d) Der Anspruch des [X.] ist auch nicht infolge einer Aufrechnung des [X.]n erloschen. Dem Senat ist, nachdem das Berufungsgericht erkannt hat, dass aufrechenbare Ansprüche nicht bestehen, und der [X.] dies nicht angegriffen hat, eine [X.]ntscheidung hierüber nicht mehr angefallen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Dr. [X.]    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 779/16

22.03.2018

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bayreuth, 16. Mai 2014, Az: 4 Ca 391/13, Teilurteil

§ 319 ZPO, § 64 Abs 3a S 2 ArbGG, § 281 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. 8 AZR 779/16 (REWIS RS 2018, 11763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11763

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