(1) 1Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. 2Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.1.2023 I Nr. 10
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
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