Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 245/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 186

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Gegenstand

Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD (Juris: EvKiDVtrO) aF


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2016 - 19 Sa 1634/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf eine höhere Vergütung als nach [X.] 14 Stufe 3 DVO.EKD für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 sowie gegen die Abweisung der Klage auf Vergütung nach [X.] 11 Stufe 4 DVO.EKD für die [X.] vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012, auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 4 DVO.EKD für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 und auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 DVO.EKD für die [X.] vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2019 richtet.

2. Im Übrigen wird das Urteil des [X.] aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Der beklagte Verein ist im Jahre 2012 aus einer Fusion des [X.] und des [X.] ([X.]) entstanden. Er leistet als Einrichtung der [X.] ([X.]) ua. Entwicklungshilfe.

3

Die 1952 geborene Klägerin ist seit dem [X.] in der Entwicklungshilfe tätig. Nach einer Beschäftigung bei der [X.] ([X.]) GmbH im [X.] war sie von 1988 bis einschließlich 2000 für die [X.] (im Folgenden der [X.]) für Projekte im [X.] und [X.] Raum zuständig. Von 2001 bis Ende März 2008 war sie für die [X.] im Bereich Entwicklungszusammenarbeit in [X.] tätig. [X.]nschließend arbeitete sie bis zum 30. [X.]pril 2010 wieder für den [X.], diesmal in [X.].

4

[X.]m 28. Mai 2010 schloss die Klägerin mit dem [X.] als Rechtsvorgänger des Beklagten einen [X.]rbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

        

[X.] wird, vorbehaltlich der Tropentauglichkeit, im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages für die [X.] vom

        

01. Juni 2010 bis 31. [X.]ugust 2013 angestellt.

        

[X.] wird im vorgenannten [X.]raum im [X.]uftrag des [X.] in [X.]/[X.] und später in [X.]

        

die Leitung der Verbindungsstelle des [X.] für [X.]/[X.]

        

übernehmen.

        

In der [X.] ab 01. Juni 2010 für voraussichtlich 3 Monate wird sie in [X.] auf diese [X.]ufgabe vorbereitet.

        

…       

        

§ 2    

        

Das Dienstverhältnis und die Vergütung richten sich nach der Dienstvertragsordnung der [X.] ([X.].[X.]) in der jeweils gültigen Fassung und den [X.]rbeitsrechtsregelungen für im [X.]usland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ([X.], [X.]RRG-[X.]) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Die Befristung erfolgt gemäß § 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

        

…       

        

§ 3    

        

[X.] wird ab 01. Juni 2010 mit der wöchentlichen [X.]rbeitszeit einer Vollbeschäftigten von derzeit 39 Stunden pro Woche tätig. Die Einstufung erfolgt gem. Vergütungsgruppenplan der Evangelischen [X.] [X.] in Verbindung mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD/[X.]/[X.]). Das Entgelt wird entsprechend der [X.] 14, Stufe 2 TVöD festgesetzt.

        

…“    

5

Die in Bezug genommene Dienstvertragsordnung der [X.] ([X.].[X.]) vom 25. [X.]ugust 2008 orientiert sich an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 in der jeweils für den [X.] geltenden Fassung, an dem [X.]esangestelltentarifvertrag - Kirchliche Fassung [X.] (B[X.]T-KF [X.]) sowie an den [X.]rbeitsvertragsrichtlinien des [X.] [X.] ([X.]VR-DW.[X.]). [X.]usgehend von diesem in § 3 [X.].[X.] angeführten Grundsatz beschränken sich die Regelungen der [X.].[X.] auf die jeweiligen [X.]bweichungen zum [X.] in der für den [X.] geltenden Fassung. Die [X.] regelte § 9 [X.].[X.] in der Fassung der Dienstvertragsordnung vom 19. Mai 2010 (aF) wie folgt:

        

§ 9   

        

[X.]

        

([X.]bweichung von § 16 ([X.]) [X.]bs. 2 bis 3 a TVöD sowie von § 17 [X.]bs. 2 TVöD)

        

(1) 1Bei der Einstellung werden die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich dieser [X.]rbeitsrechtsregelung, erfolgt die [X.] unter [X.]nrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen [X.]rbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem [X.]rbeits- oder Dienstverhältnis zu einem anderen [X.]rbeit- oder Dienstgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Juli 2011 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

i
[X.]nmerkung zu § 9 [X.]bs. 1:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die [X.]ufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

        

2.    

Ein vorheriges [X.]rbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen [X.]rbeitsverhältnisses ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt; ab der [X.] 13 verlängert sich der [X.]raum auf längstens zwölf Monate.

        

…“    

        

6

Unverändert gilt § 9 [X.]bs. 3 [X.].[X.], wonach § 17 [X.]bs. 2 [X.]-[X.]T nicht angewendet wird.

7

[X.]m 2. März 2012 schloss die Klägerin mit dem [X.] einen neuen [X.]rbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1   

        

[X.] wird ab 1. Juni 2012 im [X.] in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis eingestellt. [X.]b 1. Juni 2012 wird [X.] im Ressort [X.] im Referat [X.]frika 2 als Regionalreferentin beschäftigt. [X.]b 1. Oktober 2012 wird [X.] [X.] im Referat ‚Südliches [X.]frika‘ des im [X.] 2012 zu gründenden ‚Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.‘ ([X.]) beschäftigt.

        

…       

        

§ 2     

        

Das Dienstverhältnis und das Entgelt richten sich nach der Dienstvertragsordnung der [X.] ([X.].[X.]) in Verbindung mit dem TVöD in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 3     

        

Die Dienstnehmerin wird in [X.] 11, Stufe 3 nach TVöD ([X.].[X.]) eingruppiert. [X.]b 1. Oktober 2012 wird die Dienstnehmerin in die [X.] 13, Stufe 3 nach TVöD/[X.].[X.] eingruppiert.

        

Der Lauf der Beschäftigungszeit hat am 1. Juni 2010 begonnen.

        

…       

        

Nebenabreden:

        

Der befristete Dienstvertrag vom 28. Mai 2010 wird hiermit zum 31. Mai 2012 außer [X.] gesetzt.

        

…“    

8

Die Klägerin ist der [X.]uffassung, dass ihr für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 eine Vergütung nach [X.] 14 Stufe 4 [X.].[X.] zugestanden habe. Sie habe in den Jahren von 2001 bis 2010 zunächst als [X.]rbeitnehmerin der [X.] in der Funktion einer Referentin für Entwicklungszusammenarbeit und dann als Koordinatorin des [X.] für den [X.]Demokratieförderung im Rahmen eines [X.] einschlägige Berufserfahrung iSv. § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.].[X.] aF erworben. Die dort vorgesehene Begrenzung auf die Stufe 2 sei unwirksam gewesen. Für die auf den Stichtag 31. Juli 2011 bezogene Differenzierung habe kein sachlicher Grund bestanden. Die Einschränkung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei anderen [X.]rbeitgebern habe gegen [X.]rt. 45 [X.][X.]V und [X.]rt. 7 [X.]bs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 492/2011 des [X.] und des Rates vom 5. [X.]pril 2011 über die Freizügigkeit der [X.]rbeitnehmer innerhalb der [X.] (sog. Freizügigkeitsverordnung) verstoßen. Es habe sich um eine ungerechtfertigte Benachteiligung grenzüberschreitend tätiger Beschäftigter, welche einschlägige Berufserfahrung bei anderen [X.]rbeitgebern im [X.]usland erworben hätten, gehandelt. Zudem wären [X.]rbeitnehmer davon abgehalten worden, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Dies sei mit der unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit nicht zu vereinbaren gewesen.

9

Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Freizügigkeitsgewähr führe gemäß [X.]rt. 7 [X.]bs. 4 der Freizügigkeitsverordnung zur Unwirksamkeit der in § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.].[X.] aF bestimmten Einschränkung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei anderen [X.]rbeitgebern. Beschäftigte mit im [X.]usland erworbener einschlägiger Berufserfahrung seien daher so zu stellen, als wenn sie diese in einem [X.]rbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der [X.].[X.] erworben hätten, wie es § 9 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.].[X.] aF vorausgesetzt habe. Dies gelte wegen der absoluten Unwirksamkeit der diskriminierenden Regelung auch für [X.] Staatsangehörige, die ihr Berufsleben ohne [X.]uslandsbezug verbracht und in [X.] einschlägige Berufserfahrung bei anderen [X.]rbeitgebern erworben hätten. Die ansonsten bestehende Inländerdiskriminierung wäre auch mit dem Gleichheitssatz des [X.]rt. 20 GRC und des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG sowie dem Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit ([X.]rt. 21 GRC) nicht vereinbar.

Ihre einschlägige Berufserfahrung sei auch bei der [X.] ab dem 1. Juni 2012 in der [X.] 11 [X.].[X.] und ab 1. Oktober 2012 in der [X.] 13 [X.].[X.] uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die zum 1. Juni 2012 erfolgte Änderung des [X.]rbeitsvertrags habe keine Einstellung iSd. § 9 [X.]bs. 1 [X.].[X.] bewirkt. Die Änderung sei noch während der Laufzeit des ursprünglich befristeten Vertragsverhältnisses erfolgt. Eine Neubegründung des [X.]rbeitsverhältnisses sei nicht vorgenommen worden. Deshalb sei in § 3 des [X.] vom 2. März 2012 ausdrücklich festgehalten worden, dass der Lauf der Beschäftigungszeit bereits am 1. Juni 2010 begonnen habe. Dies bedeute aber nicht, dass einschlägige Berufserfahrung aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen bei der [X.] nicht mehr berücksichtigt werden könne. Zutreffend wäre zunächst eine Vergütung nach [X.] 11 Stufe 4 [X.].[X.] für die [X.] vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 und anschließend bis zum 31. Mai 2013 nach [X.] 13 Stufe 4 [X.].[X.] gewesen. Zum 1. Juni 2013 sei der [X.]ufstieg in Stufe 5 dieser [X.] erfolgt.

Die geltend gemachten [X.]nsprüche seien auch nicht wegen Versäumung der sechsmonatigen [X.]usschlussfrist nach § 37 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]-[X.]T verfallen. Sie habe bereits mit einer E-Mail vom 7. Juni 2010 eine Höherstufung geltend gemacht. Dies sei in einer E-Mail einer Vertreterin des Beklagten vom 30. November 2010 bestätigt worden, in der auf einen [X.]ntrag zur höheren Einstufung bei den Erfahrungsstufen Bezug genommen worden sei. Der Beklagte habe eine Reaktion für das dritte Quartal 2011 zugesagt. In der Folgezeit habe sie (die Klägerin) einen [X.]nspruch auf eine höhere Einstufung immer wieder geltend gemacht. Diese Verhandlungen hätten den [X.]blauf der [X.]usschlussfrist ebenso wie eine Verjährung der [X.]nsprüche gehemmt. Der Beklagte habe noch mit einer E-Mail vom 12. März 2015 eine Überprüfung der Stufeneinordnungen für Neueinstellungen ab dem 1. Oktober 2012 zugesagt. Erst nachdem eine weitere Geltendmachung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. [X.]pril 2015 erfolgt sei, habe der Beklagte mit Schreiben vom 27. [X.]pril 2015 die Leistung von Zahlungen abgelehnt.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung gemäß [X.].[X.] nach der

        

a)    

[X.] 14, Stufe 4, für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012,

        

b)    

der [X.] 11, Stufe 4, für die [X.] vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012,

        

c)    

der [X.] 13, Stufe 4, für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013,

        

d)    

der [X.] 13, Stufe 5, seit dem 1. Juni 2013 bis zur Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses

        

zu zahlen, jeweils mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zur tatsächlich gezahlten Vergütungsgruppe ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin hätte ihre [X.]nsprüche beziffern und deshalb eine vorrangige Leistungsklage erheben können. Zudem könne ein Feststellungsurteil die Streitigkeit nicht endgültig beilegen, da die Höhe der Zahlungsdifferenz mit der begehrten Feststellung nicht geklärt werde.

Hinsichtlich des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung in der [X.] vor dem 1. Juni 2010 sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Es sei schon nicht ersichtlich, dass sie damals in einem [X.]rbeitsverhältnis gestanden habe. In Betracht käme auch eine freiberufliche Tätigkeit. Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung des Inhalts der verrichteten Tätigkeiten. Es sei unklar, aus welchen Gründen die früheren Tätigkeiten in Bezug auf die seit dem 1. Juni 2010 zu erledigenden [X.]ufgaben als einschlägige Berufserfahrung anzusehen seien.

Betrachte man den zum 1. Juni 2012 auf der Grundlage des [X.]rbeitsvertrags vom 2. März 2012 erfolgten Tätigkeitswechsel als Neueinstellung, so trage die Klägerin nicht hinreichend vor, welche Tätigkeiten sie vorher als Leiterin der Verbindungsstelle des [X.] in [X.] verrichtet habe und inwieweit diese mit der einer Regionalreferentin im Referat „[X.]frika 2“ übereinstimmten. Es handle sich um gänzlich unterschiedliche [X.]ufgabenstellungen und Verantwortlichkeiten. Zudem hätten die Parteien in § 3 des [X.]rbeitsvertrags vom 2. März 2012 vereinbart, dass der Lauf der Beschäftigungszeit erst am 1. Juni 2010 begonnen habe. Hierbei handle es sich um eine konstitutive Regelung, welche auch den Beginn der [X.] bestimme. Nach den Vorgaben des § 9 [X.]bs. 1 [X.].[X.] aF wäre die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 eigentlich Stufe 1 der [X.] 11 [X.].[X.] zugeordnet gewesen.

Soweit die Klägerin die Wirksamkeit der Regelungen des § 9 [X.]bs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.].[X.] aF in Zweifel ziehe, bestehe hierfür kein [X.]nlass. Die Differenzierung zwischen dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung bei [X.]rbeitgebern im Geltungsbereich der [X.].[X.] und anderen [X.]rbeitgebern verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Unterscheidung berücksichtige das besondere Näheverhältnis der kirchenrechtlich zur [X.]nwendung der [X.].[X.] Verpflichteten und die Vergleichbarkeit der [X.]rbeitsbedingungen bei diesen Normanwendern. [X.]uch sei eine Privilegierung der Beschäftigten, die sich dem [X.]uftrag der [X.] und der ihr zugeordneten Einrichtungen besonders verpflichtet fühlten, im Rahmen des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts zulässig. Die Stichtagsregelung in § 9 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.].[X.] aF sei wirksam. Die Möglichkeit des Vorsehens von Stichtagen sei auch bezüglich Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen anerkannt.

Die [X.]usgestaltung der [X.] bei der Einstellung verstoße auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. § 9 [X.]bs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.].[X.] aF seien Tarifregelungen nachgebildet. Der den Tarifvertragsparteien auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ([X.]) zustehende Gestaltungsspielraum sei daher zu berücksichtigen. Die unionsrechtlich gewährte [X.]rbeitnehmerfreizügigkeit sei hier schon deshalb nicht verletzt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt bezogen auf das Gebiet der Europäischen [X.] vorliege.

Die von der Klägerin angenommene Unwirksamkeit der maßgeblichen [X.]sregelungen in § 9 [X.]bs. 1 [X.].[X.] aF würde auch gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen.

Die geltend gemachten [X.]nsprüche seien zudem teilweise wegen Versäumung der [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 [X.]-[X.]T verfallen bzw. verjährt. [X.]us der E-Mail vom 30. November 2010 könne nicht auf die Geltendmachung einer höheren [X.] bereits im Jahr 2010 geschlossen werden. Die E-Mail vom 12. März 2015 beziehe sich nur auf Neueinstellungen nach dem 1. Oktober 2012.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel zuletzt noch im Rahmen des ursprünglichen [X.]. Bezüglich der [X.]bweisung der im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge hat sie die Revision in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin Vergütung nach [X.] 11 Stufe 4 [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 und nach [X.] 13 Stufe 4 [X.] für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 verlangt, hat das [X.] im Ergebnis zutreffend die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Diese Ansprüche hat die Klägerin nicht. Gleiches gilt für die bereits ab dem 1. Juni 2013 geforderte Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.]. Eine solche Vergütung könnte der Klägerin frühestens ab dem 1. Oktober 2019 zustehen. Dies kann der Senat mangels hinreichenden [X.]chvortrags nicht selbst beurteilen. Bezüglich der Vergütungsansprüche für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 hat das [X.] zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 Stufe 4 [X.] hat. Entgegen der Auffassung des [X.]s könnte der Klägerin für diesen [X.]raum aber eine Vergütung nach [X.] 14 Stufe 3 [X.] zustehen. Dies kann ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden.

I. Der im Revisionsverfahren noch anhängige Antrag ist zulässig.

1. Er bedarf hinsichtlich Buch[X.]d allerdings der Auslegung. Die Klägerin verlangt damit eine Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] seit dem 1. Juni 2013 „bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass im Gegensatz zu den vorherigen Anträgen keine datumsmäßige Beschränkung bestehen soll. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist als Voraussetzung für den regulären Vergütungsanspruch eine Selbstverständlichkeit. Dem Antragsbestandteil „bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ kommt daher nur eine klarstellende Bedeutung zu. Er ist letztlich entbehrlich.

2. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die [X.] in den verschiedenen [X.]abschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 22; 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.]E 157, 23). Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die nach einer Verurteilung erforderliche Differenzberechnung weitere Streitigkeiten auslösen könnte. Die Höhe der Vergütung lässt sich anhand der jeweiligen Tabellenwerte bestimmen. Die bereits geleisteten Zahlungen sind dem Beklagten bekannt, so dass er die Höhe der noch zu leistenden Differenzvergütung ermitteln kann.

3. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum erstrebt (vgl. [X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

II. Über die Begründetheit des Antrags kann noch nicht in vollem Umfang abschließend entschieden werden.

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine dynamische Bezugnahme auf die [X.] enthalten, welche dieser Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts umfassend Geltung verschafft (vgl. zu [X.] auf kirchliche Regelungswerke: [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 142, 247; 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 141, 16).

2. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 11 Stufe 4 [X.] für den [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 hat.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag vom 2. März 2012 um eine Einstellung iSd. § 9 Abs. 1 [X.]. Mit „Einstellung“ bzw. dem Verb „einstellen“ wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer angestellt oder in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Auch die wiederholte Begründung eines Arbeitsverhältnisses wird von diesem Bedeutungsgehalt umfasst. Eine Einstellung liegt daher auch dann vor, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses aufgehoben und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einem anderen [X.] geschlossen wird (so zu § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 9, [X.]E 144, 263). Bei der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt nichts anderes (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD-AT ([X.]) [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 17).

b) Etwaige Ansprüche aus § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF wurden erfüllt.

aa) Bei der Einstellung zum 1. Juni 2012 hat der Rechtsvorgänger des Beklagten ([X.]) die bei ihm seit dem 1. Juni 2010 zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der [X.] berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 wurde die Klägerin vom 1. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 nach [X.] 11 Stufe 3 [X.] vergütet. Dies entspricht § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012, wonach der Lauf der Beschäftigungszeit am 1. Juni 2010 begonnen habe.

bb) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine einschlägige Berufserfahrung aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis mit dem [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF anzurechnen gewesen wäre. Hieran bestehen zumindest Zweifel, da die Klägerin bislang in [X.] 14 [X.] tätig war und die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses unstreitig zu einer Eingruppierung nur in [X.] 11 [X.] geführt hat. Die Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei einer Einstellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. zur Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L: [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 15, [X.]E 158, 230; 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 432/14 - Rn. 40 mwN). Zudem hätte eine nur zweijährige einschlägige Berufserfahrung bei Berücksichtigung der in § 16 Abs. 4 TVöD-AT ([X.]) vorgesehenen Stufenlaufzeiten nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF nur zu einer Vergütung nach Stufe 2 der [X.] 11 [X.] führen können.

c) Die Klägerin könnte eine Vergütung nach [X.] 11 Stufe 4 [X.] für den hier streitgegenständlichen [X.]raum selbst dann nicht verlangen, wenn [X.]en einschlägiger Berufserfahrung nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF und zusätzlich nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF berücksichtigt werden könnten. Die Frage einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 wurde bezüglich des vergleichbaren § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 bislang offengelassen (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 18). Sie kann auch im vorliegenden Fall hinsichtlich § 9 Abs. 1 [X.] aF unbeantwortet bleiben.

aa) Selbst bei Annahme einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 [X.] aF käme nur eine zusätzliche Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung in Betracht, welche für sich genommen nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF eine Zuordnung zur Stufe 3 rechtfertigen würde. Die in § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF vorgesehene „Deckelung“ auf die Stufe 3 wäre zu beachten. Eine weiter gehende Anrechnung ließe sich aus § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF nicht ableiten. Einschlägige Berufserfahrung, welche zu einer höheren [X.] führen könnte, findet nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF keine Berücksichtigung. Folglich könnte bei einer kumulativen Anwendung der Sätze 2 und 3 des § 9 Abs. 1 [X.] aF nur eine einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern im Umfang von drei Jahren angerechnet werden, denn diese Stufenlaufzeit ist nach § 16 Abs. 4 TVöD-AT ([X.]) für das Erreichen der Stufe 3 insgesamt erforderlich. Im Ergebnis könnte die einschlägige Berufserfahrung bei einem Dienstgeber im Geltungsbereich der [X.] unbegrenzt berücksichtigt werden ([X.]tz 2) und darüber hinaus eine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber im Höchstmaß von drei Jahren ([X.]tz 3). Dies entspräche der unterschiedlichen Anrechnung der [X.]en einschlägiger Berufserfahrung in § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 und [X.]tz 3 [X.] aF (vgl. hierzu [X.] 15. Dezember 2014 - [X.]/[X.]-14 -).

bb) Bezogen auf den Fall der Klägerin würde dies bedeuten, dass selbst bei unterstellter einschlägiger Berufserfahrung sowohl bei dem Beklagten als auch bei vorherigen anderen Arbeitgebern insgesamt nur fünf Jahre einschlägiger Berufserfahrung zu berücksichtigen wären (zwei Jahre bei dem Beklagten, drei Jahre bei anderen Arbeitgebern). Bei ihrer Wiedereinstellung zum 1. Juni 2012 hätte die Klägerin daher nur die vertraglich ohnehin vorgesehene Vergütung nach Stufe 3 der [X.] 11 [X.] erreicht. Eine Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 11 [X.] setzt nach § 16 Abs. 4 TVöD-AT ([X.]) eine sechsjährige Stufenlaufzeit voraus. Diese wäre zum [X.]punkt ihrer erneuten Einstellung am 1. Juni 2012 nicht zu verzeichnen gewesen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 4 [X.] für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013.

a) Ausweislich § 3 Abs. 1 [X.]tz 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2012 in die [X.] 13 [X.] höhergruppiert. Die [X.] richtete sich nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF). Nach § 17 Abs. 4 [X.]tz 1 TVöD-AT aF wurden Beschäftigte bei Eingruppierung in eine höhere [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielten, mindestens jedoch der Stufe 2. Wurde die oder der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende [X.] höhergruppiert, war das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende [X.] nach dieser Vorgabe zu berechnen (§ 17 Abs. 4 [X.]tz 3 TVöD-AT aF).

b) Die Klägerin hat bezüglich der [X.] nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF keinen [X.]chvortrag geleistet. Dies ist auch nicht erforderlich, denn sie erhielt gemäß § 3 Abs. 1 [X.]tz 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2012 unstreitig bereits seit dem 1. Oktober 2012 eine Vergütung nach [X.] 13 Stufe 3 [X.]. Da sie vorher bereits nach Stufe 3 der [X.] 11 [X.] vergütet wurde, behielt sie ihre Stufe trotz einer Höhergruppierung von zwei [X.]n bei und stand damit besser, als es die betragsbezogene [X.] nach § 17 Abs. 4 [X.]tz 3 iVm. [X.]tz 1 TVöD-AT aF vorgesehen hätte.

c) Da die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] nach § 17 Abs. 4 [X.]tz 4 TVöD-AT aF mit dem Tag der Höhergruppierung, das heißt am 1. Oktober 2012, begann, konnte die Klägerin angesichts einer gemäß § 16 Abs. 4 TVöD-AT ([X.]) dreijährigen Stufenlaufzeit von Stufe 3 nach Stufe 4 die begehrte Stufe 4 erst zum 1. Oktober 2015 und damit nicht mehr im streitgegenständlichen [X.]raum erreichen. Ein wegen überdurchschnittlicher Leistung verkürzter Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 TVöD-AT kam nicht in Betracht, da § 9 Abs. 3 [X.] die Anwendung von § 17 Abs. 2 TVöD-AT ausschließt.

4. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] seit dem 1. Juni 2013. Da die nicht verkürzbare Stufenlaufzeit in der Stufe 4 zum Aufstieg in die Stufe 5 nach § 16 Abs. 4 TVöD-AT ([X.]) vier Jahre beträgt, könnte die Klägerin die Stufe 5 in der [X.] 13 [X.] frühestens zum 1. Oktober 2019 erreichen. Bezogen auf die [X.] bis zum 1. Oktober 2019 wäre der Antrag unter Buch[X.]d daher unbegründet. Es erscheint allerdings auch möglich, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag zu dem noch im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag bereits in die [X.] 14 [X.] höhergruppiert wurde und daher auch ab dem 1. Oktober 2019 keine Vergütung nach [X.] 13 Stufe 5 [X.] beanspruchen kann. Denkbar wäre auch eine zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eintritts der Klägerin in den Ruhestand. Mangels [X.]chvortrag kann der Senat dies allerdings nicht beurteilen. Das [X.] wird der Klägerin nach der Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einem klarstellenden Vortrag geben müssen.

5. Bezüglich der Vergütungsansprüche der Klägerin für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2012 hat das [X.] zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 Stufe 4 [X.] hatte. Die bisherigen Feststellungen des [X.]s rechtfertigen aber nicht dessen Annahme, es habe auch keine Anspruchsgrundlage für eine Vergütung nach [X.] 14 Stufe 3 [X.] bestanden.

a) Da bezogen auf die Einstellung der Klägerin zum 1. Juni 2010 keine Partei eine einschlägige Berufserfahrung zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der [X.] behauptet hat, bestimmte sich die (erstmalige) [X.] nicht nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.] aF, sondern nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF, falls eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeit- oder Dienstgeber erworben wurde. § 9 Abs. 1 [X.] aF war § 16 Abs. 2 TV-L nachgebildet. Allerdings sah § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF bezogen auf die höchstmögliche Zuordnung zur Stufe 3 einen anderen Stichtag vor. Während § 16 Abs. 2 [X.]tz 3 TV-L diese Möglichkeit bei einer Einstellung nach dem 31. Januar 2010 eröffnet, musste nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF eine Einstellung nach dem 31. Juli 2011 vorliegen.

b) Die Klägerin ist zum 1. Juni 2010 von einem nichtkirchlichen Arbeitgeber zum Rechtsvorgänger des Beklagten gewechselt. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob sie eine einschlägige Berufserfahrung iSd. Anmerkung Nr. 1 zu § 9 Abs. 1 [X.] aufzuweisen hatte. Bei wortgetreuer Anwendung des § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF ist dies jedoch ohne Belang, da die Klägerin vor dem 31. Juli 2011 erstmals bei dem Beklagten eingestellt wurde und daher nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF höchstens eine Einstellung in Stufe 2 der einschlägigen [X.] erfolgen konnte. Gemäß § 3 [X.]tz 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Mai 2010 wurde die Klägerin seit dem 1. Juni 2010 nach [X.] 14 Stufe 2 [X.] vergütet. Sie hat daher die nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF höchstmögliche [X.] erhalten.

c) Die nach § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF erfolgte Zuordnung der Klägerin zu höchstens Stufe 2 der [X.] 14 [X.] verstieß nicht gegen das Recht der [X.]. Dessen Anwendungsbereich ist hier nicht eröffnet.

aa) Bei einem von einer Arbeitsrechtlichen [X.] geschaffenen kirchlichen Regelungswerk wie der [X.] handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 [X.] ([X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 26). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] als vom Arbeitgeber gestellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] 847/07 - Rn. 24, [X.]E 135, 163). Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 [X.]tz 2 [X.]) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des [X.] mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen [X.] und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen ([X.] 4. August 2016 - 6 [X.] 129/15 - Rn. 26 mwN).

bb) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - [X.]/15  - [[X.] ua.] Rn. 35 mwN). Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der [X.]chverhalte aufweisen, auf die das [X.]srecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 26; 15. November 2011 - [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 60 mwN). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 27; 31. März 1993 - C-19/92 - [[X.]] Rn. 16 f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten [X.]chverhalte (vgl. noch zu Art. 39 [X.]: [X.] 16. Dezember 2004 - [X.]/03 - [My] Rn. 40; 5. Juni 1997 - [X.]/96 und [X.]/96 - [[X.] und [X.]] Rn. 16 f.; vgl. nunmehr [X.] 18. Juli 2017 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 28; 22. Juni 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 32). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum [X.]srecht her, der eng genug wäre, um die [X.]sbestimmungen anzuwenden (vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]/11  - [[X.]] Rn. 77; 29. Mai 1997 -  [X.]/95  - [[X.]] Rn. 16). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16 - Rn. 30 mwN).

cc) Aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des [X.] ergibt sich nichts anderes. Die zitierten Ausführungen des [X.] in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (- [X.]/11 - Rn. 38) sind allgemein gehalten und beziehen sich auf Art. 45 AEUV und Art. 49 AEUV „in ihrem jeweiligen Bereich“. Dieser setzt, wie dargestellt, einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Ein solcher Bezug war bezogen auf das Gebiet der [X.] auch in den Verfahren - [X.]/94 - [[X.]] und - [X.]/11 - [[X.] und [X.]] gegeben. Im ersten Fall war eine [X.] Staatsangehörige für das [X.] bei der [X.] in [X.] als Ortskraft tätig. Wegen der teilweisen Anwendbarkeit [X.] Rechts bejahte der [X.] den hinreichend engen Bezug zum [X.]sgebiet, welcher Voraussetzung für die Anwendbarkeit der [X.] auf eine außerhalb des [X.] ausgeübte Berufstätigkeit ist (vgl. [X.] 30. April 1996 - [X.]/94 - [[X.]] Rn. 15 ff.; zu dieser Voraussetzung vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/AEUV 5. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/AEUV 6. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 7). Das Verfahren - [X.]/11 - [[X.] und [X.]] betraf die Steuerpflichtigkeit eines in [X.] ansässigen [X.] Staatsbürgers, der für einen [X.] Arbeitgeber in [X.] Entwicklungshilfe geleistet hatte. Der [X.] hat den erforderlichen Bezug zum [X.]sgebiet aus dem Umstand abgeleitet, dass ein [X.]sbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt ([X.] 28. Februar 2013 - [X.]/11 - [[X.] und [X.]] Rn. 42). In all diesen von der Revision angeführten Entscheidungen lag damit neben dem Bezug zum [X.]srecht auch der grenzüberschreitende Bezug innerhalb des [X.] vor, an dem es im Fall der Klägerin gerade fehlt (vgl. [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 45).

dd) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] hat der Senat bezüglich § 16 Abs. 2 [X.]tz 3 TV-L bereits entschieden, dass dieser nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung verstößt, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der [X.]esrepublik [X.] beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der [X.] erworben haben. Der Anwendungsbereich der [X.] ist dann nicht eröffnet (vgl. [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 20 ff., [X.]E 158, 230). Gleiches gilt für § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF, welcher § 16 Abs. 2 [X.]tz 3 TV-L nachgebildet war.

ee) Bezogen auf das Gebiet der [X.] fehlt es vorliegend an einem grenzüberschreitenden Bezug des [X.]chverhalts. Die Klägerin verlangt die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus Tätigkeiten, welche sie in [X.] und [X.] verrichtet hat. Ein Bezug zu einem anderen Staat der [X.] außer der [X.]esrepublik [X.] als Sitz des jeweiligen Arbeitgebers ist nicht ersichtlich. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Schon deshalb war eine weiter gehende Auseinan[X.]etzung mit dem auf das [X.]srecht bezogenen Vortrag der Klägerin nicht erforderlich. Im Übrigen hat sich das [X.] mit der Argumentation der Klägerin unter II 2 c der Entscheidungsgründe befasst. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt oder das Vorbringen einer Partei nach deren Auffassung unzutreffend würdigt (vgl. [X.] 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14).

ff) Entgegen der Ansicht der Revision wäre das [X.]srecht hier auch nicht verletzt, wenn Beschäftigte, welche sich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsschutz berufen können, bezogen auf die Berücksichtigung ihrer in der [X.] erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bessergestellt wären, als Beschäftigte ohne Bezug zum [X.] (Problem der sog. Inländerdiskriminierung). Es kann daher offenbleiben, ob die Annahme der Revision, das [X.]srecht gebiete bei einer Einstellung die vollständige Anrechnung einer im Gebiet der [X.] erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, überhaupt zutrifft.

(1) Dem [X.]srecht lässt sich kein Verbot einer „umgekehrten Diskriminierung“ (Inländerdiskriminierung) entnehmen. Wie ausgeführt, können die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht auf einen national beschränkten („internen“) [X.]chverhalt angewandt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum [X.] aufweist („Inländer“) und Beschäftigten, bei denen dies der Fall ist („Wanderarbeitnehmer“), fällt darum nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts (vgl. [X.] 16. Juni 1994 - [X.] - [[X.]] Rn. 7 ff.; 25. Juli 2008 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 77 f.; [X.] in [X.]/Hilf/Nettesheim Das Recht der [X.] Stand September 2010 Art. 45 AEUV Rn. 55 f.; [X.]/[X.] in Schwarze EU-Kommentar 3. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 41; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 37; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 51; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 26. September 2013 - [X.]/12 - Rn. 44 ff.; zur Kritik vgl. [X.] in [X.]/[X.]/AEUV 5. Aufl. Art. 18 AEUV Rn. 31 f.). Daran hat sich durch die Einführung einer [X.]sbürgerschaft (Art. 9 [X.]tz 2 EUV, Art. 20 AEUV) nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die [X.] und deren Arbeitsweise auf interne [X.]chverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum [X.]srecht aufweisen (vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.] und [X.]] Rn. 39). Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel den [X.]sbürgern verleiht, „unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt [werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind“ ([X.] 11. November 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 60). Darüber hinaus fehlt der [X.] die Regelungskompetenz. Die Benachteiligung rein inländischer Berufswege gegenüber Berufswegen mit Auslandsbezug ist deshalb unionsrechtlich ohne Belang. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen [X.]chverhalten und [X.]chverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.] und [X.]] Rn. 40; Streinz/[X.]/AEUV 2. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 34; [X.] in Pechstein/[X.]/[X.] Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV Art. 18 AEUV Rn. 69; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 38; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 45, 153, 157, 267 AEUV Rn. 70). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 20 und 21 GRC, denn auch die [X.] der Grundrechte der [X.] dehnt gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC den Geltungsbereich des [X.]srechts nicht über die Zuständigkeiten der [X.] hinaus aus. Die [X.] begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die [X.], noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ([X.] 11. November 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 88 mwN; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EUV).

(2) Diese Kompetenzverteilung verkennt die Revision, wenn sie annimmt, dass im Fall einer unionsrechtswidrigen Verletzung des [X.] Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung mit Wirkung für jedermann, dh. auch für Inländer, die Nichtigkeit einer Regelung anordne, soweit diese für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zulässt (ebenso [X.] 20. September 2016 - 12 [X.] 161/16 - Rn. 97 ff.; [X.] ZTR 2017, 516, 522 f.; vgl. auch [X.] Der Personalrat 2/2015, 28, 30; [X.]. Der Personalrat 7 - 8/2015, 66). Nach den dargestellten Grundsätzen fehlt der [X.] die Rechtsmacht, einer Regelung des nationalen Rechts die Wirksamkeit für [X.]chverhalte zu nehmen, welche keinen hinreichenden Bezug zu anderen [X.] aufweisen und deshalb außerhalb der Regelungskompetenz der [X.] liegen. Der Normbefehl des Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung ist auf den Anwendungsbereich des [X.]srechts beschränkt und damit auf grenzüberschreitende Konstellationen im [X.]sgebiet. Zudem wäre vor der Feststellung der Nichtigkeit einer nationalen Bestimmung, welche ihrem Wortlaut nach die Freizügigkeitsrechte von Wanderarbeitnehmern verletzen kann, zu prüfen, ob sie für Fälle mit [X.]sbezug unionsrechtskonform auszulegen und entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.

d) Weder Art. 3 Abs. 3 [X.]tz 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG verlangen eine Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern.

aa) Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 [X.]tz 1 GG ist entgegen der Auffassung der Revision nicht berührt. Die Frage der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der [X.] im Rahmen einer Einstellung weist keinen Bezug zu Heimat und Herkunft des Betroffenen auf. Dessen identitätsstiftende örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit ist dabei ebenso ohne Belang wie seine [X.] Abstammung (zu den Begriffen Heimat und Herkunft vgl.: [X.] in Dreier [X.] Aufl. Art. 3 Rn. 131 f.; [X.]/[X.] in [X.]chs GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 295; [X.] in Maunz/[X.] GG Art. 3 Abs. 3 Stand Mai 2015 Rn. 57 ff.).

bb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen [X.]ch- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die [X.]Rspr.: [X.] 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19; [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16 - Rn. 21).

cc) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt in Betracht, wenn eine innerstaatliche Regelung Inländer benachteiligt, diese Regelung aber für [X.] nach [X.]srecht nicht berücksichtigt werden darf, sie also dem Inländer gegenüber zu bevorzugen sind (vgl. [X.] 11. August 1998 - 9 [X.] 155/97 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 89, 300; [X.] in von der [X.]/Hatje Europäisches [X.]srecht 7. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 16; [X.] ZTR 2017, 516, 523). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich nicht um vergleichbare [X.]chverhalte, die gleich behandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des [X.] keine vergleichbare Situation. Die betroffenen Personengruppen unterscheiden sich dadurch, dass nur die Wanderarbeitnehmer wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen [X.] verfolgten Zielsetzung der Schaffung eines Binnenmarkts entsprechen und sich deshalb auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit berufen können (vgl. [X.], 335; zur Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grundfreiheit vgl.: [X.] in [X.]/[X.]/AEUV 5. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/AEUV 6. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 1 ff.; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. AEUV Art. 45 Rn. 1). Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden.

e) Ob im Übrigen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, steht noch nicht fest.

aa) Hinsichtlich der unterschiedlichen Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der [X.] und einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber oder Dienstgeber liegen hinreichende Unterschiede vor, welche diese Differenzierung rechtfertigen. Es darf davon ausgegangen werden, dass Beschäftigte, die ihre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen kirchlichen Dienstgeber, welcher ebenfalls die [X.] zur Anwendung bringt, erworben haben, befähigt sind, nach einer ([X.] die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller im vollen Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich an[X.]artigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern erworben hat. Es ist zudem legitim, einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigter zu geben, die bereits einschlägige Berufserfahrung im vergleichbaren kirchlichen Bereich erworben haben (vgl. zu § 16 Abs. 2 [X.]tz 2 und [X.]tz 3 TV-L: [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 48, [X.]E 158, 230; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 313).

bb) Demnach hatte die Klägerin im streitgegenständlichen [X.]raum keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 14 Stufe 4 [X.], da § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF höchstens eine Zuordnung zu Stufe 3 der jeweiligen [X.] vorsah. Eine Einstellung in Stufe 3 war aber nur möglich, wenn sie nach dem 31. Juli 2011 erfolgt ist. Mangels hinreichender Feststellungen des [X.]s kann der Senat nicht beurteilen, ob dieser Stichtag sachlich gerechtfertigt ist. Der Beklagte hat den Grund für die Wahl dieses Stichtags nicht dargelegt. Ein solcher Grund ist auch bei Berücksichtigung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 25. August 2008 ([X.] Überleitung) nicht offensichtlich.

f) Die Rechtfertigung des Stichtags kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dahingestellt bleiben, weil dieser in die Wirksamkeit der Regelungen der [X.] hätte vertrauen dürfen. Als Verwender der [X.] kann er sich nicht auf einen Vertrauensschutz bezüglich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, sondern hat ggf. nach §§ 307 ff. [X.] deren Unwirksamkeit hinzunehmen (vgl. zuletzt [X.] 24. August 2017 - 8 [X.] 378/16 - Rn. 17 ff.). Es kann auch kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten in eine Rechtsprechung bestehen (vgl. hierzu [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 59, [X.]E 158, 121), denn es gibt zur Frage der Wirksamkeit des Stichtags in § 9 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] aF keine einschlägigen Entscheidungen.

g) Die Frage einer Anspruchsgrundlage kann auch nicht deshalb offenbleiben, weil etwaige Ansprüche ohnehin gemäß § 3 [X.] iVm. § 37 Abs. 1 [X.]tz 1 TVöD-AT verfallen wären. Mangels hinreichender Feststellungen des [X.]s kann der Senat das nicht selbst beurteilen. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die in § 37 Abs. 1 [X.]tz 1 TVöD-AT vorgesehene Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, gewahrt wurde. Dies wäre der Fall, wenn entsprechend dem Vortrag der Klägerin eine schriftliche Geltendmachung zumindest der Vergütung nach [X.] 14 Stufe 3 [X.] bereits mit E-Mail vom 7. Juni 2010 erfolgt wäre und nicht erst mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2015. Da nach § 37 Abs. 1 [X.]tz 2 TVöD-AT für denselben [X.]chverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht, könnten auch die weiteren Ansprüche bis einschließlich Mai 2012 unverfallen sein. Die Klägerin hat dargelegt, dass die vorgelegte E-Mail einer Vertreterin des Beklagten vom 30. November 2010 sich ausdrücklich auf eine solche Geltendmachung einer höheren Einstufung bezogen habe. Der Beklagte hat diese Geltendmachung jedoch bestritten. Das [X.] hat keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Damit ist für den Senat keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gegeben.

h) Sollte das [X.] den fraglichen Anspruch bejahen, müsste es beurteilen, ob er gemäß § 194 Abs. 1 [X.] teilweise verjährt ist und der Beklagte demzufolge ein Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 214 Abs. 1 [X.]). Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    D. Reidelbach    

                 

Meta

6 AZR 245/16

21.12.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 11. August 2015, Az: 34 Ca 7013/15, Urteil

§ 9 Abs 1 S 3 EvKiDVtrO vom 19.05.2010, § 9 Abs 3 EvKiDVtrO, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 3 EvKiDVtrO, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 EUV 492/2011, Art 7 Abs 4 EUV 492/2011

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 245/16 (REWIS RS 2017, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 186

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