Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 6 AZR 791/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 14971

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Gegenstand

Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung


Leitsatz

Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung ("Wanderarbeitnehmer") und der von sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die nach Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der tariflichen Stufenzuordnung gleich behandelt werden müssten.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2016 - 12 [X.] 161/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2015 - 12 Ca 4585/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der Klägerin in einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Die 1983 geborene Klägerin ist Diplom-Erziehungswissenschaftlerin und war nach Abschluss ihres Hochschulstudiums von Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 als pädagogische Fachkraft in einer offenen Ganztagsschule der [X.] Jugendhilfe in [X.] tätig. Vom 1. Juli 2010 bis zum 14. November 2010 war sie als pädagogische Mitarbeiterin in der von kirchlichen Trägern betriebenen [X.]ahnhofsmission in [X.] beschäftigt. Anschließend war sie vom 15. November 2010 bis zum 14. November 2012 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags beim Verein [X.] in dessen [X.]eratungsstelle in [X.] eingesetzt. Dieser Verein berät insbesondere Frauen mit Migrationshintergrund, die Opfer von Gewalt geworden sind. Aufgabe der Klägerin war ua. deren telefonische und persönliche Erstberatung.

3

Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit war die Klägerin vom 1. April 2013 bis einschließlich 31. März 2015 befristet bei der [X.]eklagten beschäftigt. Sie wurde im Rahmen des Projekts „[X.]undesweites Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen“ als telefonische [X.]eraterin eingesetzt.

4

Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im [X.]ereich des [X.]undes ([X.] [[X.]und]). Demnach war die Klägerin in die [X.] 9b [X.] eingruppiert. Die [X.] regelte § 16 [X.]-AT ([X.]und) in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung (aF) auszugsweise wie folgt:

        

„§ 16 Stufen der [X.] ([X.]und)

        

…       

        
        

(2)     

1[X.]ei Einstellung in eine der [X.]n 9 bis 15 werden die [X.]eschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige [X.]erufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum [X.]und vorliegt; in diesem Fall erfolgt die [X.] unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen [X.]erufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum [X.]und.

                 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:

                 

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und [X.]eginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem [X.]und ein [X.]raum von längstens sechs Monaten liegt; bei [X.]issenschaftlerinnen/[X.]issenschaftlern ab der [X.] 13 verlängert sich der [X.]raum auf längstens zwölf Monate.

        

(3)     

1[X.]ei Einstellung in eine der [X.]n 2 bis 8 werden die [X.]eschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige [X.]erufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der [X.]eschäftigte über eine einschlägige [X.]erufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird die/der [X.]eschäftigte bei entsprechender [X.]erufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

…       

        
                 

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:

                 

1.    

Einschlägige [X.]erufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

                 

       

        
        

(4)     

Die [X.]eschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

…“    

5

Nach § 17 Abs. 1 [X.]-AT erhalten die [X.]eschäftigten vom [X.]eginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

6

Das [X.]undesministerium des Innern zeigte sich mit Schreiben vom 6. September 2006 (- [X.] 2 - 220 210 - 2/16 -) damit einverstanden, bei der Neueinstellung von [X.]eschäftigten in den [X.]n 9 bis 15 [X.] zur Personalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der [X.] [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung außerhalb der [X.]undesverwaltung bis maximal Stufe 4 anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten für die in der [X.]undesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist. Auf dieser Grundlage rechnete die [X.]eklagte die Vorbeschäftigung der Klägerin bei dem Verein [X.] als förderliche einschlägige [X.]erufserfahrung an und vergütete die Klägerin während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nach [X.] 9b Stufe 2 [X.].

7

Nach Auffassung der Klägerin hätten jedoch sämtliche Vorbeschäftigungszeiten bei der [X.] berücksichtigt werden müssen. Es handle sich durchwegs um [X.]en einschlägiger [X.]erufserfahrung. Die Nichtberücksichtigung ihrer Vorbeschäftigungszeiten verstoße gegen unionsrechtliche Vorgaben sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die tariflichen Regelungen diskriminierten Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten jedenfalls mittelbar, da diese wahrscheinlich in weitaus höherem Maße als [X.] keine Vorbeschäftigung bei der [X.]eklagten aufweisen könnten. Eine Rechtfertigung für diese mittelbare Diskriminierung sei nicht ersichtlich, weil eine einschlägige [X.]erufserfahrung auch dann von Nutzen sei, wenn sie nicht bei der [X.]eklagten erlangt worden sei. Dies führe unabhängig von einem Auslandsbezug zu Gunsten aller [X.]eschäftigten zur Unwirksamkeit der Voraussetzung einer einschlägigen [X.]erufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis „zum [X.]und“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]-AT ([X.]und) aF. [X.]ei einer Unwirksamkeit nur für ausländische Unionsbürger würde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von [X.]n vorliegen, welche über eine nur in [X.] bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige [X.]erufserfahrung verfügten.

8

Die vollumfängliche Anrechnung ihrer Vorbeschäftigungszeiten führe dazu, dass sie bereits nach Ablauf der dreijährigen [X.] nach § 16 Abs. 4 [X.]-AT ([X.]und) in die Stufe 3 der [X.] 9b [X.] hätte eingestuft werden müssen. Dieser Stufenaufstieg wäre jedenfalls spätestens zum 1. April 2014 erfolgt, da die [X.]eklagte ihre zweijährige Tätigkeit bei dem Verein [X.] als einschlägige [X.]erufserfahrung anerkannt habe und sie (die Klägerin) zwischen dem 1. April 2013 und dem 31. März 2014 bei der [X.]eklagten ein Jahr der [X.] in Stufe 2 der [X.] 9b [X.] zurückgelegt habe.

9

Da sie ihre Ansprüche mit Schreiben vom 6. Juli 2014 bezogen auf die [X.] ab dem 1. April 2014 geltend gemacht habe, könne sie bei [X.]eachtung der tariflichen Ausschlussfristen die sich ergebende Differenzvergütung zumindest ab dem 1. April 2014 beanspruchen. Zu erstatten sei der Unterschied zwischen der Vergütung nach [X.] 9b Stufe 2 [X.] und der nach [X.] 9b Stufe 3 [X.]. Unter [X.]erücksichtigung einer Arbeitszeitreduzierung ab dem 1. Januar 2015 (85 %) ergebe sich für die [X.] bis zur [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2015 ein Gesamtbetrag von 1.602,51 Euro brutto.

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.602,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Tarifnormen hätten in der damals geltenden Fassung des § 16 [X.]-AT ([X.]und) keine [X.]erücksichtigung von [X.]erufserfahrung vorgesehen, welche bei anderen Arbeitgebern erworben worden sei. Die bei der Jugendhilfe und in der [X.]ahnhofsmission erlangte [X.]erufserfahrung der Klägerin sei zudem nicht einschlägig. Die tarifliche [X.] habe auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Mangels Auslandsbezug sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht eröffnet gewesen. Die [X.]evorzugung der beim [X.]und erworbenen einschlägigen [X.]erufserfahrung sei als Honorierung der [X.]etriebstreue und der besonderen Verwertbarkeit der [X.]erufserfahrung gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die [X.]eklagte die [X.]iederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Differenzvergütung.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach [X.] 9b Stufe 3 [X.] bestand nach den tariflichen Vorgaben zu keinem Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

a) Bei der Einstellung in die [X.] 9b [X.] zum 1. April 2013 wäre die vorher nicht bei der [X.] beschäftigte Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) aF der Stufe 1 dieser [X.] zugeordnet gewesen. § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]) aF sah die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern als dem [X.] bei einer Einstellung in eine der [X.]n 9 bis 15 [X.] nicht vor. Die tatsächlich erfolgte Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 stellte eine übertarifliche Leistung dar, welche die Beklagte entsprechend dem Schreiben des [X.]esministeriums des Innern vom 6. September 2006 (- [X.] 2 - 220 210 - 2/16 -) vorgenommen hatte (vgl. hierzu [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 28). Soweit die Revisionserwiderung auf § 16 Abs. 3 Satz 4 [X.]-AT ([X.]) aF abstellt, lässt sie außer [X.], dass sich diese Möglichkeit der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten nur auf Einstellungen in eine der [X.]n 2 bis 8 [X.] bezog (vgl. Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.] [X.]/TV-L 3. Aufl. § 16 Rn. 9) und schon deshalb hier nicht zur Anwendung kommen konnte.

b) Auch bei Zugrundelegung der übertariflich gewährten Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] 9b [X.] bereits bei der Einstellung zum 1. April 2013 hatte die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2015 die Stufe 3 nicht erreicht, da § 16 Abs. 4 [X.]-AT ([X.]) hierfür eine zweijährige Stufenlaufzeit vorgibt, welche „bei ihrem Arbeitgeber“, dh. bei der [X.], zurückgelegt werden muss. Eine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, welche bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, sieht § 16 Abs. 4 [X.]-AT ([X.]) nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor. Ein Aufstieg in die Stufe 3 wäre im Fall der Klägerin erst zum 1. April 2015 erfolgt, weil die Stufenlaufzeit erst am 1. April 2013 begann (vgl. demgegenüber zur Konstellation der Wiedereinstellung nach einem befristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 14 ff. zu § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-V [X.]).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s verstieß diese Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung der Klägerin aus Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Die Vorgaben des [X.]srechts wurden nicht verletzt.

aa) Art. 45 Abs. 2 A[X.]V verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 492/2011 des [X.] und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der [X.] (sog. Freizügigkeitsverordnung) stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 A[X.]V enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 A[X.]V (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - [X.]/15  - [[X.] ua.] Rn. 35 [X.]). Die Vorschriften des A[X.]V über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das [X.]srecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 26; 15. November 2011 - [X.]/11 - [[X.] ua.] Rn. 60 [X.]). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. [X.] 6. Oktober 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 27; 31. März 1993 - C-19/92 - [[X.]] Rn. 16 f.). Art. 45 A[X.]V erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 [X.]: [X.] 16. Dezember 2004 - [X.]/03 - [My] Rn. 40; 5. Juni 1997 - [X.]/96 und [X.]/96 - [[X.] und [X.]] Rn. 16 f.; vgl. nunmehr [X.] 18. Juli 2017 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 28; 22. Juni 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 32). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum [X.]srecht her, der eng genug wäre, um die [X.]sbestimmungen anzuwenden (vgl. [X.] 8. November 2012 - [X.]/11  - [[X.]] Rn. 77; 29. Mai 1997 -  [X.]/95  - [[X.]] Rn. 16). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 30 [X.]). Aus den von der Revisionserwiderung angeführten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ([X.] 15. Januar 1998 - [X.]/96 - [[X.]]; 26. Oktober 2006 - [X.]/04 - [Kommission/[X.]]), denen ebenfalls grenzüberschreitende Sachverhalte zu Grunde lagen, ergibt sich nichts anderes.

bb) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] ([X.]) hat der [X.] bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits entschieden, dass dieser nicht gegen Art. 45 Abs. 2 A[X.]V und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung verstößt, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der [X.]esrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] erworben haben. Der Anwendungsbereich der [X.] ist dann nicht eröffnet (vgl. [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 20 ff., [X.]E 158, 230). Diese Rechtsprechung wurde bezogen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF fortgeführt und gefestigt (vgl. [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 245/16 - Rn. 44 ff.). § 16 [X.]-AT ([X.]) aF weist in Bezug auf unionsrechtliche Vorgaben keine Besonderheiten auf, welche eine hiervon abweichende Beurteilung erforderlich machen würden.

cc) Ein grenzüberschreitender Bezug liegt hier unstreitig nicht vor. Die Klägerin hat weder ihre Ausbildung im [X.]-Ausland absolviert noch war sie in einem dieser Länder beruflich tätig.

dd) Entgegen der Ansicht des [X.]s wäre das [X.]srecht hier auch nicht verletzt, wenn Beschäftigte, welche sich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsschutz berufen können, bezogen auf die Berücksichtigung ihrer in der Europäischen [X.] erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bessergestellt wären, als Beschäftigte ohne Bezug zum [X.]-Ausland (Problem der sog. Inländerdiskriminierung). Es kann daher offenbleiben, ob die Annahme, das [X.]srecht gebiete bei einer Einstellung die vollständige Anrechnung einer im Gebiet der [X.] erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, überhaupt zutrifft (ebenso [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 245/16 - Rn. 50 ff.).

(1) Dem [X.]srecht lässt sich kein Verbot einer „umgekehrten Diskriminierung“ (Inländerdiskriminierung) entnehmen. Wie ausgeführt, können die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht auf einen national beschränkten („internen“) Sachverhalt angewandt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum [X.]-Ausland aufweist („Inländer“) und Beschäftigten, bei denen dies der Fall ist („Wanderarbeitnehmer“), fällt darum nicht in den Anwendungsbereich des [X.]srechts (vgl. [X.] 16. Juni 1994 - [X.] - [[X.]] Rn. 7 ff.; 25. Juli 2008 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 77 f.; [X.] in [X.]/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen [X.] Stand September 2010 Art. 45 A[X.]V Rn. 55 f.; [X.]/[X.] in Schwarze [X.]-Kommentar 3. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 41; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. A[X.]V Art. 45 Rn. 37; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 51; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 26. September 2013 - [X.]/12 - Rn. 44 ff.; zur Kritik vgl. [X.] in [X.]/Ruffert [X.]V/A[X.]V 5. Aufl. Art. 18 A[X.]V Rn. 31 f.). Daran hat sich durch die Einführung einer [X.]sbürgerschaft (Art. 9 Satz 2 [X.]V, Art. 20 A[X.]V) nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische [X.] und deren Arbeitsweise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum [X.]srecht aufweisen (vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.] und [X.]] Rn. 39). Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 A[X.]V sieht ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel den [X.]sbürgern verleiht, „unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt [werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind“ ([X.] 11. November 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 60). Darüber hinaus fehlt der Europäischen [X.] die Regelungskompetenz. Die Benachteiligung rein inländischer Berufswege gegenüber Berufswegen mit Auslandsbezug ist deshalb unionsrechtlich ohne Belang. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]/06 - [[X.] und [X.]] Rn. 40; Streinz/Franzen [X.]V/A[X.]V 2. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 34; [X.] in Pechstein/[X.]/[X.] Frankfurter Kommentar [X.]V/GRC/A[X.]V Art. 18 A[X.]V Rn. 69; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. A[X.]V Art. 45 Rn. 38; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 45, 153, 157, 267 A[X.]V Rn. 70). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 20 und 21 GRC, denn auch die [X.] der Grundrechte der Europäischen [X.] dehnt gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC den Geltungsbereich des [X.]srechts nicht über die Zuständigkeiten der [X.] hinaus aus. Die [X.] begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die [X.], noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ([X.] 11. November 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 88 [X.]; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 [X.]V).

(2) Diese Kompetenzverteilung verkennt das [X.], wenn es annimmt, dass im Fall einer unionsrechtswidrigen Verletzung des [X.] Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung mit Wirkung für jedermann, dh. auch für Inländer, die Nichtigkeit einer Regelung anordne, soweit diese für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminierende Bedingungen vorsieht oder zulässt (ebenso [X.], 516, 522 f.; vgl. auch [X.] Der Personalrat 2/2015, 28, 30; [X.]. Der Personalrat 7 - 8/2015, 66). Nach den dargestellten Grundsätzen fehlt der Europäischen [X.] die Rechtsmacht, einer Regelung des nationalen Rechts die Wirksamkeit für Sachverhalte zu nehmen, welche keinen hinreichenden Bezug zum Gebiet der Europäischen [X.] aufweisen und deshalb außerhalb der Regelungskompetenz der Europäischen [X.] liegen. Der Normbefehl des Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung ist zwar nach Art. 288 Abs. 2 A[X.]V mit allgemeiner Geltung versehen, diese ist jedoch beschränkt auf den Anwendungsbereich des [X.]srechts und damit auf grenzüberschreitende Konstellationen im [X.]sgebiet. Zudem wäre vor der Feststellung der Nichtigkeit einer nationalen Bestimmung, welche ihrem Wortlaut nach die Freizügigkeitsrechte von Wanderarbeitnehmern verletzen kann, zu prüfen, ob sie für Fälle mit [X.]-Auslandsbezug unionsrechtskonform auszulegen und entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.

b) Die Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung der Klägerin verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 29, [X.]E 148, 312; vgl. auch [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 49 ff.). Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 22. März 2017 - 4 [X.] - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 [X.] 611/14 - Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine [X.] zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 22 [X.]). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] 701/16 - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 [X.] 856/15 - Rn. 28). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 14, [X.]E 135, 313).

bb) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt in Betracht, wenn eine innerstaatliche Regelung Inländer benachteiligt, diese Regelung aber für [X.]-Ausländer nach [X.]srecht nicht berücksichtigt werden darf, sie also dem Inländer gegenüber zu bevorzugen sind (vgl. [X.] 11. August 1998 - 9 [X.] 155/97 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 89, 300; [X.] in von der [X.]/Hatje Europäisches [X.]srecht 7. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 16; [X.], 516, 523). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt jedoch keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleich behandelt werden müssten. Es besteht hinsichtlich des [X.] keine vergleichbare Situation. Die betroffenen Personengruppen unterscheiden sich dadurch, dass nur die Wanderarbeitnehmer wegen ihrer Mobilität der mit den unionsrechtlichen [X.] verfolgten Zielsetzung der Schaffung eines Binnenmarkts entsprechen und sich deshalb auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit berufen können ([X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.] 245/16 - Rn. 56; vgl. auch Spelge [X.], 335; zur Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grundfreiheit vgl.: [X.] in [X.]/Ruffert [X.]V/A[X.]V 5. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Wessendorf [X.]V/A[X.]V 6. Aufl. Art. 45 A[X.]V Rn. 1 ff.; [X.]/Steinmeyer 2. Aufl. A[X.]V Art. 45 Rn. 1). Bei Inländern ist diese grenzüberschreitende Mobilität, welche einem Zusammenwachsen des Binnenmarkts dienlich ist, nicht vorhanden.

cc) Die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]-AT ([X.]) aF vorgenommene Besserstellung von Beschäftigten, die bei ihrer Einstellung eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum [X.] vorweisen können, war sachlich gerechtfertigt und hat den Gestaltungsspielraum, welcher den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zusteht, nicht überschritten.

(1) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung annehmen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim [X.], die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich an[X.]artigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 313). Die Argumentation der Klägerin, wonach diese Annahme schon wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Tätigkeiten beim [X.] unzutreffend sei, verfängt nicht, da nur eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt wird (vgl. hierzu [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 23).

(2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien einen Anreiz zur kurzfristigen Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst der [X.] schaffen wollten, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei der [X.] erworben haben (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L: [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 48; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 313).

(3) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien bei der [X.] das Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] beachtet (vgl. hierzu zuletzt [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] 33/17 - Rn. 18 ff. [X.]). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]-AT ([X.]) aF macht es keinen Unterschied, ob die einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum [X.] stammt.

3. Da die Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erlangten Berufserfahrung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, kann unentschieden bleiben, ob die bei der Jugendhilfe und in der Bahnhofsmission gewonnene Berufserfahrung der Klägerin im tariflichen Sinne einschlägig ist.

4. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Verhandlung vor dem [X.] angeregte Aussetzung des Verfahrens war nicht veranlasst.

a) Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V, welche zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] führen würde, bestand nicht. Die Frage des [X.] im Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 2 A[X.]V und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 29, [X.]E 158, 230). Dies gilt auch bezüglich der dargestellten Unanwendbarkeit des [X.]srechts auf national beschränkte Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung.

b) Eine Aussetzung der Verhandlung in analoger Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines [X.] nach Art. 267 A[X.]V in einem anderen Rechtsstreit kam nicht in Betracht (vgl. hierzu [X.] 20. Mai 2010 - 6 [X.] 481/09 (A) - Rn. 4 ff., [X.]E 134, 307). Ein solches Vorabentscheidungsersuchen existiert hier nicht. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Verfahren - 6 [X.] 232/17 -, welches seiner Ansicht nach ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich macht, führt nicht weiter. Der [X.] hat hierüber noch nicht befunden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Sieberts    

        

    C. Klar    

                 

Meta

6 AZR 791/16

25.01.2018

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. Dezember 2015, Az: 12 Ca 4585/15, Urteil

Art 7 Abs 1 EUV 492/2011, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, § 16 Abs 2 TVöD, § 16 Abs 4 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 6 AZR 791/16 (REWIS RS 2018, 14971)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 682-683 REWIS RS 2018, 14971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 Sa 69/18 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

2 Ca 2552/19

6 Sa 49/20

13 Sa 291/20

6 Sa 140/20

8 Sa 251/20

8 Sa 252/20

7 Sa 68/18

7 Sa 69/18

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