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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 [X.] aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.
Der Beigetretene M. wird zum [X.] und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen [X.] bestimmt. Die Bestimmung des neuen [X.]s (§ 13 Abs. 1 [X.]) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-[X.]/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; [X.] in [X.]/ [X.], Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 [X.] Rn. 30). Mit der Bestimmung zum [X.] wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1.
Born |
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B. Grüneberg |
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V. Sander |
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von Selle |
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Adams |
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Meta
22.09.2023
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 10. Oktober 2022, Az: II ZB 14/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2023, Az. II ZB 14/22 (REWIS RS 2023, 6864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6864
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZB 21/22 (Bundesgerichtshof)
II ZB 14/22 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 31/19 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanleger-Musterverfahren: Wirkungen allgemeiner Ausführungen es vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens
XI ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)
Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss einer Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung
XI ZB 32/19 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanleger-Musterverfahren: Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde des Musterklägers bei Verfolgung eines anderen Feststellungsziels als der Musterbeklagte
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