Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2023, Az. II ZB 14/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6864

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Tenor

Die [X.] ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 [X.] aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.

Der Beigetretene M.   wird zum [X.] und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen [X.] bestimmt. Die Bestimmung des neuen [X.]s (§ 13 Abs. 1 [X.]) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-[X.]/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; [X.] in [X.]/ [X.], Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 [X.] Rn. 30). Mit der Bestimmung zum [X.] wird der Beigetretene M.    gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1.

Born     

  

B. Grüneberg     

  

V. Sander

  

von Selle     

  

Adams     

  

Meta

II ZB 14/22

22.09.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 10. Oktober 2022, Az: II ZB 14/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2023, Az. II ZB 14/22 (REWIS RS 2023, 6864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6864

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