Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2010, Az. 1 BvR 810/08

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 7808

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Kein Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel - hier: Bundeszuschuss zur GKV gem § 221 Abs 1 SGB 5 idF vom 26.03.2007


Gründe

1

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des [X.]vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

2

Die Bestimmung regelt die Höhe des [X.] zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. [X.] 67, 26 <37> und Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 SGB V nichtig sei.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 810/08

07.04.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, BVerfGG, Art 1 Nr 153 GKV-WSG, § 221 Abs 1 SGB 5 vom 26.03.2007

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2010, Az. 1 BvR 810/08 (REWIS RS 2010, 7808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7808

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1 BvR 429/11

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