Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2011, Az. 1 BvR 429/11

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 5771

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT SOZIALRECHT KRANKENVERSICHERUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Elternteil mit höherem Gesamteinkommen nicht ebenfalls gKV-Mitglied ist - Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs 3 SGB 5, Festhaltung an BVerfGE 107, 205 - keine Änderung an verfassungsrechtlicher Beurteilung durch GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

I.

2

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie ist mit einem selbständigen Rechtsanwalt, der privat krankenversichert ist, verheiratet. Die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), sind ebenso wie der Vater privat krankenversichert.

3

Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) im Wege der Familienversicherung nach § 10 des [X.] - (und damit nach § 3 Satz 3 [X.] beitragsfrei) in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. Die Krankenkasse lehnte dies mit Bescheiden vom Juni 2007 ab. Das Begehren hatte auch im Widerspruchs- und im sozialgerichtlichen Klageverfahren keinen Erfolg.

4

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

6

1. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer hat sich an der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob [ref=8a28f214-f12b-4b0c-bf2d-de5ccef80572]§ 10 Abs. 3 [X.][/ref] gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er Ehen und eheähnliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich, nämlich Ehen schlechter behandelt (vgl. hierzu [X.] 107, 205), durch das am 1. April 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-[X.]stärkungsgesetz - [X.] -) vom 26. März 2007 nichts geändert.

7

Bei § 10 Abs. 3 [X.] handelt es sich um einen [X.] von der familienpolitischen Leistung der beitragsfreien Familienversicherung von Kindern bis zu den in § 10 Abs. 2 [X.] geregelten Altersgrenzen (vgl. [X.] 123, 186 <229>). Die Regelung stellt, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind, Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die mit dem anderen Elternteil der gemeinsamen Kinder verheiratet sind, durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 [X.] schlechter als unverheiratete Mitglieder, bei denen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Übersteigt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft das Gesamteinkommen des Elternteils, das nicht Mitglied der Krankenkasse ist, die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 3 [X.], so steht dies - im Unterschied zu verheirateten Eltern - einer Mitversicherung des Kindes beim gesetzlich versicherten Elternteil nicht entgegen (vgl. [X.] 107, 205, <214, 216>).

8

Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt die in § 10 Abs. 3 [X.] geregelte Differenzierung zwischen den in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung versicherten Kindern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, weil sich aus der Gesetzesbegründung des [X.] ergebe, dass die Mittel des [X.] zur anteiligen Finanzierung der nach § 10 [X.] beitragsfreien Mitversicherung von Kindern verwandt werden sollten. Der [X.]zuschuss decke die Kosten der Familienversicherung nunmehr fast vollständig ab.

9

§ 221 Abs. 1 und 2 [X.] in der Fassung des [X.], gültig vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008, lautet:

Beteiligung des [X.] an Aufwendungen

(1) Der [X.] leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2007 und das [X.] jeweils 2,5 Milliarden Euro in halbjährlich zum 1. Mai und zum 1. November zu überweisenden Teilbeträgen über das [X.]versicherungsamt an die Krankenkassen. Die Leistungen des [X.] erhöhen sich in den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich eine Krankenkasse oder einen Verband als zentrale Stelle für die Abrechnung mit dem [X.]versiche-rungsamt. Das [X.]versicherungsamt zahlt die Beteiligung des [X.] an die zentrale Stelle zur Weiterleitung an die berechtigten Krankenkassen. Ab dem Jahr 2009 erfolgen die Leistungen des [X.] in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

(2) Das [X.]ministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates das Nähere über die Verteilung nach Absatz 1 zu bestimmen. Maßstab für die Verteilung sind die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen.

Durch § 221 Abs. 1 [X.] wird der [X.] verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen die im Gesetz genannten Geldleistungen zur Verfügung zu stellen. Eine Verwendung des Geldes für spezielle Personengruppen oder besondere Zwecke sieht das Gesetz nicht vor; es fließt in den allgemeinen Haushalt der Krankenkassen. Die Geldleistungen des [X.] führen deshalb - ungeachtet einer Gesetzesbegründung, die von "dem Einstieg in eine teilweise Finanzierung von gesamtgesellschaftlichen Aufgaben (beitragsfreie Mitversicherung von Kindern) aus dem [X.]haushalt" spricht (vgl. BTDrucks 16/3100, [X.]), im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung der Beitragssätze (§§ 241 ff. [X.]; vgl. [X.] 123, 186 <229>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2010 - 1 BvR 810/08 -, juris). Es trifft also nicht zu, dass der [X.]zuschuss gezielt zur Finanzierung der Familienversicherung verwendet würde. Richtig ist nur, dass über der [X.] verdienende Personen wie der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1) als Steuerzahler zur Finanzierung dieses [X.]zuschusses beitragen, obwohl sie als Privatversicherte selbst keine Vorteile aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Aus dem eigenen Steuerbeitrag folgt aber grundsätzlich kein Anspruch auf Teilhabe an vom Gesetzgeber gewährten familienpolitischen Leistungen wie der Familienversicherung der Kinder nach § 10 [X.].

2. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber der Senatsentscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. [X.] 107, 205) ergibt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder (vgl. [X.] 120, 125). Dort wird festgestellt, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, die von ihm durch das sozialhilferechtlich garantierte Versorgungsniveau selbst statuierte Sachgesetzlichkeit dadurch zu durchbrechen, dass er bei der Berücksichtigung entsprechender Versicherungsbeiträge der Steuerpflichtigen Grenzen ziehe, die durch vernünftige Typisierungserwägungen nicht mehr zu begründen seien. Dabei sei zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdeckten (vgl. [X.] 82, 60 <91>; 87, 153 <172>). Diese Grenzen seien hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Kinder offensichtlich überschritten, wenn unter Berufung auf die Beitragsfreiheit von ca. 90 % aller Kinder aufgrund der Familienversicherung nach § 10 [X.] alle privat krankenversicherten Kinder vollständig "hinwegtypisiert" werden (vgl. [X.] 120, 125 <166>).

Die Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts verlangt daher die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden müssen, wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der [X.], der das Einkommen des pflichtversicherten Ehegatten überschreitet, nicht pflichtversichert ist. Im Gegenteil setzt die Entscheidung gerade voraus, dass es Kinder gibt, die privat und damit für die Eltern nicht beitragsfrei versichert sind.

3. Das [X.]verfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 [X.] gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § 10 Abs. 3 [X.] ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 67, 186 <195>). Es geht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. [X.] 103, 242 <258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen [X.]zu diskriminieren (vgl. [X.] 69, 188 <205 f.>; 75, 382 <393>), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. [X.] 67, 186 <195 f.>; 75, 382 <393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. [X.] 107, 205 <215 f.>).

Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. [X.] 118, 45) dem Anspruch nach § 1570 BGB für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.

Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § 10 Abs. 3 [X.] findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der [X.]. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. [X.] 99, 280 <290>; 100, 138 <174>; 103, 392 <397>; 105, 73 <127>; 113, 167 <236>).

Eine Ausschlussregelung in § 10 Abs. 3 [X.], die auch dann greift, wenn in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner nicht gesetzlich versichert ist, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und ein Einkommen oberhalb der [X.] erzielt, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar.

Zwar knüpft das Sozialrecht in Einzelfällen durchaus Folgen an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft an. Während es aber in der Regelung im Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 9. November 2004 ([X.] 112, 50) war, um den Einzelfall ging, dass der eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der Familienversicherungstatbestand des § 10 [X.] ein Problem der Massenverwaltung. Kinder sind bis zu 25 Jahre familienversichert. Wollte man die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 [X.] jedoch auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Das Versicherungsrecht des [X.], in das die Familienleistung der beitragsfreien Versicherung der Kinder integriert ist, ist darauf angewiesen, dass die Versicherungstatbestände und die [X.] klar rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es nicht. Die Krankenkassen wären überfordert, müssten sie Ermittlungen zum Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften anstellen.

4. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 [X.] gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. [X.] 107, 205 <215 f.>).

Das [X.]verfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt, dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien (vgl. [X.] 107, 205 <216>). So [X.] die Regelungen über die Familienversicherung in § 10 [X.] rechtliche Vorteile vor, die nur zur Geltung kämen, wenn eine Ehe vorliege. So könne nach § 10 Abs. 1 [X.] der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln. Eine solche Möglichkeit sei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet.

Zwar kommt der Vorteil der beitragsfreien Mitversicherung des Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] den oberhalb der [X.] gutverdienenden Ehegatten nie zugute. Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten ist nach dieser Bestimmung sogar schon ausgeschlossen, wenn dieser ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV verdient. Die über den Ausschluss der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder nach § 10 Abs. 3 [X.] schlechter gestellte Gruppe (Ehegatten mit einem Einkommen oberhalb der [X.]) kommt somit niemals selbst in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung. Sie gehört zu der Gruppe grundsätzlich von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossener Ehegatten mit einem Gesamteinkommen oberhalb der Grenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Ein Ausgleich der Schlechterstellung hinsichtlich der Kinderversicherung findet für die von § 10 Abs. 3 [X.] erfasste Gruppe somit nicht im Krankenversicherungsrecht statt. Jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs. 3 [X.] über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. [X.] 120, 125 <142>). Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 429/11

14.06.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 6. Januar 2011, Az: B 12 KR 50/10 B, Beschluss

Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, GKV-WSG, § 10 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 10 Abs 2 SGB 5, § 10 Abs 3 SGB 5, § 221 Abs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 3 S 3 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2011, Az. 1 BvR 429/11 (REWIS RS 2011, 5771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5771

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1 BvR 810/08

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