Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.05.2013, Az. 1 BvQ 13/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 6127

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Offensichtlich kein Anspruch eines freien Journalisten auf Sitzplatz im "NSU-Verfahren" - Erheblicher Ermessensspielraum des Vorsitzenden bei Sitzplatzverteilung - Art 5 Abs 1 S 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Videoübertragung einer strafprozessualen Hauptverhandlung in anderen Raum


Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen [X.]vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf [X.] hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

3

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben. Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das [X.] überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. [X.] 18, 85 <97 f.>). Es ist dagegen nicht Sache des [X.]s, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069). Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten ([X.] 87, 331 <333>).

Meta

1 BvQ 13/13

01.05.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend OLG München, kein Datum verfügbar, Az: 6 St 3/12

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 1 GVG, § 176 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.05.2013, Az. 1 BvQ 13/13 (REWIS RS 2013, 6127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6127

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