Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZA 31/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 108

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[X.] ZA 31/02vom18. Dezember 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 18. Dezember 2002beschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [X.] der 1. Zivilkammer des [X.] vom21. August 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht [X.] (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F.wäre unzulässig.1. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.[X.]. 3 Nr. 3 [X.] ([X.] [X.] S. 1887, 1908) ist § 544 ZPO n.F. bis zum 31. Dezember 2006 mit [X.] anzuwenden, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist,wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (vgl. in-soweit Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001, [X.] I S. 3138)20.000 Beklagten beträgt 1.071,97 ?A@ 2.096,06 [X.] 3 -2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO ist - entgegen der [X.] der Antragstellerin - nicht verfassungswidrig. Der Senat kann keineVerletzung des [X.] gemäß Art. 3 I GG und keinen Verstoßgegen das Rechtsstaatsprinzip feststellen.a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] istder Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus derNatur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzlicheDifferenzierung nicht finden läßt. Dabei muß die Unsachlichkeit der getroffenenRegelung evident sein, wenn Art. 3 I GG verletzt sein soll ([X.] 18, 121,124 m.w.[X.] Übergangsregelung in § 26 Nr. 8 EGZPO kann für sich einen "ein-leuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll- ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - "einer möglichen Überla-stung" des [X.] vorgebeugt werden (BT-Drucks. 14/4722S. 126).Das [X.] hat in wertabhängigen Revisionszu-gangsbeschränkungen zur Entlastung eines Bundesgerichts keinen Verstoßgegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen ([X.] 19, 323, 327).- 4 -b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nichtverletzt, weil dieses nicht gebietet, daß der Rechtsweg in allen Zweigen einenInstanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegebensein muß (st.Rspr. des [X.]; vgl. [X.] 19, 323, 327, 328 m.w.N.).[X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZA 31/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZA 31/02 (REWIS RS 2002, 108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 108

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