Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 189/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3751

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 189/02
vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 3. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin als [X.] verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.905,35 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefüh-rerin nicht dargelegt hat, daß sie mit der beabsichtigten Revision die Abände-rung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- • aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.

Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der [X.] feststellen kann, ob diese Wertgrenze überschritten ist, muß der [X.]führer während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 - 3 - EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000,-- • übersteigt ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.], [X.], 2431, 2433).

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Revision in vol-lem Umfang zuzulassen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, daß damit die [X.] von 20.000,-- • überstiegen wird. Aus dem der Beschwerde beigefügten Berufungsurteil läßt sich schon zu der Beschwer der Klägerin nichts entneh-men, weil die [X.] nicht wiedergegeben sind. Auch deshalb kann aus dem Umstand, daß die Klägerin die Zulassung der Revision in vollem Um-fang erstrebt, nichts zur Höhe des [X.] abgeleitet wer-den (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2432).

Zwar werden Angaben zum Beschwerdegegenstand dann entbehrlich, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar und die Wertgrenze zweifelsfrei über-schritten ist ([X.], [X.]. v. 25. Juli 2002 - [X.], [X.], 1899; [X.]. v. 15. Juli 2003 - [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 - Darlegungen 1).
- 4 - Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor; entsprechende Feststellun-gen sind anhand der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht möglich.
Ganter [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 189/02

03.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 189/02 (REWIS RS 2005, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3751

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