Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZA 9/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2135

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[X.]
[X.][X.]/04
vom 23. Juli 2004 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 10. Zivil-kammer des [X.] vom 19. April 2004 Prozeß-kostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]
Der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren am 27. Februar 2001 eröffnet worden ist, hat mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragt, ihm die vom [X.] angeforderte Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltens-periode in Höhe von 100 • zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer nach § 4a [X.] zu stunden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und das [X.] haben den Antrag zurückgewiesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 hat der Schuldner gegen die Entscheidung des [X.]s "Rechtsbeschwerde" eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt. - 3 - I[X.]
Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßko-stenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 19. April 2004 aus. Der Antrag ist zurückzu-weisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 [X.] i.V.m. § 114 ZPO).

1. Nach der klaren und nicht auslegungsbedürftigen gesetzlichen Rege-lung des Art. 103a EG[X.] sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem [X.] eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vor-schriften anzuwenden. Hiervon geht - ausdrücklich bezogen auf die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten - auch die amtliche Begründung der Über-leitungsvorschrift aus, die hervorhebt, daß in allen Verfahren die erst nach In-krafttreten des [X.] eröffnet werden, die Schuldner von der [X.] der Verfahrenskosten profitieren (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 35 f). Im Anschluß hieran hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß § 4a [X.] nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung findet, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden waren (vgl. OLG Celle Z[X.] 2001, 799, 780; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 4; HK-[X.]/Landfermann, aaO Art. 103a EG[X.] Rn. 1 f; [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 2a; [X.] Z[X.] 2001, 500; [X.] NZI 2001, 561, 568; a.A. nur AG Duisburg Z[X.] 2003, 386).

Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] unstreitig vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden; eine Anwendung des § 4a [X.] ist deshalb nicht möglich. - 4 -

2. Dem Schuldner ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. [X.] 81, 347, 358; [X.] NJW 1994, 241, 242; 2000, 1936, 1937; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 1826; ständig). Bei der Auslegung der Übergangsregelung des Art. 103a EG[X.] sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefunde-ne Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist auch nicht verfassungsrechtlich problematisch, weil [X.] trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheits-satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. [X.] 80, 297, 311; 101, 239, 270; [X.]/[X.], GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 32).

[X.]

[X.]
Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZA 9/04

23.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZA 9/04 (REWIS RS 2004, 2135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2135

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