Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 83/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5693

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 83/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.000,14 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem Kläger [X.] Frage nach dem Zusammentreffen einer in der Art und zu der [X.] nicht zu beanspruchenden Deckung ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwor-tung unter anderem aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des [X.] ergibt (vgl. [X.], 177, 183 f; [X.], Urt. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 62/98, [X.], 1271, 1272). Die Auffas-sung des [X.] zu der Behandlung einer Ersetzungsbefugnis 1 - 3 - ("facultas alternativa") in der Insolvenzanfechtung (vgl. [X.]Z aaO) hat breite Zustimmung in der Literatur gefunden ([X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 213; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 131 Rn. 9; [X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 12, 32). Weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht auch insoweit nicht. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.1999 - 10 O 517/98 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 U 46/00 -

Meta

IX ZR 83/02

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 83/02 (REWIS RS 2006, 5693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5693

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