Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. XI ZR 477/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15584

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Gegenstand

Fortbestehendes Widerrufsrecht bei Altverträgen über Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung: Datum des Ablaufs der absoluten Ausschlussfrist


Tenor

Das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es unter "[X.]" anstelle "Auf die Berufung der Kläger" zutreffend heißt: "Auf die Berufung der Beklagten".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EG[X.], demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, [X.]: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso [X.], [X.], 1431, 1433 und [X.], 1434, 1437; [X.], [X.], 1459 f.; Kreße, [X.], 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., Art. 229 § 38 EG[X.] Rn. 5). Soweit in der Literatur ([X.], NJW 2016, 1265, 1267 f.; [X.]., [X.], 123; [X.], [X.], 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 O 383/16, juris Rn. 82 ff.; [X.], [X.], 300 Rn. 12 f.; [X.], [X.], 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 ([X.]l I S. 396) am 21. März 2016 um 0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 [X.] anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] anhand der genannten [X.] entgegen.

Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 242 [X.] erkennen, dass es die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und gewürdigt hat. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.

Ellenberger          

      

Grüneberg          

      

Maihold

      

Menges          

      

Derstadt          

      

Meta

XI ZR 477/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 30. Juni 2017, Az: 5 U 1681/16

§ 355 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB vom 02.12.2004, Art 229 § 38 Abs 3 S 2 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2018, Az. XI ZR 477/17 (REWIS RS 2018, 15584)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 482 WM2018,369 REWIS RS 2018, 15584

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Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 477/17

XI ZR 401/18

24 U 147/17

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