Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZR 155/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 932

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 155/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine abgrenzbare Teilkausalität ist nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 362, 363; vom 8. Februar 2000 - [X.] - [X.], 1107; vom 5. April 2005 - [X.]/03 - [X.], 942). Eine Mitverursachung des Schadens durch das [X.] ist ausreichend (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - [X.] - [X.], 362 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 548.342,61 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2004 - 4 O 364/03 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2007 - 3 U 30/05 -

Meta

VI ZR 155/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. VI ZR 155/07 (REWIS RS 2007, 932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 932

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3 U 30/05

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