Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. VIII ZR 298/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13943

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
298/14

vom

17. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.] [X.] und Kosziol

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch [X.] Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] wird mangels Erfolgs-aussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Der Beklagten wird für die Revisionsinstanz
ratenfreie
Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S.

bewil-ligt.

Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es gemeint hat, die Frage "welche Anforderungen an das Schriftformerfordernis im Sinne des §
550 BGB zu
stellen seien, wenn es um die Bezeichnung eines Vermieters, der aus den Erben in Erbengemeinschaft besteht, gehe", sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie durch die
Rechtsprechung des [X.], insbe-sondere durch das
-
vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewende-1
2
-
3
-

te
-
Urteil
vom 11. September 2002 ([X.], NJW 2002, 3389 unter [X.]) bereits dahin geklärt ist, dass es genügt,
wenn die vermietenden (Mit-)Erben aus der Vertragsurkunde "bestimmbar"
sind.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vertragsurkunde ausreichende Angaben für die
-
zur Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB erforderliche -
Bestimm-barkeit der vermietenden Miterben enthält. Denn die Erblasserin als die frühere Grundstückseigentümerin ist dort namentlich bezeichnet ("M.

M.

"), so dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihr, wie das Berufungsge-richt weiter zutreffend ausgeführt hat, anhand der Vertragsurkunde und des
Grundbuches
ohne weiteres ermittelt werden können
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
September 2002 -
[X.], aaO unter [X.], 2).
Der Einwand der Revision, der Name der Erblasserin auf der Mietver-tragsurkunde ([X.]) sei nicht "eindeutig leserlich",
ist unbegründet. Der handschriftlichen Eintragung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass eine "Erbengemeinschaft nach M.

M.

"
gebildet
worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch unschädlich, dass nicht noch zusätzlich die frühere Anschrift der Erblasserin angegeben war, denn diese Angabe ist nicht erforderlich, um durch [X.] die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin M.

M.

und somit die Vermieter zu identifizie-ren. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass es bei eindeutiger Bezeichnung des [X.] in der Mietvertragsurkunde der Nennung weiterer Einzelheiten bedarf. Der [X.] hat vielmehr nur die mehrdeutige Angabe "Erbengemein-schaft
X
[=
Name]
nicht ausreichen lassen, weil dann unklar ist, ob die Erben nach dem Erblasser diesen Namens gemeint sind oder Erben mit diesem [X.] ([X.], Urteil vom 11. September 2002 -
[X.], aaO). Im vorlie-3
4
-
4
-

genden Fall ist aber durch die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach M:

M:

"
die Erblasserin -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -
eindeutig bezeichnet worden.
Dass das Berufungsurteil keine konkreten
Feststellungen dazu enthält, ob und wie sich das Berufungsgericht vom Inhalt des Grundbuchs überzeugt hat, stellt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Miterben und Vermieter hinreichend "bestimmbar"
seien, nicht in Frage. Denn angesichts der -
auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen
-
Eigentümerstellung der Erblasserin war von der anschließenden Eintragung der Miterben auszugehen.
Es ist daher unschädlich, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten als Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2013 vorgelegte [X.] über die Eintragung der namentlich genannten Miterben am 12. Juni 1998 in seinem Urteil nicht erwähnt hat.

5
-
5
-

3.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2014 -
5 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2014 -
4 S 43/14 -

6

Meta

VIII ZR 298/14

17.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2015, Az. VIII ZR 298/14 (REWIS RS 2015, 13943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13943

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