Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6506

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Gegenstand

Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars bei Tarifwechsel in privater Krankenversicherung


Leitsatz

Erfolgshonorar für Versicherungsberater

1. Ausnahmsweise kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von einem Unternehmen auf ein anderes im Wege der Einzelrechtsübertragung oder der Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 UmwG übertragen werden, wenn das aufnehmende Unternehmen im Wettbewerb die Stellung des übertragenden Rechtsträgers in vollem Umfang übernommen hat. Erfolgt dies während eines vom übertragenden Rechtsträger begonnenen Aktivprozesses, tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger auf. Er muss den Antrag auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen.

2. Bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.

3. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RDGEG gilt für Versicherungsberater unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO aF (§ 34d Abs. 2 GewO nF) erhalten haben.

4. Ein Versicherungsberater darf wegen des Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars keinen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen, weil ein Versicherungsmaklervertrag den Vergütungsanspruch an den Erfolg der Vermittlungsmaklerleistung anknüpft (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17, VersR 2018, 1383).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 15. März 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er war bei Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit für das Krankenversicherungsgeschäft der [X.] zuständig. Mitte 2016 gliederte er seinen gesamten Krankenversicherungsbestand auf seine 100%ige Tochter, die [X.]  Krankenversicherung AG, aus.

2

Die Beklagte war als Versicherungsberaterin mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 [X.] aF tätig und als solche im [X.] registriert. Inzwischen verfügt sie über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin gemäß § 34d Abs. 1 [X.].

3

Die Beklagte bot im [X.] auf zwei [X.]seiten die Beratung von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung über einen Tarifwechsel nach § 204 [X.] an. Dort hieß es unter anderem:

Als unabhängiges Verbraucherschutzportal bietet [X.]  .de Ihnen eine kostenfreie Beratung an. Wenn Sie von den Ihnen angebotenen Tarifen nicht überzeugt sind, gehen Sie keine Verpflichtungen ein und es fallen für Sie keine Kosten an.

Erst wenn Sie sich für eines der [X.] entscheiden, berechnet [X.]  .de eine Servicegebühr, die sich an Ihrer Ersparnis orientiert. Im Erfolgsfall erhält [X.]  .de [X.] die monatliche Ersparnis ([X.] MwSt.), die durch den Wechsel erzielt wurde.

4

Der Kläger hält die Vereinbarung eines derart berechneten [X.] für unzulässig. Sie mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 deswegen erfolglos ab.

5

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, selbst oder durch Mitarbeiter oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nach § 204 [X.] gegen ein Erfolgshonorar anzubieten, zu erbringen und/oder hierfür zu werben, wenn dies nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarung gewährt wird:

(es folgt die Aufführung der oben wiedergegebenen Passage und zwei weiterer inhaltlich entsprechender Vereinbarungen).

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.], 1324). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auf den vom Kläger entsprechend geänderten Klageantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Unterlassung gegenüber der [X.]  Krankenversicherung AG als Rechtsnachfolgerin des [X.] verurteilt wird.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:

9

Der Kläger sei in Prozessstandschaft der [X.] AG [X.]. Dieser stehe nach Übernahme des Krankenversicherungsbestands des [X.] ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 4a Abs. 1 [X.] und § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] zu. Der Kläger sei Mitbewerber der [X.] gewesen, nunmehr sei dies die [X.] AG. Versicherungsberater mit einer Erlaubnis nach § 34e [X.] aF und § 34d Abs. 2 [X.] nF seien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht berechtigt, [X.]eratungsleistungen gegen Erfolgshonorar zu erbringen, unabhängig davon, ob sie bereits unter der Geltung des [X.]es Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gewesen seien.

II. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig und begründet ist.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

a) Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist [X.], wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als [X.] im eigenen Namen zu führen ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 Rn. 20 = [X.], 1114 - An [X.] Marlene Dietrich).

b) Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weiter [X.] ist, auch wenn er nach Rechtshängigkeit das bislang von ihm betriebene Krankenversicherungsgeschäft auf die [X.] AG ausgegliedert hat. Der Kläger ist jedenfalls in analoger Anwendung von § 265 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft zur Prozessführung für die [X.] AG berechtigt.

aa) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen [X.] nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

bb) [X.]ei der in § 123 Abs. 3 [X.] geregelten Ausgliederung handelt es sich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den [X.]willen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen einschließlich der Verbindlichkeiten in einem Akt zu übertragen ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 1217, 1218 [juris Rn. 11]). Neben der in § 123 Abs. 3 [X.] vorgesehenen Ausgliederung ist auch eine Ausgliederung durch Einzelrechtsnachfolge möglich (vgl. hierzu [X.] in Schmitt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 8. Aufl., § 123 [X.] Rn. 24).

cc) Im Streitfall muss nicht festgestellt werden, ob die Klageforderung durch Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 [X.] oder durch Abtretung im Rahmen einer Einzelrechtsübertragung auf die [X.] übergegangen ist. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO wäre im zweiten Fall direkt, im ersten Fall analog anwendbar. Dies führt dazu, dass ein bereits von dem übertragenden Rechtsträger begonnener Aktivprozess, bei dem die Klageforderung zu dem Vermögen gehört, das auf den aufnehmenden Rechtsträger übergeht, ohne Unterbrechung fortgesetzt wird. Dabei tritt der übertragende Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ([X.], [X.] 2011, 1597, 1598 f. [juris Rn. 61]; [X.] in Semler/[X.], [X.], 4. Aufl., § 131 Rn. 10; [X.], [X.] 2006, 574, 576).

dd) Der Übergang der Klageforderung auf die [X.] AG hat zur Folge, dass der Klageantrag angepasst und auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umgestellt werden muss ([X.], Urteil vom 20. November 1996 - [X.], NJW 1997, 735, 736 [juris Rn. 15]; [X.], [X.] 2006, 574, 576). Diesem Erfordernis ist der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]erufungsgerichts hin nachgekommen.

ee) Einer direkten oder analogen Anwendung von § 265 ZPO steht im Streitfall nicht entgegen, dass es sich bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handelt, die nach § 399 Fall 1 [X.]G[X.] grundsätzlich nicht abgetreten werden können.

(1) Nach § 399 [X.]G[X.] kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. [X.]ei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt weder eine Abtretung an Dritte noch an Mitbewerber oder an Verbände in [X.]etracht, weil sie zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten führen würde ([X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.], [X.], 978 Rn. 33 = [X.], 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; vgl. zur fehlenden Abtretbarkeit namens-, marken- und urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche [X.], Urteil vom 23. September 1993 - I ZR 251/90, [X.]Z 119, 237, 241 [juris Rn. 26] - Universitätsemblem; Urteil vom 22. Februar 2001 - I ZR 194/98, [X.], 1158, 1160 [juris Rn. 42] = WRP 2001, 1160, 1163 - Dorf MÜNSTERLAND; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 311/98, [X.]Z 148, 221, 225 [juris Rn. 24] - SPI[X.]EL-CD-ROM).

(2) Im Streitfall besteht allerdings die [X.]esonderheit, dass die in Rede stehenden Ansprüche nicht an irgendeinen Dritten abgetreten oder im Wege einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 [X.] übertragen worden sind, sondern an ein Unternehmen, das im Wettbewerb die Stellung des [X.] in vollem Umfang übernommen hat. In diesem Sonderfall kommt es durch die Abtretung nicht zu einer Abspaltung des Anspruchs von der Mitbewerberstellung und einer Vermehrung der Anspruchsberechtigten, so dass die Leistung an das aufnehmende Unternehmen ohne eine Veränderung ihres Inhalts im Sinne von § 399 Fall 1 [X.]G[X.] erfolgen kann ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.20; Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 8 Rn. 199; [X.]üscher in Fezer/[X.]üscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 114).

2. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, die Forderung der [X.] nach einer nach dem Achtfachen der Ersparnis der Versicherungsbeiträge berechneten Vergütung im Falle des Abschlusses eines günstigeren Versicherungsvertrags sei lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt zwischen Dezember 2011 und November 2015 geltenden Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF) als auch nach dem zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung am 6. Juni 2019 maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG), rechtlicher Nachprüfung stand (zur Maßgeblichkeit dieser Zeitpunkte beim auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruch [X.], Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, [X.], 203 Rn. 13 = [X.], 187 - Versandapotheke, mwN).

a) Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht den Kläger und die [X.] AG als Mitbewerber der [X.] und damit als im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt angesehen.

aa) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide [X.]en gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das [X.] des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, [X.]Z 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - [X.], [X.], 193 Rn. 17 = [X.], 201 - Sportwetten im [X.]); auch wenn die [X.]en keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine [X.] durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere [X.] dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den [X.]en angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen [X.]ezug zueinander aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, [X.], 918 Rn. 16 und 19 = [X.], 1085 - [X.], mwN; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, [X.], 189 Rn. 58 = [X.], 317 - [X.] Stadtblatt II).

bb) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, zwischen den [X.]en bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die [X.]eklagte biete als Versicherungsberaterin eine [X.]eratung zum Tarifwechsel nach § 204 [X.] von Versicherungsnehmern der privaten Krankenversicherung an. Zu den Aufgaben des [X.] und seiner Rechtsnachfolgerin gehöre die [X.]eratung der eigenen Versicherungsnehmer im Fall eines Tarifwechselwunsches. Diese [X.]eurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

cc) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler ein Wettbewerbsverhältnis, weil beide die Dienstleistung der [X.]eratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten. [X.]ezogen auf einen konkreten, bereits bestehenden Versicherungsvertrag stehen Versicherungsmakler und Versicherer im Wettbewerb um die Erbringung von [X.]eratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der [X.] geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, [X.], 1193 Rn. 16, 18 = [X.], 1354 - Ansprechpartner). Dies gilt nicht nur für Versicherungsmakler, sondern auch für Versicherungsberater. Für die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es nicht darauf an, ob die hier in Rede stehende Tarifwechselberatung durch einen Versicherungsmakler oder einen Versicherungsberater erfolgt.

dd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die [X.]eklagte biete unabhängige [X.]eratungsleistungen an, die mit Leistungen des [X.], bezogen auf laufende Versicherungsverträge, nicht vergleichbar seien. Die [X.]eratungsleistungen der [X.]en richten sich an dieselben Personen, die diese Leistungen nachfragen. Der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die [X.]en bei der [X.]eratung der Versicherten unterschiedliche Interessen haben.

b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, bei dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] handele es sich um eine [X.]regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

aa) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen [X.] in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen [X.]elange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in [X.]etracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine [X.]regelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von [X.] und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren [X.]eeinflussung ihres [X.] schützt. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht ([X.], Urteil vom 27. April 2017 - [X.], [X.], 819 Rn. 20 = [X.], 941 - Aufzeichnungspflicht, mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 [X.] eine [X.]regelung.

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen [X.]etrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.]). § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] wird durch § 4a [X.] ergänzt. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger [X.]etrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung der [X.] und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) sowie der registrierten [X.] mit Ausnahme der [X.]innen und [X.] entsprechend. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.]) unzulässig.

(2) Die Frage, ob es sich bei § 49b Abs. 2 [X.] um eine [X.]regelung handelt, ist umstritten. Nach einer Ansicht bezweckt die Vorschrift lediglich den Schutz der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und kann deshalb nicht als [X.]regelung angesehen werden ([X.].UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 92; [X.] in [X.]/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 38). Nach anderer Ansicht liegt dagegen eine [X.]regelung vor ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 37. Aufl., § 3a Rn. 1.114; JurisPK.UWG/[X.], 4. Aufl., § 3a Rn. 232), weil die Vorschrift auch den Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zum Ziel hat (Großkomm.UWG/[X.] aaO § 4 Nr. 11 Rn. 54).

(3) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Das Verbot anwaltlicher [X.] dient mehreren Zielen. Neben das Ziel des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit treten weitere verfassungsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele, darunter der Mandantenschutz als besondere Ausprägung des Verbraucherschutzes ([X.] 117, 163, 182 ff. [juris Rn. 88 bis 92]). Das [X.]erufungsgericht hat die Regelung in § 49b Abs. 2 [X.] deshalb zu Recht als [X.]regelung angesehen.

c) Das [X.]erufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, [X.] sei die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] in Verbindung mit § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] verboten.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die [X.]eklagte habe bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsberaterin gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] verstoßen. Sie zähle zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen und habe jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 34e [X.] aF am 21. Mai 2007 den [X.]eschränkungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterlegen. Hieran habe der Gesetzgeber mit der Verlagerung der Regelungen für Versicherungsberater aus dem Recht der Rechtsberatung in das Gewerberecht nichts ändern wollen. Die [X.]eklagte dürfe weiterhin ein Erfolgshonorar nur gemäß § 4a Abs. 1 [X.] vereinbaren. Es sei ihr deshalb verboten, das von ihr geforderte Honorar ohne [X.]eachtung der dort vorgesehenen Einschränkungen zu bewerben. Diese [X.]eurteilung hält der Nachprüfung stand.

bb) Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 [X.]) aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] gilt, wie sich aus dem [X.] mit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, zum einen für [X.] und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) und zum anderen für registrierte [X.] mit Ausnahme der [X.]innen und [X.]. Für die [X.]eklagte als Versicherungsberaterin gilt das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars demnach nur dann, wenn sie zu den registrierten [X.]n im Sinne dieser Vorschrift zählt. Die Frage, ob Versicherungsberater registrierte [X.] im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind, lässt sich nur unter [X.]erücksichtigung von Entstehungsgeschichte, [X.] sowie Sinn und Zweck der hierfür maßgeblichen Vorschriften beantworten.

cc) Am 1. Juli 2008 sind das [X.] außer [X.] und das Rechtsdienstleistungsgesetz in [X.] getreten. Das [X.] enthält Übergangsregelungen für Inhaber einer Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass aus diesen Übergangsregelungen folgt, dass Versicherungsberater, denen nach dem [X.] eine Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt war, zu den registrierten [X.]n im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählen.

(1) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] wurde die Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten jeweils für einen Sachbereich und bestimmte [X.]efugnisse erteilt: Rentenberatern (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]), [X.] für die [X.]eratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]), [X.]n für die Prüfung von [X.] und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]), vereidigten [X.], soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]), [X.]n für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]) und Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbsatz 1 [X.]).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlöschen behördliche Erlaubnisse zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten von [X.]n, die - wie die [X.] nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] - nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sechs Monate nach Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] können [X.] unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 [X.] beantragen.

Die Registrierung der [X.] nach § 13 [X.] ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] geregelt. Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (Rentenberater), Nr. 5 ([X.]) oder Nr. 6 (Rechtskundige in einem ausländischen Recht) [X.] werden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ([X.]), [X.] ([X.]) oder Nr. 3 (Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) [X.] registriert. [X.], deren Erlaubnis sich auf andere [X.]ereiche erstreckt (das sind die Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] [Versicherungsberater], Nr. 3 [[X.]] oder Nr. 4 [vereidigte Versteigerer] [X.]) oder deren [X.]efugnisse über die in § 10 Abs. 1 [X.] geregelten [X.]efugnisse hinausgehen (das kann auch die Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [Rentenberater], Nr. 5 [[X.]] oder Nr. 6 [Rechtskundige in einem ausländischen Recht] betreffen), werden nach § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] gesondert (andere [X.]ereiche) oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 (weitergehende [X.]efugnisse) als Rechtsbeistände oder [X.] registriert (registrierte [X.]).

Für Versicherungsberater trifft § 2 [X.] Sonderregelung. Danach können Personen mit einer Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]) - also Versicherungsberater - nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 [X.] aF (§ 34d Abs. 2 [X.]) beantragen. Die Vorschrift des § 156 Abs. 3 [X.] in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung enthält die Übergangsregelung für Versicherungsberater, die [X.] sind. Danach müssen Personen mit einer Erlaubnis zur [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] [X.]) die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 [X.] aF zugleich mit der Registrierung nach § 34d Abs. 7 [X.] aF beantragen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF). Die Erlaubnis nach dem [X.] erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den [X.] (§ 156 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF). Damit trifft die Gewerbeordnung für Versicherungsberater eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlöschens der [X.] abweichende Regelung.

(2) Versicherungsberater unterlagen vor dem Inkrafttreten des [X.] dem Verbot der Vereinbarung von [X.].

Nach der [X.], verkündet als Art. IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 ([X.], [X.]. 1957 I S. 861) in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, galt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß (Art. IX Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieses Gesetz ordnete außerdem an, dass eine Vereinbarung, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird, nichtig ist (Art. IX Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ausgenommen hiervon waren [X.] und Inkassobüros (Art. IX Abs. 2 [X.]).

(3) Diese Rechtslage ist durch § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] für die Versicherungsberater nicht geändert worden.

Nach der [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines [X.] ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]) ersetzt und ergänzt die Regelung in § 4 [X.] die Vergütungsregelungen des Art. IX [X.] und passt die Vergütung der nicht verkammerten Rechtsbeistände, der sonstigen [X.] mit Ausnahme der [X.] und der Rentenberater an die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie an § 49b [X.] an. Inkassounternehmen und [X.]erater in einem ausländischen Recht sollten an diese gesetzlichen Regelungen nicht gebunden sein. Soweit ausweislich der Gesetzesbegründung neben den [X.]n auch Rentenberater nicht dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterworfen sein sollten, handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Der Gesetzgeber hat ersichtlich nur die [X.] von der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausnehmen wollen.

Diese gesetzgeberische Absicht geht aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] hervor. Danach gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Vergütung der [X.] und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]) sowie der registrierten [X.] entsprechend. Personen, die [X.] (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]) erbringen dürfen, werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht genannt. Von den Personen, die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] über eine Erlaubnis verfügten und sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht mehr registrieren konnten, werden lediglich die [X.]innen und [X.] genannt und ausdrücklich von der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausgenommen. Für Versicherungsberater ist keine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen worden. Wäre das gewollt gewesen, hätte dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] - wie für die [X.]innen und [X.] geschehen - ausdrücklich bestimmt werden können. Dafür, dass dies nicht gewollt war, spricht ferner, dass sich in den [X.] kein Hinweis darauf findet, warum das für Versicherungsberater nach altem Recht geltende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach neuem Recht nicht mehr gelten soll.

Gegen die Annahme einer Änderung der Rechtslage für Versicherungsberater durch das [X.] spricht auch, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach wie vor für Rentenberater gilt. Der Tätigkeit von [X.] steht diejenige von Rentenberatern besonders nahe. Wie beim Versicherungsberater der konkrete Versicherungsvertrag Ausgangs- und Endpunkt seiner [X.]eratung ist, so ist es beim Rentenberater die zu erwartende Rente. Während der Versicherungsberater im Einzelfall den Inhalt der Versicherungsverträge beeinflussen kann, ist der Rentenberater grundsätzlich nur dazu in der Lage, seinen Klienten zu Rechten zu verhelfen, die ihnen von Gesetzes wegen bereits zustehen oder auf die sie durch eigene Handlungen, wie zum [X.]eispiel durch Nachzahlung von [X.]eiträgen, einen Anspruch erwerben können. Dieser Unterschied zwischen beiden [X.]erufen, der durch den Inhalt ihrer Aufgabenstellung vorgegeben ist, spricht dafür, dass der Versicherungsberater erst recht eine [X.]efugnis zur Rechtsberatung benötigt ([X.] 75, 284 [juris Rn. 38]). Deshalb erscheint es sachgerecht, die Versicherungsberater wie die Rentenberater an die Vergütungsregelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu binden.

(4) Der Umstand, dass Versicherungsberater mit einer [X.] nach dem [X.] abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 34d Abs. 2 [X.]) beantragen können, ändert nichts daran, dass Versicherungsberater registrierte [X.] im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind, für die das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] gilt.

§ 2 [X.] dient allein dem Zweck, die Erteilung der Erlaubnis an Versicherungsberater und deren Registrierung aus Gründen des Sachzusammenhangs wie auch die Erteilung der Erlaubnis an Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) und deren Registrierung in der Gewerbeordnung zu regeln (ohne Differenzierung zwischen Alt- und Neuerlaubnisinhabern: [X.], Urteil vom 19. Februar 2013 - [X.] S[X.] 319/12, juris Rn. 47; [X.], Urteil vom 18. Mai 2018 - 37 O 8327/17, juris Rn. 61 und 62; [X.], Urteil vom 25. Februar 2015 - 3 [X.], juris Rn. 21; [X.], Urteil vom 28. November 2018 - 3 U 63/18, juris Rn. 23 und 24; [X.], Urteil vom 5. August 2015 - 6 S 3/15, [X.]eckRS 2016, 438; [X.], NJW-RR 2016, 316; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 59 Rn. 154; [X.]/Henssler, [X.], 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 6; Kleine-Cosack, [X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 5 und 7). § 2 [X.] dient dagegen nicht dem Zweck, die Versicherungsberater vom Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] auszunehmen. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte.

Wie sich aus der [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]es ergibt, sollte die Versicherungsberatung als eigenständiger, gesetzlich geregelter [X.]eruf künftig innerhalb der gesetzlichen Neuregelung des [X.]s geregelt werden. Eine Regelung innerhalb des [X.] wurde nicht als erforderlich angesehen, weil nach § 1 Abs. 2 [X.] Rechtsdienstleistungsbefugnisse grundsätzlich in anderen Gesetzen geregelt werden können. Der Gesetzgeber hatte dabei das Ziel, den dauerhaften Erhalt des [X.]erufs des [X.] durch diese Neuregelung sicherzustellen ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/[X.] über Versicherungsvermittlung hat der [X.] Gesetzgeber das [X.] neu geregelt und die bisher im [X.] enthaltenen Regelungen für die Versicherungsberater in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert ([X.]egründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des [X.]s, [X.]T-Drucks. 16/1935, [X.] und [X.]1). Durch die Trennung der Vorschriften über die Versicherungsberatung von den Vorschriften über Versicherungsvertreter und -makler sollte sichergestellt werden, dass der [X.]eruf des [X.] auch weiterhin ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer [X.]eruf ist ([X.]egründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des [X.]s, [X.]T-Drucks. 16/1935, [X.]1).

dd) Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt nicht nur für [X.], sondern auch für Neuerlaubnisinhaber. Der [X.]egriff der registrierten [X.] in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist nicht allein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu verstehen. Davon ist das [X.]erufungsgericht zu Recht ausgegangen. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Vortrag der [X.] zutrifft, sie sei nicht Inhaberin einer [X.] zur Ausübung einer Tätigkeit als Versicherungsberaterin, sondern habe die Erlaubnis erst nach Inkrafttreten des [X.] gemäß § 34e [X.] (§ 34d Abs. 2 [X.] nF) erlangt.

(1) Der [X.]egriff der "registrierten [X.]" wird im [X.] an verschiedenen Stellen verwendet und zwar in § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 [X.], in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.] und in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dieser [X.]egriff wird entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht durchgängig im selben Sinne verwendet. Teilweise bezieht sich dieser [X.]egriff nur auf [X.], teilweise sowohl auf [X.] als auch auf Neuerlaubnisinhaber.

(2) Die Vorschrift des § 4 [X.] regelt, wie sich aus der amtlichen Überschrift der Regelung ergibt, die Vergütung der "registrierten Personen", mithin aller [X.], unabhängig davon, ob es sich um Inhaber von Alt- oder Neuerlaubnissen oder um [X.] handelt, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder nach anderen Gesetzen registriert sind. Hiervon weicht die Überschrift von § 1 [X.] deutlich ab, die auf "[X.] nach dem [X.]" hinweist.

(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ordnet die Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes außerdem allgemein für bestimmte [X.]erufsgruppen an, die sich entweder nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder - wie die Versicherungsberater - nach § 1 Abs. 3 [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.] aF) außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetz registrieren lassen können. Die Vorschrift nimmt von der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die [X.]innen und die [X.] aus, die sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht mehr registrieren lassen können.

(4) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählen die Rentenberater als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] zu dem Personenkreis, für den das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt. Ausweislich der [X.]egründung zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts findet dies seine Rechtfertigung darin, dass diese Personen in den [X.]ereichen, in denen sie Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte. Dies soll dem fairen Wettbewerb dienen, da so verhindert wird, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber nur Rentenberater als [X.] an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz binden wollte. Vielmehr sollte die [X.]indung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und an das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von [X.] ersichtlich für alle Rentenberater gelten, unabhängig davon, ob sie sich über § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] als [X.] oder als Neuerlaubnisinhaber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] registriert haben.

(5) Ersichtlich sollte dasselbe für [X.] gelten, die - wie Versicherungsberater - nach der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts nach Vorschriften außerhalb des [X.] registriert werden. Der Umstand, dass die Tätigkeit von [X.] derjenigen von Rentenberatern besonders nahesteht (s. o. II 2 c cc [3] Rn. 46), rechtfertigt es, Versicherungsberater und Rentenberater auch bei der [X.]indung an das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von [X.] gleich zu behandeln.

ee) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, nach der eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen, ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - [X.], [X.], 1383 Rn. 23).

Ein Maklervertrag ist ein Vertrag, der den Vergütungsanspruch des Maklers an den Erfolg der Maklerleistung anknüpft. Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] verdient der Makler nur dann eine Provision, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Entsprechendes gilt für einen Versicherungsmaklervertrag, bei dem der Versicherungsnehmer für einen nachgewiesenen oder vermittelten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nur dann eine Vergütung entrichten soll, wenn es zu einer Änderung des [X.] tatsächlich kommt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Versicherungsberater einen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit der [X.]eratung zu einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen darf (aA O[X.], Urteil vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18, unveröffentlicht - anhängig beim Senat - I ZR 19/19). Das Gegenteil ist der Fall. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] knüpft nicht an die rechtliche Natur der vertraglichen Vereinbarung an, sondern an die berufliche Stellung desjenigen, der die in Rede stehenden Dienstleistungen erbringt. Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dieses Verbot zu beachten hat, kann weder einen Maklervertrag noch einen Versicherungsmaklervertrag in zulässiger Weise abschließen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 1977 - [X.], [X.], 551). Ein solcher Vertrag ist nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.], NJW 2009, 3297 Rn. 15, mwN).

Der [X.] geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit der beruflichen Stellung des Rechtsanwalts eine Maklertätigkeit - als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler - grundsätzlich unvereinbar ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] [[X.]] 79/02, NJW 2004, 212; [X.]eschluss vom 8. Oktober 2007 - [X.] [[X.]] 92/06, Anw[X.]l. 2008, 65, 66 mwN). Eine Tätigkeit als Makler rechtfertigt den Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ([X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2016 - [X.] [[X.]rfg] 35/15, NJW-RR 2016, 814 Rn. 19). Einem Rechtsanwalt ist es auch nicht gestattet, im Zweitberuf als Versicherungsmakler tätig zu sein ([X.], [X.]eschluss vom 14. Juni 1993 - [X.] [[X.]] 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43, 44; [X.]eschluss vom 13. Februar 1995 - [X.] [[X.]] 71/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 123, 124; [X.]eschluss vom 21. Juli 1997 - [X.] [[X.]] 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 f.; [X.]eschluss vom 18. Oktober 1999 - [X.] [[X.]] 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43). Entsprechendes gilt für Versicherungsberater. Da sie dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterliegen, ist es ihnen untersagt, durch Abschluss eines [X.] eine vom Erfolg abhängige Vergütung zu vereinbaren, wenn sie einen Kunden beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung beraten.

ff) Aus der seit dem 23. Februar 2018 geltenden Neufassung von § 34d Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt sich ebenfalls nicht, dass Versicherungsberater [X.] vereinbaren dürfen.

(1) Danach ist Versicherungsberater, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

(2) Mit dieser Regelung hat sich das [X.]erufsbild des [X.] nicht geändert. Diese Regelung entspricht inhaltlich § 42a Abs. 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 59 Abs. 4 [X.] (§ 59 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der seit dem 23. Februar 2018 geltenden Fassung). Danach ist Versicherungsberater im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Dass sich an dem [X.]erufsbild des [X.] durch die Neuregelung in § 34d Abs. 2 [X.] nichts ändern sollte, ergibt sich auch aus der [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/97 des [X.] und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des [X.] ([X.]T-Drucks. 18/11627, [X.]).

(3) Die Regelung des § 34d Abs. 2 [X.] legt - ebenso wie § 59 Abs. 4 Satz 1 [X.] - lediglich fest, welche Tätigkeiten einem Versicherungsberater gestattet sind. Sie regelt nicht, in welcher Weise er seine Vergütung berechnen darf. Aus dieser Regelung geht auch nicht hervor, dass damit die [X.]indung der Versicherungsberater an das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars aufgehoben werden soll.

(4) Zwar heißt es in der [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/97 des [X.] und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des [X.] auch, dass die Ausgestaltung des Honorars des [X.] "(Grundlage, Tätigkeits- oder Erfolgshonorar etc.)" den Vertragsparteien obliege ([X.]T-Drucks. 18/11627, [X.]). Diese [X.]egründung zu einem Gesetzentwurf stellt keine gesetzliche Regelung dar, mit der Versicherungsberater vom Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars befreit worden sind. Aus der entsprechenden Passage geht lediglich hervor, dass der Gesetzgeber die Vergütungsvereinbarung als Aufgabe der Vertragsparteien angesehen hat.

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass diese [X.]egründung des Gesetzesentwurfs die Annahme rechtfertigt, dass Versicherungsberater nunmehr in Abänderung der bisherigen Rechtslage in zulässiger Weise [X.] vereinbaren dürfen ([X.], Urteil vom 28. November 2018, juris Rn. 18 und 22; O[X.], Urteil vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18, unveröffentlicht), kann dem nicht zugestimmt werden.

Die [X.]egründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2016/97 des [X.] und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des [X.] lässt eine Absicht des Gesetzgebers, die für die Vergütung der Versicherungsberater bestehenden Regelungen zu ändern, nicht erkennen. Selbst wenn sich ein entsprechender gesetzgeberischer Wille feststellen ließe, ist dieser im Wortlaut von § 34d Abs. 2 [X.] nicht zum Ausdruck gekommen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die [X.]edeutung der [X.]estimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 1281 Rn. 40 = [X.], 60 - [X.], mwN).

gg) Entgegen der Ansicht der Revision führt eine an Art. 12 Abs. 1 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung zu keinem anderen Ergebnis.

(1) [X.]ei dem Versicherungsberater handelt es sich um einen traditionellen [X.]eruf mit einem hinreichend bestimmbaren [X.]erufsbild, das eine Erlaubnis zur Rechtsberatung einschließt. Seine Abschaffung würde einen Eingriff auf [X.] der [X.]erufswahl bedeuten ([X.] 75, 284, 292 [juris Rn. 17]). Der Gesetzgeber ist nicht befugt, auf eine Genehmigungspflicht zu verzichten, weil dies einer Abschaffung des [X.]erufsbildes gleichkäme (vgl. [X.] 75, 284, 297 [juris Rn. 27]). Es stellt allerdings keine unzulässige [X.]eeinträchtigung der [X.]erufsfreiheit der Versicherungsberater dar, dass ihre Tätigkeit nicht mehr nach dem [X.], sondern ebenso wie die der Versicherungsvermittler nunmehr nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig ist ([X.]VerfG, NJW 2007, 2537, 2538 [juris Rn. 40]).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision folgt daraus, dass die Erlaubnispflicht nicht mehr im [X.] (Rechtsdienstleistungsgesetz), sondern in der Gewerbeordnung geregelt ist, nicht, dass Versicherungsberater anders als Rechtsanwälte nicht dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterliegen. Durch diese Verlagerung der Regelungen für die Registrierung von [X.] in die Gewerbeordnung hat sich das [X.]erufsbild des [X.] nicht geändert ([X.]VerfG, NJW 2007, 2537, 2538 [juris Rn. 43]). Es gibt daher keinen Grund, Versicherungsberater nicht weiterhin denselben Regelungen zu unterwerfen wie Rechtsanwälte.

Die Regelung des § 4 Abs. 1 [X.] dient dem Zweck, Rentenberater und die registrierten [X.] mit Ausnahme der [X.] ebenso zu behandeln wie Rechtsanwälte, weil sie Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte. Es ist angemessen, ihnen hierfür denselben Vergütungsanspruch zukommen zu lassen, den ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit erheben dürfte. Es dient außerdem einem fairen Wettbewerb, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person keine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt ([X.]egründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). Dies rechtfertigt es, diese Personen - damit auch Versicherungsberater - wie Rechtsanwälte dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu unterwerfen.

(3) Anders als die Revision meint, kann die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts, nach der das grundsätzliche Verbot anwaltlicher [X.] im Grundsatz durch vernünftige Gemeinwohlziele gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 117, 163, 182 ff. [juris Rn. 61 ff.]), auf ein entsprechendes Verbot bei [X.] übertragen werden. Das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars findet seine Rechtfertigung darin, dass eine solche Vereinbarung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet, weil hierdurch eine weitgehende Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt und Auftraggeber herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsanwalts zum Anliegen des Auftraggebers Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine Teilhabe am [X.] einer Rechtsangelegenheit eingelassen hat ([X.] 117, 163, 183 f. [juris Rn. 66]). [X.]ei [X.] besteht eine vergleichbare Interessenlage. Es liegt auf der Hand, dass ein an der Höhe der Einsparung von Versicherungsprämien orientiertes Erfolgshonorar die Unabhängigkeit des [X.] ebenfalls gefährdet. Es führt dazu, dass die Interessen von Versicherungsberater und Kunde zumindest im Hinblick auf eine möglichst hohe Prämienersparnis gleichlaufen. Dieser Interessengleichlauf kann den Versicherungsberater verleiten, seinen Kunden im eigenen wirtschaftlichen Interesse so zu beraten, dass dieser möglichst weitgehend auf Versicherungsschutz verzichtet, auch wenn dies bei objektiver [X.]etrachtung den Interessen des Kunden zuwiderläuft.

d) Das [X.]erufungsgericht hat weiter angenommen, die von der [X.] angebotenen Dienstleistungen fielen in den sachlichen Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 [X.]. Die [X.]eratung zu einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung sei eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.]. Diese [X.]eurteilung wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

e) Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei in der von der [X.] beanspruchten Vergütung in Höhe der durch den Tarifwechsel ersparten achtfachen monatlichen Prämiendifferenz ein Erfolgshonorar im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 [X.] gesehen. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

f) Das [X.]erufungsgericht hat außerdem zu Recht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bejaht. Zwar ist die [X.]eklagte nicht mehr als Versicherungsberaterin, sondern als Versicherungsmaklerin tätig. Das [X.]erufungsgericht hat jedoch angenommen, angesichts des bereits erfolgten Verstoßes sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, weil die [X.]eklagte jederzeit wieder als Versicherungsberaterin tätig werden könne und sich diese Option ausdrücklich offengehalten habe. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 67/18

06.06.2019

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. März 2018, Az: 5 U 67/13

§ 399 BGB, § 3a UWG, § 123 Abs 3 UmwG, § 49b Abs 2 S 1 BRAO, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 RBerG, § 1 RDGEG, § 2 RDGEG, § 4 Abs 2 S 2 Halbs 1 RDGEG, § 34d Abs 2 GewO, § 34e Abs 1 GewO, § 265 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18 (REWIS RS 2019, 6506)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1395-1396 WM2019,1608 NJW 2019, 3065 REWIS RS 2019, 6506

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