Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. V ZB 78/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9925

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 78/14
vom
11. Juni 2015
in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni
2015
durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Göbel
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des [X.] vom 8.
April
2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des [X.] gegen die [X.] der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 2013 abgewiesen, einen Sachverständigen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bis zum einem Betrag für die Messung der Trittschalldämmung
zwischen der Dachge-schosswohnung des [X.] und den Wohnungen des 3. Obergeschosses zu beauftragen und einem anderen Eigentümer die Kosten einer [X.]. Die frist-
und formgerecht eingelegte und [X.] Berufung hat das [X.] durch Beschluss als unzulässig verwor-fen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er 1
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die Durchführung der Berufung erreichen will.
Die Beklagten
beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Das Berufungsgericht meint, die nach §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderli-che Beschwer sei nicht erreicht. Maßgeblich sei, in wel-chem Umfang allein der Kläger durch die Beschlüsse beschwert sei. Dieser Be-trag übersteige 600

nicht. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Kläger,
der das Dachgeschoss ausgebaut habe,
aus der Notwendigkeit, zur Durchführung der Messungen seine Wohnung zu betreten, oder daraus ableiten, dass bei den Messungen auch Bauteilöffnungen erforderlich werden könnten. Dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen [X.].

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des [X.] nicht. Eine solche Entscheidung
ist auch nicht des-2
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halb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen
an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte
(vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 -
V [X.], juris Rn. 4 mwN).

a) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor.

[X.]) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht [X.]. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht über-prüft werden (Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 -
V [X.], NJW-RR 2005, 219, 220 und vom 20. Januar 2011 -
V [X.], [X.], 488 Rn. 8). Die-ser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.

bb) Maßgebend für den [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch in [X.] das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen [X.] zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012
-
V [X.], [X.], 838 Rn. 4). Es kommt deshalb entscheidend auf die Belastung des [X.] an, zu der die Umsetzung der angefochtenen [X.] führt.

Dass seine
finanzielle Belastung mit den durch die angefochtenen [X.] ausgelösten Kosten den 6
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weder dargelegt noch, wie aber nach § 511 Abs. 3 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die von dem Kläger im Zuge
der Durchführung der Trittschallmessungen be-fürchteten Beeinträchtigungen seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und seines Sondereigentums durch Bauteilöffnungen unberücksichtigt gelassen. Die beschlossene Messung
wird zwar ein Betreten der Wohnung des [X.] erforderlich machen, das
notfalls nach § 14 Nr. 4 WEG erzwungen werden könnte. Der Kläger hat aber nicht, wie geboten, [X.], wie seine Beeinträchtigung zu bemessen ist oder auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie geschätzt werden könnte. Die übrigen Nachteile sind schon nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse, die sich in der Beauftragung der neuen Messung und der Erstattung von Kosten für eine [X.] Untersuchung erschöpfen. Ob und in welchem Umfang es zu den [X.] weiteren Beeinträchtigungen kommt, bestimmt sich danach, wie die Unter-suchung ausgeführt wird und welche Schlussfolgerungen die Wohnungseigen-tümer aus dem Ergebnis der Messung ziehen. Dazu enthalten die angefochte-nen Beschlüsse keinerlei Vorgaben.

Auch die Berücksichtigung der von dem Kläger beanstandeten
Finanzie-rung der Trittschallmessung aus der Instandhaltungsrücklage ergibt keine den an einer zweckentsprechenden Verwendung dieser Rücklage erhöht seine [X.] nicht; sie bestimmt sich allein nach seiner persönlichen wirtschaftlichen Belastung (dazu: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 -
V [X.], NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7 für die Beanstandung des Wirtschaftsplans). Dass und in wel-chem Umfang die Entnahme der Kosten aus der Instandhaltungsrücklage seine persönlichen wirtschaftlichen Interessen
über den seiner
Kostenbelastung [X.]
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sprechenden Kostenanteil hinaus konkret beeinträchtigt, hat der Kläger
weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht.

b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich ge-gebenen Berufung auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es die ge-botene Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 402 Rn. 12)
nicht nachgeholt hat.

[X.]) Die unterlassene Prüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach-zuholen, wenn die getroffenen Feststellungen -
wie hier -
eine solche Entschei-dung erlauben (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 82 Rn. 7). Sie ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

bb) Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluss des [X.] vom 25.
Januar 2005 (3 [X.], [X.], 365, 366) liegt ersichtlich nicht vor. Das [X.] hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Honorar des amtierenden Verwalters aus der Instandhaltungsrücklage ent-nommen werden darf. Hier geht es demgegenüber um die Kosten einer [X.], mit der festgestellt werden soll, ob und in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum in dieser Hinsicht instandgesetzt werden muss. Der Fall wirft deshalb entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht die grundsätzli-che Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachverständigenkos-ten generell aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden dürfen
(inso-weit verneinend: [X.], [X.] 1974, 848; [X.], 11
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WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 156; Jennißen/[X.], WEG 4. Aufl., § 21 Rn. 97; [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 21 WEG Rn. 35). Es geht allein um die von Rechtsprechung und Literatur bislang,
wie in der angefochtenen Entscheidung,
bejahte Frage, ob die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrückstellung bestritten werden dürfen (vgl. OLG Mün-chen OLGR 2006, 330, 331; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. [X.] Stichwort Zweckbindung; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 64). Sie erfordert
die Zulassung der Berufung nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht
auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG
und entspricht dem Fünffachen
des Eigeninteresses

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des [X.]
an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowohl zur [X.] als auch zur Erstattung der Kosten der erfolgten.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2013 -
70 C 19/13 WEG -

LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2014 -
55 [X.]/13 WEG -

Meta

V ZB 78/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. V ZB 78/14 (REWIS RS 2015, 9925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9925

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