Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 3 B 66/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 7660

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; keine Anwendung bei vom Vermögensgesetz erfassten Maßnahmen; Beweislast


Gründe

1

Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen des erzwungenen Verkaufs eines Grundstücks in Ost-[X.].

2

Er war zunächst Miteigentümer, nach Erbauseinandersetzung im Mai 1987 Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks in [X.]. Dieses und angrenzende Grundstücke waren auf Antrag des Präsidiums der [X.] in einer Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 für den Neubau einer [X.] vorgesehen. Die Grundstücke sollten dazu in die [X.] der [X.] überführt werden. Der Kläger beantragte im Gegenzug, das Grundstück mit einem Eigenheim bebauen zu dürfen, und wandte sich mit der [X.]itte, die Grundstückssituation zu klären, an den [X.] und die [X.]. Daraufhin beschloss das [X.], das Grundstück trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verschiebung des Neubaus auf die [X.] nach 1990 sofort in die [X.] des [X.] zu überführen. Der Kläger verkaufte das Grundstück am 27. Januar 1988 an den [X.] [X.]. Ende 1988 beantragte er seine Ausreise in die [X.], die im Juni 1989 erfolgte.

3

Das [X.]egehren auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem [X.] blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos, weil eine ausreisebedingte Veräußerung nicht festgestellt werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1995 - [X.] 434.92 -; dazu [X.]eschluss über die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 20. September 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 341.95).

4

Im November 2007 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Feststellung, dass die Inanspruchnahme seines Grundstücks "als Aufgabe stellende Entscheidung <...> in Ausübung der baulich nicht vollzogenen Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 ([X.]au einer [X.]) in Vollziehung des [X.] vom 27. Januar 1988 grob rechtsstaatswidrig im Sinne von § 1 [X.] gewesen ist" und in seine "Persönlichkeitssphäre <...> willkürlich eingegriffen wurde". Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur [X.]egründung der Klageabweisung aus, das [X.] finde nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. Soweit der Kläger behaupte, er sei zum Verkauf des Grundstücks gezwungen worden, um ausreisen zu können, trage er damit einen Sachverhalt vor, der vom [X.] erfasst werde. Der Verkauf stelle sich nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des [X.] dar. Der Verkauf habe insbesondere nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem systemkritischen bis systemablehnenden Verhalten des [X.] gestanden, sondern der Erfüllung der Auflage in der Standortbestätigung gedient, das Grundstück bis zur Stellung des Antrags auf eine Standortgenehmigung zur Errichtung der [X.] in Volkseigentum zu überführen. Die Planung eines Neubaus sei nicht aufgegeben, sondern lediglich auf die [X.] nach 1990 verschoben worden. Wegen dieser Verschiebung habe das Präsidium der [X.] als Investitionsauftraggeber auch erst dann Anlass zur Klärung der grundstücksrechtlichen Fragen gesehen, als der Kläger sich mit einer Eingabe an die [X.] gewandt habe. Allein auf dieses Anliegen des [X.] hätten sich die im Schreiben des [X.] vom 10. April 1987 angesprochenen "Probleme" mit dem Kläger bezogen. Diese Eingabe erkläre auch, dass Aktivitäten nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber anderen betroffenen Eigentümern unternommen worden seien. Soweit der Kläger vortrage, er habe sich gegen den Verkauf gewehrt, ergebe sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 4. Juni 1987 über eine mit ihm geführte Aussprache, dass der Kläger dem Verkauf zugestimmt habe. Zwar habe er dadurch dem drohenden Entzug seines Eigentums nach den Vorschriften des [X.] zuvor kommen wollen; ein Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre mit primär personenbezogenem Unrechtsgehalt ergebe sich daraus jedoch nicht.

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Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg.

6

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und dadurch seine Pflicht zur Überzeugungsbildung aus § 108 Abs. 1 und 2 VwGO verletzt. Mit wesentlichen Umständen habe es sich nicht befasst, sonst hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der Verkauf des Grundstücks auf eine grob rechtsstaatswidrige und willkürliche Verletzung seiner Person zurückzuführen sei. Das ergebe sich aus den von ihm vorgetragenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Indizien, insbesondere aus der Ungleichbehandlung mit den beiden Eigentümerinnen ebenfalls für den Neubau der [X.] benötigter Grundstücke, aus § 7 Abs. 2 des [X.] der [X.], dem Verbot der Vorratsbeschaffung von Grundstücken, der fehlenden Zuständigkeit der handelnden Stellen für die getroffenen Entscheidungen, dem Umstand, dass wegen der Verschiebung des Neubaus auch der Ankauf seines Grundstücks hätte verschoben werden können, ferner seiner Zugehörigkeit zu einer sozial unerwünschten Gruppe, der [X.]ehandlung der Sache durch hohe Funktionsträger und der völlig überzogenen Inanspruchnahme für [X.] anlässlich seiner Ausreise.

7

a) Der [X.]eschwerdevortrag ergibt den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich dafür und für den Umfang der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sind die vom Gericht zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze. Das Verwaltungsgericht hat insofern angenommen, dass die im Klageantrag genannte "Inanspruchnahme" des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.]) nicht rehabilitierungsfähig sei, weil diese Maßnahme vom [X.] erfasst werde. Das stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein. Danach hängt es von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat, ob das [X.] oder das [X.] zur Anwendung kommt (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 18.06 - [X.] § 1 [X.] Nr. 9 und vom 23. August 2001 - [X.]VerwG 3 [X.] 39.00 - [X.] 2001, 427 = [X.] § 1 [X.] Nr. 3 = [X.] 2002, 25). Ansprüche nach dem [X.] setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in § 1 [X.] angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, selbst wenn sie ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Demnach wird eine hoheitliche Maßnahme der [X.]-[X.]ehörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] objektiv vom [X.] erfasst und ist von der Anwendung des [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]eschlüsse vom 1. September 2011 - [X.]VerwG 3 [X.] - [X.] 2011, 225 und vom 27. Juni 2008 - 3 [X.] 101.07 - [X.] 2008, 217; Urteil vom 23. August 2001, a.a.O.).

8

b) Maßgeblich ist somit, ob der Zugriff auf das Grundstück des [X.] allein dem Vermögensgegenstand galt oder Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in seine Persönlichkeitssphäre war. Dies hat das Verwaltungsgericht geprüft. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass es hierbei von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die von der [X.]eschwerde angesprochenen Unterlagen sind Gegenstand der [X.]etrachtung gewesen. Ob diese [X.]etrachtung zutreffend ist, ist revisionsrechtlich eine Frage der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, deren Fehler grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind. [X.] ist die [X.]eweiswürdigung nur dann, wenn sie auf der Verletzung von gesetzlichen [X.], Denk- oder allgemeinen [X.] beruht, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich ist (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] - juris Rn. 3 und vom 2. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Für einen derartigen Mangel zeigt die [X.]eschwerde nichts auf. Das Verwaltungsgericht hat - im Übrigen ausgehend von dem nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Ansätzen eingehend geprüft, ob der Verkauf des Grundstücks auf grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des [X.] zurückzuführen war. Dem Ergebnis der Prüfung, dass dies nicht der Fall war, stellt die [X.]eschwerde letztlich nur eine eigene Tatsachenwürdigung entgegen, ohne dass die vom Kläger bezeichneten "Indizien" die [X.]ewertung des [X.] auch nur in die Nähe einer willkürlichen Deutung rücken lassen. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich das behördliche Vorgehen gegen den Kläger aus der bis zuletzt nicht aufgegebenen Absicht erklärt, das Grundstück gegen den ausdrücklichen Widerstand des [X.] für den Neubau einer [X.] in Anspruch zu nehmen. Durch die Eingabe mit dem Ziel, eine Klärung der Verhältnisse herbeizuführen, unterschied sich der Kläger von den Eigentümern der mitbetroffenen Grundstücke. In diesem Licht weisen die von der [X.]eschwerde genannten Umstände nicht auf eine unsachliche und persönlichkeitsverletzende [X.]ehandlung des [X.], sondern auf eine von der Person gelöste Sachbehandlung mit dem Ziel unbedingter Realisierung einer - wie der Kläger hervorhebt - "aufgabenstellenden Entscheidung" (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der [X.] , Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Staatsverlag der [X.], [X.] 1988, Kapitel 5.2 ), hier in Gestalt der Standortbestätigung vom 10. Mai 1985. Ausgehend davon musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst sehen, auf das Vorbringen des [X.] zu § 7 Abs. 2 [X.]aulandgesetz der [X.] weiter einzugehen.

9

Auch den weiteren von der [X.]eschwerde genannten Umständen ist das Verwaltungsgericht ohne Verfahrensfehler nachgegangen. Dass es der früheren Verfolgung des [X.] wegen "systemkritischen bis systemablehnenden Verhaltens" im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf keine fortwirkende [X.]edeutung beigemessen hat, ist schon deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger dem Grundstücksverkauf zugestimmt hat, wie das Verwaltungsgericht sachlich unbeanstandet festgestellt hat. Diese [X.]ewertung wird nicht dadurch zweifelhaft, dass der Kläger der vertraglichen Einigung den Vorzug gegeben hat, um einen möglichen Entzug seines Eigentums abzuwenden.

c) Die [X.]eweiswürdigung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht [X.] verletzt hätte. Die [X.]eschwerde meint, angesichts durchgreifender und sich aufdrängender Indizien für ihre Auffassung hätten die Regeln über die [X.]eweislastumkehr angewendet werden müssen. Jedoch ist es ersichtlich verfahrensfehlerfrei, dass das Verwaltungsgericht die Regeln über die [X.]eweislastumkehr weder diskutiert noch angewendet hat. Fragen der [X.]eweislast und ihrer Verteilung (dazu Dawin, in: [X.]/[X.]/[X.], VwGO, [X.], Stand: 2011, § 108 Rn. 91 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 20010, § 113) stellen sich nur in solchen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen nach Ausschöpfung aller [X.]eweismittel letztlich ungeklärt bleiben. Nur dann ist mithilfe von [X.] zu beantworten, zu wessen Lasten die [X.] der jeweiligen Tatsache geht. Von einer [X.] der maßgeblichen Umstände kann hier jedoch keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht es für erwiesen erachtet hat, dass kein rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des [X.] vorgelegen hat.

Abweichende Grundsätze ergeben sich auch nicht aus dem von der [X.]eschwerde angeführten [X.]eschluss vom 16. Oktober 1995 ([X.]VerwG 7 [X.] 163.95 - NJW 1996, 409 = [X.] 112 § 4 VermG Nr. 22). Diese Entscheidung befasst sich nicht mit den Grundsätzen der [X.]eweislastumkehr, sondern mit der materiellen [X.]eweislast im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach einem allgemeinen Grundsatz geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen dort zu Lasten dessen, der aus der Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der [X.]eweislast vorsieht. In Anwendung dieses Grundsatzes ginge die Nichterweislichkeit zulasten des [X.], soweit er sich auf Tatsachen beruft, die den Anwendungsbereich des [X.] eröffnen.

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Grundsätzen der [X.]eweislastumkehr abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen, weil es, wie ausgeführt, auf diese Grundsätze nach Lage der Dinge nicht ankam.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Keine der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten vier Fragen:

a) Spricht eine objektive Ungleichbehandlung eines Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit einem Zwangsverkauf insbesondere dann für eine willkürliche Diskriminierung im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.], wenn der betroffene Grundstückseigentümer unstreitig wegen politischer Straftaten strafrechtlich verfolgt wurde, hierbei u.a. langjährige Haftstrafen antreten musste?

b) Spricht die gesetzlich in § 7 Abs. 2 [X.]aulandgesetz geregelte Festlegung von [X.]auvorbehaltsgebieten für ein Verbot einer "[X.]evorratung" von Grundstücken ohne Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise durch die zuständigen Stellen ([X.]ezirkstage) mit der Maßgabe, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen ein Indiz für eine willkürliche Diskriminierung anzunehmen ist?

c) Schließt ein ausreisebedingter Zwangsverkauf eines Grundstücks die Anwendbarkeit des [X.] auch dann aus, wenn ein konkreter "[X.]" mit weiteren in Anspruch zu nehmenden, jedoch nicht in Anspruch genommenen Grundstückseigentümern ein Indiz für die willkürliche Diskriminierung darstellt?

d) Spricht ein im Falle der durch [X.]eweisaufnahme nachgewiesenen Überschreitung von Funktionskompetenzen herbeigeführter "Vorratserwerb" eines Grundstücks unter gleichzeitigem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 [X.]aulandgesetz für eine willkürliche Diskriminierung des Grundstückseigentümers im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.]?

rechtfertigt die Zulassung der Revision.

Mit diesen Fragen stellt der Kläger die von ihm für entscheidungserheblich erachteten Fallumstände in allgemeiner Einkleidung zur Prüfung. Indes kann - wie gerade der Fall des [X.] zeigt - nur in einer Zusammenschau aller Umstände eines Falles beantwortet und also nicht allgemein geklärt werden, ob im Sinne der Frage zu a) von einer unterschiedlichen [X.]ehandlung von Personen auf willkürliche Diskriminierung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 [X.] geschlossen werden kann. Erfahrungssätze, die allgemeingültige Aussagen erlauben, können insofern nicht bestehen, weil es maßgeblich auf die konkreten Gründe der Ungleichbehandlung ankommt. Die Frage zu a) unterstellt zudem eine "objektive Ungleichbehandlung" des [X.] mit den beiden Eigentümerinnen der vom geplanten [X.]au der [X.] ebenfalls betroffenen Grundstücke. Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Im angefochtenen Urteil ist vielmehr ausgeführt, dass zwischen den Eigentümern ein sachlicher Unterschied bestanden habe, der das Vorgehen in [X.]ezug auf den Kläger erklärte. Auch hat das Verwaltungsgericht einen "Zwangsverkauf" nicht festgestellt, weil er dem Verkauf zugestimmt habe.

Nicht verallgemeinerungsfähig geklärt werden kann auch die [X.]edeutung des mit der Frage zu b) unterstellten rechtswidrigen Verhaltens von [X.]-[X.]ehörden. Es lässt sich nur im Einzelfall beantworten, ob rechtswidriges Verhalten als Indiz für eine willkürliche Diskriminierung gewertet werden kann. Dasselbe gilt für die Frage zu d), mit der die [X.]eschwerde auf "Funktionsüberschreitungen" und Rechtsverstöße von [X.]-Stellen abhebt.

Die Frage zu c) ist mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des [X.] hypothetisch und würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Wie wiederholt gesagt, hat das Verwaltungsgericht für die unterschiedliche [X.]ehandlung der Grundeigentümer einen sachlichen Grund gesehen und eine willkürliche Ungleichbehandlung insofern verneint.

Unklar bleibt, unter welchem Gesichtspunkt klärungsbedürftig sein soll, was "unter dem von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nicht des [X.]undesverwaltungsgerichts, entwickelten Rechtsinstitut der 'Aufgabe stellenden Entscheidung, die bestimmte gesellschaftliche planerische Ziele setzen oder Aufgaben stellen', im Einzelfall zu verstehen ist". Der [X.]egriff der "aufgabestellenden Entscheidung" ist, der Dogmatik über die "Entscheidungen der Organe des Staatsapparates" der [X.] entnommen (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der [X.], Verwaltungsrecht, Lehrbuch, a.a.[X.] ). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, inwieweit mit [X.]lick darauf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des [X.] in Konkurrenz zum [X.] zu präzisieren oder weiterzuentwickeln sein könnte.

Meta

3 B 66/11

28.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 21. April 2011, Az: 9 K 95.09, Urteil

§ 1 Abs 1 S 2 VwRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.2012, Az. 3 B 66/11 (REWIS RS 2012, 7660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7660

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