Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 3 B 4/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 8613

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Gegenstand

Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung der Enteignung des Rittergutes [X.] (ehemals [X.]) im Wege der Rehabilitierung nach dem [X.] ([X.]). Das Rittergut wurde dem Vater des [X.] im Zuge der so genannten [X.]odenreform auf der Grundlage der gleichlautenden Verordnung für die [X.] vom 3. September 1945 ([X.]. bei [X.]/[X.], [X.], Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen [X.], [X.], 2. Aufl. 1992 Nr. 2.9.1) entzogen.

2

Antrag, Widerspruch und Klage des [X.] auf Rehabilitierung mit dem Ziel der Aufhebung der Enteignung blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur [X.]egründung ausgeführt, eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung komme gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a des [X.]es ([X.]) nicht in [X.]etracht, weil die Enteignung auf besatzungs-hoheitlicher Grundlage erfolgt sei und nach dem Willen des Gesetzgebers keinesfalls rückgängig gemacht werden dürfe.

3

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] in einer Vielzahl von Entscheidungen die Fragen geklärt, die vom Kläger erneut als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet, ist es gefestigte Rechtsprechung, dass jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] erfolgt ist. Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 22. April 2013 - [X.]VerwG 3 PKH 14.12 - [X.] 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - [X.]VerwG 3 [X.] 58.11 -[X.] 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - [X.]VerwG 3 [X.] 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).

5

Das [X.]eschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu weitergehenden Klärungen. Der Vortrag des [X.], die Enteignung sei diskriminierend gewesen und habe der politischen Verfolgung seines Vaters gedient, ist angesichts der Zielrichtung von § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] und § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] nicht entscheidungserheblich. Die Unterscheidung, ob der Zugriff auf einen Vermögenswert vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten oder gegen dessen Person gerichtet war, wie es auch das Verwaltungsgericht geprüft hat ([X.]), ist für die Zuordnung einer Zugriffsmaßnahme nur dann von [X.]edeutung, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. In diesen Fällen richtet sich die Rückgängigmachung nach dem [X.], wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.]VerwG 3 [X.] 18.06 - [X.]uchholz 428.6 § 1 [X.] Nr. 9; [X.]eschlüsse vom 27. Juni 2013 - [X.]VerwG 3 [X.] 93.12 - [X.] 2013, 77 und vom 1. September 2011 - [X.]VerwG 3 [X.] 33.11 - juris; weitere Einzelheiten bei [X.], in: [X.], 2013, S. 889 <901 ff., 914 f.>). Diese Unterscheidung ist hier von vornherein nicht entscheidungserheblich, weil die Enteignung besatzungshoheitlich erfolgte.

6

Von einer weiteren [X.]egründung seines [X.]eschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 4/13

20.01.2014

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Halle (Saale), 18. Oktober 2012, Az: 1 A 210/11 HAL, Urteil

§ 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 1 Abs 1 S 3 VwRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 3 B 4/13 (REWIS RS 2014, 8613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8613

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