Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 4 BN 45/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 9592

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Gegenstand

Gliederung eines Industriegebiets mit Hilfe von Emissionskontingenten


Leitsatz

Wird ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Industriegebiet in Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten gegliedert, ist die Gliederung nur von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

2

Die Frage,

ob die Gliederung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiets in Teilgebiete mit unterschiedlichen [X.]n nur dann wirksam ist, wenn in dem Gebiet mindestens ein Teilgebiet vorhanden ist, für das keine Emissionsbeschränkung gilt,

kann auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bejaht werden. Damit steht fest, dass die weitere Frage,

ob die Gliederung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebiets in Teilgebiete mit unterschiedlichen [X.]n wirksam ist, wenn zwar für alle Teilgebiete [X.] festgesetzt sind, aufgrund der Höhe der [X.] aber in einem Teilgebiet die Zulassung von Betrieben ermöglicht wird, die wegen ihres Störungsgrades in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wären,

zu verneinen ist.

3

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von [X.]n ist § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 [X.] bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.

4

Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen gehört zu ihren Eigenschaften. Es kann durch [X.] nach [X.] 45691 erfasst werden. Gegliedert wird ein Baugebiet, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen [X.]n zerlegt wird (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 [X.] 26.14 - [X.] 2015, 943 <944>). Da auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 [X.] die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets zu wahren ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 - [X.] 406.12 § 1 [X.] Nr. 22 S. 7), muss es in jedem intern gegliederten Baugebiet allerdings ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben. Das hat der Senat zur Gliederung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 [X.] entschieden (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - [X.] 406.12 § 1 [X.] Nr. 37 Rn. 7).

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats auf die Gliederung eines Industriegebiets im Sinne des § 9 [X.] übertragen. Dass dies richtig ist, bedarf keiner Bestätigung durch ein Revisionsurteil.

6

Die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass auch bei der Gliederung eines Industriegebiets dessen allgemeine Zweckbestimmung gewahrt bleiben muss. Sie sieht dieses Erfordernis aber nicht nur dann erfüllt, wenn es ein Teilgebiet ohne Emissionskontingent gibt, sondern auch dann, wenn für ein Teilgebiet [X.] festgesetzt sind, die die Zulassung von Betrieben ermöglichen, die wegen ihres Störungspotenzials in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wären. Das trifft nicht zu. Allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist nach § 9 Abs. 1 [X.] ausschließlich die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Im Kontext mit § 8 Abs. 1 [X.], wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 [X.], dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von Gewerbebetrieben ist, die mehr als nicht erheblich, also erheblich belästigen. Nach oben ist der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt (Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 [X.] Rn. 8). Dem muss die Gliederung eines Industriegebiets nach [X.]n Rechnung tragen. Sie wahrt die allgemeine Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 [X.] nicht und ist von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht gedeckt, wenn mit den [X.]n Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 45/18

07.03.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend OVG Lüneburg, 14. August 2018, Az: 1 KN 154/12, Urteil

§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 BauNVO, § 8 Abs 1 BauNVO, § 9 Abs 1 BauNVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 4 BN 45/18 (REWIS RS 2019, 9592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9592

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