Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 874/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 7021

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Teilurteil


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des [X.] vom 21. Juni 2011 - 11 [X.]/11 und 11 Sa 808/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] verpflichtet ist.

2

Der Kläger war vom 1. Oktober 1961 bis zum 30. September 2002 bei der [X.], zuletzt als außertariflicher Angestellter ([X.]) beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.267,00 Euro brutto.

3

Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 wurde die [X.] auf die Beklagte verschmolzen. Die [X.] hatte die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Die erste Anpassungsprüfung nach Rentenbeginn erfolgte zum 1. Januar des auf den individuellen [X.] folgenden Jahres; die anschließenden Anpassungsprüfungen wurden in Abständen von jeweils drei Jahren vorgenommen. Zum [X.] 1. Januar 2009 hatte sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % angepasst.

4

Die Beklagte bündelt die Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter kalenderjährlich zu zwei [X.]en. Dies sind der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres. Bei den ehemaligen Mitarbeitern der [X.] führte sie zunächst deren Praxis fort und prüfte zum 1. Januar 2010 die Anpassung der Betriebsrente des [X.] und weiterer ca. 4.500 Betriebsrentner. Sie lehnte eine Anpassung der Betriebsrenten unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Im Dezember 2011 verlegte sie die Anpassungsprüfungen, die zum Stichtag 1. Januar 2010 durchgeführt worden waren, nachträglich auf den [X.] 1. Januar 2009 vor, soweit es sich um Fälle handelte, in denen die Fortführung der Bündelungspraxis der ehemaligen [X.] dazu geführt hatte, dass die erste Anpassungsprüfung nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren und sechs Monaten nach Rentenbeginn erfolgt war.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung um 6 %, dh. um monatlich 136,02 Euro brutto, zu erhöhen. Jedenfalls sei der in den Jahren 2007 bis 2009 eingetretene Kaufkraftverlust auszugleichen, weshalb er zumindest Anspruch auf eine um 119,55 Euro höhere monatliche Betriebsrente habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Anpassung unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage zu verweigern. Die Beklagte müsse sich zudem nach den Grundsätzen zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage im Konzern zurechnen lassen. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pensions-Trusts der ehemaligen [X.] und der Beklagten zu berücksichtigen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 gemäß § 16 [X.] um 6 %, dh. um 136,02 Euro brutto, hilfsweise um 119,55 Euro brutto, monatlich zu erhöhen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2010 nicht verpflichtet zu sein. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des [X.] gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt. Zwar habe die [X.] in der [X.] von 2006 bis 2009 die Gehälter ihrer [X.] um 4,1 % erhöht; sie selbst habe die Gehälter der bei ihr beschäftigten [X.] jedoch lediglich um 2,5 % angehoben. Der Kläger könne nicht verlangen, besser gestellt zu werden als ihre [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger eine Betriebsrentenerhöhung ab dem 1. Januar 2010 um mehr als 74,81 Euro brutto monatlich geltend macht. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Teilurteils des [X.]s und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung, wobei er seinen ursprünglichen Sachantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht durch Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor.

1. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. § 301 Abs. 1 ZPO setzt danach die Teilbarkeit der Klageforderung voraus. Der Teil, über den entschieden wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. § 301 Rn. 2a mwN). Dies kann bei einem einheitlichen [X.] nur angenommen werden, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll (vgl. [X.] 23. März 1983 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.] 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - Rn. 14; 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - zu II 3 a der Gründe; 17. Februar 1999 - [X.] - zu I 2 der Gründe).

2. Diese prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] lagen nicht vor. Das [X.] hat im Wege des [X.] eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs des [X.] durch die reallohnbezogene Obergrenze vorgenommen, indem es entschieden hat, dass dem Kläger wegen der Gehaltsentwicklung der AT-Angestellten der [X.] und der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 höchstens eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,3 %, dh. um 74,81 Euro monatlich zustehe. Ob die Beklagte überhaupt zur Anpassung verpflichtet ist, hat das [X.] offengelassen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei dem auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gestützten Anspruch auf Anpassung und Zahlung einer höheren Betriebsrente zu einem bestimmten [X.] handelt es sich um einen einheitlichen, nicht teilbaren Anspruch.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zwar wird die Höhe der Anpassung maßgeblich durch die Belange des [X.], dh. den Teuerungsausgleich und die reallohnbezogene Obergrenze, bestimmt; auch hängt es von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab, ob dieser überhaupt zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet ist. Allerdings räumt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 15). Sowohl der - ggf. durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzte - Anpassungsbedarf des [X.] als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind damit abwägungserhebliche Belange im Rahmen der vom Arbeitgeber einheitlich nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung. Die schließt es aus, über die Belange des [X.] gesondert zu entscheiden.

II. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht im Fall eines unzulässigen [X.] den noch nicht beschiedenen Teil „an sich ziehen“ und anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden kann. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s lässt sich nicht beurteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die Klage begründet ist.

1. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Klage in der gebotenen Auslegung zulässig ist.

a) Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger nicht nur eine Entscheidung der Beklagten über die Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 um 6 % begehrt, sondern dass er Zahlung in Höhe der Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten und der ihm seiner Ansicht nach zustehenden höheren monatlichen Betriebsrente für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 verlangt. Dem im Klageantrag enthaltenen Nebensatz, mit dem der Kläger „hilfsweise“ eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 119,55 Euro monatlich geltend macht, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Dieses Begehren ist bereits in dem auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente um 136,02 Euro brutto gerichteten Antrag des [X.] enthalten.

b) In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.

aa) Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15).

bb) Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, ab wann er eine Anpassung seiner Betriebsrente verlangt; er hat seinen Klageantrag auch beziffert.

2. Das [X.] ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2010 vornehmen durfte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - aaO; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine Betriebsrente. Die Beklagte hat eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 geprüft. Hierdurch hat sich die erste Anpassungsprüfung für den Kläger um nicht mehr als sechs Monate verzögert.

c) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht verpflichtet, die Anpassungsprüfung bereits zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 vorzunehmen.

aa) Aus § 16 Abs. 1 [X.] ergibt sich keine Verpflichtung des Versorgungsschuldners, die erstmalige Anpassungsprüfung zu einem [X.] vor Ablauf der [X.] seit Rentenbeginn und damit vorliegend vor dem 1. Oktober 2009 vorzunehmen.

bb) Die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen zu einer Anpassungsprüfung vor dem 1. Januar 2010 verpflichtet.

(1) Daraus, dass die Beklagte zum Teil die Anpassungsprüfungen, die zum Stichtag 1. Januar 2010 durchgeführt worden waren, nachträglich auf den [X.] 1. Januar 2009 vorverlegt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beklagte hat den [X.] nur in den Fällen vorverlegt, in denen die Fortführung der Bündelungspraxis der ehemaligen [X.] dazu geführt hatte, dass die erste Anpassungsprüfung nicht innerhalb eines [X.]raums von [X.]n und sechs Monaten nach Rentenbeginn erfolgt war. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Für diesen verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung zum [X.] 1. Januar 2010 um lediglich drei Monate.

(2) Eine Verpflichtung zu einer Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen bei ihren eigenen Mitarbeitern zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Kalenderjahres bündelt. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten der ehemaligen Mitarbeiter der [X.] ebenfalls zu diesen beiden Stichtagen zu bündeln, könnte der Kläger keine Anpassung vor dem 1. Januar 2010 verlangen, da der früheste in Betracht kommende [X.] nach Rentenbeginn für den Kläger der 1. Januar 2010 ist.

3. Es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2010 entgegenstand. Dies hat das [X.] bislang weder geprüft noch hat es hierzu tatsächliche Feststellungen getroffen. Das wird das [X.] unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] -; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 -; 21. August 2012 - 3 [X.] -; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] -; 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - [X.]E 135, 344) nachzuholen haben.

4. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2010 nicht entgegenstand, wird das [X.] erneut zu prüfen haben, ob der durch den Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn am 1. Oktober 2006 bis zum [X.] 1. Januar 2010 bestimmte Anpassungsbedarf des [X.] durch die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] begrenzt wird. Dabei wird nicht nur zu prüfen sein, ob die Gruppe der AT-Angestellten der Beklagten eine mit der Gruppe der AT-Angestellten der ehemaligen [X.] vergleichbare [X.] iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist; das [X.] wird auch zu beachten haben, dass der Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze nach ständiger Rechtsprechung des Senats die [X.] vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] ist (vgl. [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN) und dass § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die reallohnbezogene Obergrenze nicht an den Anstieg der Bruttoarbeitsverdienste anknüpft, sondern an den Anstieg der Nettoarbeitseinkommen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des [X.] ab, der den aktiven Beschäftigen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 408/10 - Rn. 26 mwN, [X.]E 142, 72). Von weiter gehenden Hinweisen zur reallohnbezogenen Obergrenze sieht der Senat vor dem Hintergrund, dass das [X.] zunächst zu beurteilen haben wird, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] entgegenstand, ab.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 874/11

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 28. Oktober 2010, Az: 2 Ca 9350/10, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 301 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 874/11 (REWIS RS 2014, 7021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7021

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