Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 249/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 7048

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraftverlustes - reallohnbezogene Obergrenze


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2012 - 4 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gesamtbetrag der von der Beklagten ab dem 1. Juni 2011 an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente 2.042,79 Euro beträgt. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008.

2

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Seit dem 1. Juli 2005 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 1.905,59 [X.] brutto. Die Beklagte passte die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008 um 1,57 % auf 1.935,59 [X.] brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 zugrunde.

3

Mit seiner der Beklagten am 16. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 7,2 % sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrags zur gezahlten Betriebsrente iHv. 107,20 [X.] brutto nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des [X.] für [X.] im [X.]raum von Juni 2005 bis Juni 2008 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den [X.]raum vom Rentenbeginn bis zum [X.] abzustellen. Die Beklagte habe zudem eine ermessensfehlerhafte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen. Daher schulde sie ihm die Zahlung der rückständigen an den Kaufkraftverlust angepassten Betriebsrente sowie von Zinsen auf die jeweiligen Differenzbeträge ab Fälligkeit der monatlichen Betriebsrentenansprüche.

4

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2011 (35 Monate) in Höhe von 3.752,00 [X.] zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107,20 [X.] seit dem 1. August 2008 und aus jeweils weiteren 107,20 [X.] seit dem jeweils Ersten der Folgemonate,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juni 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 1.935,59 [X.] um 107,20 [X.] höhere monatliche Betriebsrente von monatlich insgesamt 2.042,79 [X.] zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des [X.] um 1,57 % ab dem 1. Juli 2008 ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 vorzunehmen. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Konzernunternehmen abgestellt worden, in denen die für den Kläger maßgebliche Versorgungsordnung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf den [X.]raum vom Rentenbeginn bis zum [X.] abstelle, entspreche eine unter dem vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpassung billigem Ermessen. Die Einkommen in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] und vor dem [X.] seien - bezogen auf die in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. „Executives“ - im Durchschnitt nur um 1,53 % und - bezogen auf die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. „Executives“ - nur um 1,66 % gestiegen. Im Übrigen könne bei der Nettolohnentwicklung auch berücksichtigt werden, dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften auf Versorgungsleistungen erwerben und dadurch einen Vermögenszuwachs erhielten. Dieser Vermögenswert - das sog. bAV-Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuzurechnen. Dementsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschließlich des bAV-Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] und den letzten zwölf Monaten vor dem [X.] durchschnittlich um 3,49 % gestiegen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen; die Berufung hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht dem Kläger Zinsen für die [X.] vor der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen hatte; insoweit hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Mit seiner [X.] begehrt er die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]n und die Anschlussrevision des [X.] sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die [X.] dem Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine um 107,20 [X.] brutto höhere monatliche Betriebsrente schuldet und daher verpflichtet ist, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 3.752,00 [X.] brutto zu zahlen. Zinsen hat es dem Kläger zu Recht erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zugesprochen.

8

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

9

Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 10 [X.], [X.]E 142, 116).

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die [X.] ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 eine um 107,20 [X.] brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger für die [X.] von Juli 2008 bis Mai 2011 rückständige Betriebsrente iHv. 3.752,00 [X.] brutto. Zinsen auf die monatlichen [X.] stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 19. März 2014. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsen ist die Klage - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - unbegründet.

1. Die [X.] ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008 anzupassen und an ihn eine um 107,20 [X.] brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des [X.] besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Juli 2005 bis zum [X.] 1. Juli 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust von 7,2 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die [X.] hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

a) Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 [X.] gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.]. Dies gilt sowohl für den Anstieg des [X.] als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

b) Danach entspricht die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008 nicht an den Kaufkraftverlust, sondern entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 um 1,57 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die [X.] kann sich - unabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen hat - auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des [X.] bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum [X.] zugrunde gelegt.

aa) Die [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Juli 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juli 2005 - der 1. Juli 2008.

bb) Die [X.], deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, hat bei ihrer [X.] die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt.

(1) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der [X.] ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 [X.] eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im [X.] und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 142, 116).

(2) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen [X.] ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] (vgl. ausführlich dazu [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 142, 116).

(3) Demnach entspricht die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2004 bis 2007 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die [X.] nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2008 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 116).

c) Die Entscheidung der [X.]n, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2008 um 1,57 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil die Nettoeinkommen der von der [X.]n in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] (1. Juli 2005) und vor dem [X.] (1. Juli 2008) durchschnittlich nur um 1,53 % gestiegen sind.

Entgegen der Ansicht des [X.] ist die [X.] zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer [X.] auch auf weitere Berechnungen zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu stützen; entscheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unterlaufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billigkeit entspricht (vgl. dazu [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 103/99 - zu 2 b der Gründe). Die [X.] der [X.]n entspricht jedoch auch bei Zugrundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen, da auch hierbei die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden.

aa) Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.]. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für [X.] für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen [X.] unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 29; 27. März 2012 - 3 [X.] 218/10 - Rn. 21; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252). Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (ausführlich dazu [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 1 [X.] der Gründe, [X.]E 115, 353). Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erforderliche Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es, entgegen der Ansicht der [X.]n, auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] 2341/12 - Rn. 5; 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 6 c aa der Gründe). Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden. Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum [X.]punkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und [X.] erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitnehmer vor Rentenbeginn und vor dem jeweiligen [X.] beeinflusst werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen.

bb) Danach kann die [X.] ihre [X.] auch nicht erfolgreich darauf stützen, dass die Nettoeinkommen der von der [X.]n in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] (1. Juli 2005) und vor dem [X.] (1. Juli 2008) durchschnittlich nur um 1,53 % gestiegen sind. Die [X.] hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht auf die Realeinkommen der Arbeitnehmer im Monat vor dem Rentenbeginn des [X.] und dem [X.], sondern auf die Einkommen in den jeweils zwölf Monaten vor diesen [X.]punkten abgestellt.

d) Die [X.] ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] an den in der [X.] vom Rentenbeginn (1. Juli 2005) bis zum [X.] (1. Juli 2008) eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem [X.]raum beträgt 7,2 %. Eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des [X.] durch die weiteren von der [X.]n ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen auf 1,66 % oder 3,49 % im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht. Eine solche Begrenzung würde die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Dementsprechend war die Ausgangsrente des [X.] iHv. 1.905,59 [X.] zum 1. Juli 2008 um 137,20 [X.] auf 2.042,79 [X.] zu erhöhen.

aa) Der Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. Juli 2005) bis zum [X.] (1. Juli 2008) beläuft sich auf 7,2 %.

(1) Zur Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom [X.] veröffentlicht war ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 und 29, [X.]E 138, 213). Dies ist der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen.

(2) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Juli 2005) bis zum aktuellen [X.] (1. Juli 2008) auf 7,2 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005 betrug im Juni 2005 99,8 und im Juni 2008 107. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 7,2 % [(107 ./. 99,8 - 1) x 100].

bb) Der Anpassungsbedarf des [X.] wird nicht durch die weiteren von der [X.]n ermittelten reallohnbezogenen Obergrenzen auf 1,66 % oder 3,49 % begrenzt.

(1) Dies folgt bereits daraus, dass die [X.] bei der Ermittlung der beiden reallohnbezogenen Obergrenzen entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht auf das erzielte Einkommen der in den jeweiligen Vergleich einbezogenen Mitarbeiter im Monat vor dem Rentenbeginn des [X.] und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abgestellt hat, sondern auf das in den jeweils letzten zwölf Monaten vor den genannten [X.]punkten erzielte durchschnittliche Einkommen. Damit ist der gebotene Gleichlauf des [X.] für die Ermittlung des [X.] und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht gewahrt.

(2) Darüber hinaus widerspricht die von der [X.]n vorgenommene Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze von 3,49 % unter Einbeziehung eines sog. bAV-Lohnäquivalents § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

(a) Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des [X.] ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab ([X.] 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 6 a der Gründe; 10. September 2002 - 3 [X.] 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 103/99 - zu 2 d bb der Gründe). [X.], die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen und deren Wertentwicklung die [X.] mit dem sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitseinkommen der aktiv Beschäftigten (vgl. bereits [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 952/12 - Rn. 9). Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revision auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits während seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von [X.] wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge einsparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie dieses zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen.

(b) Die [X.] kann das sog. bAV-Lohnäquivalent auch nicht als sonstigen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 [X.] vorzunehmenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die [X.] widerspricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 [X.], wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999-[X.] 1999) zum 1. Januar 1999 (vgl. etwa [X.] 14. Februar 1989 - 3 [X.] 313/87 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 61, 102; 11. August 1981 - 3 [X.] 395/80 - zu III 3 der Gründe, [X.]E 36, 39). Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unmaßgeblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen.

2. Die [X.] schuldet dem Kläger daher für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2011 rückständige Betriebsrente iHv. 3.752,00 [X.] brutto. Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stehen dem Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 19. März 2014 zu. Für die davorliegende [X.] fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

a) Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des [X.] tritt nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu gewährenden Leistungen (vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 9; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 49, [X.]E 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 32, [X.]E 138, 213). Entgegen der Ansicht des [X.] bietet § 315 Abs. 3 BGB keine rechtliche Grundlage dafür, ermessensfehlerhaftes Verhalten des Arbeitgebers mit Hilfe der Zuerkennung von Zinsen bereits ab Fälligkeit der monatlichen Leistungen zu „sanktionieren“. Das Gericht hat bei einer unbilligen Leistungsbestimmung durch den [X.] nach § 315 Abs. 3 BGB vielmehr eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen (vgl. [X.] 3. Dezember 2002 - 9 [X.] 457/01 - zu [X.] 2 a [X.] (1) der Gründe, [X.]E 104, 55; [X.]/Würdinger 6. Aufl. § 315 BGB Rn. 51). Diese bezieht sich nur auf die vom [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu treffende [X.], nicht jedoch auf eine Verzinsung.

b) Ob [X.] nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen [X.] April 2006 - [X.]/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 24; vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 50, [X.]E 142, 116), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf [X.] frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 249/12

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 17. Juni 2011, Az: 7 Ca 86/11 B, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 315 Abs 3 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 291 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 249/12 (REWIS RS 2014, 7048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7048

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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