Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 464/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 5493

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum


Leitsatz

Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt. Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 - 6 [X.]/11 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2010 - 38 Ca 11541/10 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus monatlich weitere 99,15 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.364,65 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Juli 2009 bis August 2010 iHv. insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 3.173,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 [X.] jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 3.265,50 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im I-Konzern in [X.] mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde.

3

Mit Schreiben vom 3. August 2009 wies der Kläger die Anpassung als unzureichend zurück und verlangte eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % auf 3.364,65 Euro sowie die Nachzahlung des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages zur gezahlten Betriebsrente in Höhe von 99,15 Euro brutto. Die Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach.

4

Mit seiner am 14. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des [X.] für [X.] im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die sog. reallohnbezogene Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum [X.] abzustellen. Zudem habe die Beklagte unzulässigerweise die Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter ohne weitere Differenzierung berücksichtigt und keine Gruppenbildung vorgenommen. Die Herausnahme allein der sog. „Executives“ reiche nicht aus.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2010 über die bisher gezahlte Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.265,50 Euro brutto hinaus weitere 99,15 Euro brutto, insgesamt demnach eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 3.364,65 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2009 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.388,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Juli 2009 um 2,91 % ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Nettolohnentwicklung der aktiven Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 vorzunehmen. Sowohl für die Ermittlung des [X.] als auch für die Feststellung der reallohnbezogenen Obergrenze komme es grundsätzlich auf die Entwicklung in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen [X.] an.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche [X.]etriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen [X.] kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinausgehend zuerkannten Zinsen waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

9

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.

[X.]ei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu A 2 der Gründe, [X.] [X.] § 7 Nr. 96 = EzA [X.] § 7 Nr. 62; 10. Dezember 1971 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 24, 63).

[X.]. Die Klage ist insoweit begründet, als die [X.]eklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche [X.]etriebsrente zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen [X.] stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ist die Klage unbegründet.

I. Die [X.]eklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Juli 2009 eine um 99,15 Euro brutto höhere monatliche [X.]etriebsrente zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des [X.] besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum [X.] 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die [X.]eklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die [X.]elange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die [X.]elange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 [X.] gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.]. Dies gilt sowohl für den Anstieg des [X.] als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

2. Danach entspricht die Entscheidung der [X.], die [X.]etriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die [X.]eklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen. Ihre Entscheidung, die [X.]etriebsrente des [X.] nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in [X.] mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch - unabhängig von der Frage, ob die [X.]eklagte damit eine Vergleichsgruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gebildet hat - nicht billigem Ermessen, weil sie nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 2006 bis zum [X.] 1. Juli 2009 berücksichtigt hat, sondern lediglich die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2006 bis 2008. Der Kläger kann daher die Anpassung seiner [X.]etriebsrente an den seit Rentenbeginn bis zum [X.] eingetretenen Kaufkraftverlust in Höhe von 6,04 % verlangen.

a) Die [X.]eklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

bb) Allerdings hat die [X.]eklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die [X.]ündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der [X.]etriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine [X.]etriebsrente. Durch den gemeinsamen [X.] 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr sechs Monate.

b) Die Entscheidung der [X.], die [X.]etriebsrente des [X.] an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer im Konzern in [X.] mit Ausnahme der „Executives“ in den Jahren 2006 bis 2008 anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], da die [X.]eklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, die [X.]elange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt hat.

aa) Die [X.]elange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der [X.] ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser [X.]estimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 [X.] eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und [X.]ezeichnungen im [X.] und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der [X.]illigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die [X.]etriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die [X.]etriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu [X.] und 2 a der Gründe, [X.]E 115, 353).

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen [X.] ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die [X.]elange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.]. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z[X.] [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 610/07 - Rn. 23, [X.] [X.] § 16 Nr. 70; 21. August 2007 - 3 [X.] 330/06 - Rn. 15, EzA [X.] § 16 Nr. 51; 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 16, [X.]E 123, 319; 25. April 2006 - 3 [X.] 159/05 - Rn. 23, EzA [X.] § 16 Nr. 47; 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 115, 353; 21. August 2001 - 3 [X.] 589/00 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 98, 349). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision hat hiergegen keine neuen durchgreifenden Argumente vorgebracht.

(1) Zwar bestimmt § 16 Abs. 1 [X.] einen dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung. Das bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum auf die letzten [X.] vor dem jeweiligen [X.] beschränkt ist. Die [X.]estimmung legt lediglich den Prüfungstermin und nicht den Prüfungszeitraum fest. Dieser wird erst in § 16 Abs. 2 [X.] ausdrücklich erwähnt und gilt, da er nicht einer der beiden Alternativen ausschließlich zugeordnet ist, sowohl für den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen [X.] ermittelten Anpassungsbedarf als auch für die den Anpassungsbedarf begrenzende reallohnbezogene Obergrenze. [X.]eginn und Ende des [X.] ergeben sich aus dem Zweck des § 16 [X.], eine Auszehrung der [X.]etriebsrenten zu vermeiden. Die „[X.]elange des Versorgungsempfängers“ bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. [X.] 21. August 2001 - 3 [X.] 589/00 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 98, 349) und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten [X.]etriebsrente. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 12, [X.]E 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 [X.] 217/05 - Rn. 13 ff., [X.]E 116, 285). Da die Nettolohnentwicklung den Anpassungsbedarf begrenzt, gilt für die Nettolohnentwicklung derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich erhalten, sondern ihre Vergütungen dahinter zurückbleiben, müssen sich auch die [X.]etriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige [X.]en von [X.]edeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdienststeigerungen erreichen. Demgegenüber würde eine isolierte, auf jeweils [X.] begrenzte [X.]etrachtungsweise dazu führen, dass den [X.]etriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstehen (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 115, 353).

(2) Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 [X.]. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ([X.]T-Drucks. 13/8011 S. 73 ff.) „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe“ durch den mit dem [X.] 1999 eingeführten Absatz 2 des § 16 „der ständigen Rechtsprechung des [X.]“ und „dient der Rechtsklarheit“. Da es bereits vor Schaffung des § 16 Abs. 2 [X.] durch das [X.] 1999 der ständigen Rechtsprechung des [X.] entsprach, dass für die [X.]emessung der Teuerungsrate auf den [X.]raum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] abzustellen ist (vgl. z[X.] [X.] 28. April 1992 - 3 [X.] 142/91 - zu II der Gründe, [X.]E 70, 137; 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 1 der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch den [X.]egriff des [X.] im Sinne der ständigen Rechtsprechung des [X.] verwendet hat.

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebietet keine andere Auslegung. Diese [X.]estimmung bestätigt vielmehr, dass der Prüfungszeitraum für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] reicht.

Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber zur nachholenden Anpassung nicht verpflichtet, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Dabei liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang angepasst hat. Nur in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, die entstehende Lücke bei späteren [X.]en zu schließen und die Anpassung nachzuholen. Eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung wird von § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] daher nicht erfasst. Das ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist und nach § 16 Abs. 4 iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 [X.] bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen deshalb sowohl der zu dem früheren [X.] zu verzeichnende Anstieg des [X.] als auch die damaligen Reallohnerhöhungen bei den späteren [X.]en unberücksichtigt bleiben. Diese [X.]estimmung ergibt nur dann einen Sinn, wenn bei der Ermittlung des [X.] und der reallohnbezogenen Obergrenze nicht lediglich auf den Drei-Jahres-[X.]raum vor dem jeweiligen [X.] abgestellt wird, sondern auf den [X.]raum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.]. Andernfalls käme eine nachholende Anpassung ohnehin nicht in [X.]etracht.

(4) Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] folgt entgegen der Rechtsauffassung der [X.] nichts anderes. Nach dieser [X.]estimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um [X.] anzupassen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] unabhängige Anpassungsregelung geschaffen. Ziel dieser gesetzlichen [X.]estimmung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Die Vorteile für die Versorgungsempfänger liegen darin, dass die Anpassung der [X.]etriebsrente nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt und dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. [X.]T-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] kommt es daher weder auf einen zu ermittelnden Anpassungsbedarf noch auf die Entwicklung der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer an, so dass die [X.]estimmung keine Anhaltspunkte dafür liefern kann, welcher Prüfungszeitraum für die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] maßgeblich ist.

(5) Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht deshalb entbehrlich, weil geringere Anpassungen in der Vergangenheit, denen die Anwendung einer reallohnbezogenen Obergrenze zugrunde liegt, bei späteren Anpassungen an den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn ausgeglichen werden. Dies führt zwar zu einer „nachholenden“ Anpassung für die Zukunft, nicht jedoch zu einer „nachträglichen“ Anpassung bezogen auf frühere [X.]e. Damit würden, sofern bei der reallohnbezogenen Obergrenze auf einen dreijährigen Prüfungszeitraum abgestellt würde, den [X.]etriebsrentnern letztlich Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden, weil ihre Vergütungen in der Vergangenheit nicht nur in Höhe der Teuerungsrate, sondern in größerem Umfang angehoben wurden oder die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (vgl. [X.] 21. August 2001 - 3 [X.] 589/00 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 98, 349; 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 115, 353).

(6) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] lässt sich § 16 Abs. 2 [X.] nicht entnehmen, dass es „Sache des Arbeitgebers“ ist, „den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt“. Der Prüfungszeitraum steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 16, [X.]E 123, 319). Daran hält der Senat fest.

Zwar steht dem Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] ein weiter [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. [X.] 29. November 1988 - 3 [X.] 184/87 - zu 2 der Gründe, [X.]E 60, 228). So ist die zu berücksichtigende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar ist. [X.]ereits aus diesem Grund muss dem Arbeitgeber insoweit ein gewisser [X.]eurteilungsspielraum verbleiben (vgl. [X.] 29. November 1988 - 3 [X.] 184/87 - aaO). Zudem eröffnet § 16 Abs. 1 [X.] dem Arbeitgeber die Möglichkeit, neben den [X.]elangen der Versorgungsempfänger und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einzubeziehen. Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 50, [X.], 454). Mit § 16 Abs. 1 [X.] hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber allerdings weder einen [X.]eurteilungs- noch einen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Prüfungszeitraum für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze eingeräumt. Der Gesetzgeber geht vielmehr in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von einem bestimmten, einheitlichen Prüfungszeitraum für den Anstieg des [X.] und der Nettolöhne aus.

(7) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] kommt eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem [X.]egriff [X.] 14. Dezember 2006 - [X.] 4 [X.]/06 R - Rn. 14, [X.]-3250 § 14 Nr. 3; [X.] [X.], 177, 180; vgl. zum [X.]egriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ [X.]FH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, [X.]FHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der [X.]eteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. [X.]VerfG 19. Juli 2011 - 1 [X.]v[X.]16/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 [X.]vR 188/03 - zu C [X.] a der Gründe, [X.]VerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu [X.]VerfG 19. August 2011 - 1 [X.]vR 2473/10, 1 [X.]vR 2474/10 - Rn. 21, Anw[X.]l 2011, 867; 16. Dezember 2010 - 2 [X.]vL 16/09 - Rn. 32, NVwZ-RR 2011, 387; 14. Oktober 2008 - 1 [X.]vR 2310/06 - Rn. 57, [X.]VerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 [X.]vR 167/02 - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 112, 164) des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dahin, dass sich der Prüfungszeitraum für die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten [X.] vor dem aktuellen [X.] erstreckt oder sich gar auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem aktuellen [X.] beschränkt, nicht in [X.]etracht.

Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der [X.] in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dahingehend, dass sowohl für die Ermittlung des [X.] als auch der reallohnbezogenen Obergrenze die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] maßgeblich ist, die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter des Arbeitgebers und des Versorgungsempfängers selbst in praktischer Konkordanz zur Geltung gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die [X.]estimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist (zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesbestimmung vgl. [X.]VerfG 29. Februar 2012 - 1 [X.]vR 2378/10 - Rn. 45; 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - Rn. 82, [X.]VerfGE 116, 202; zur Subsidiarität von Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab gegenüber anderen Freiheitsrechten vgl. [X.]VerfG 23. November 2006 - 1 [X.]v[X.]09/06 - Rn. 38, [X.] [X.]G[X.] § 307 Nr. 22; 11. Juli 2006 - 1 [X.]vL 4/00 - Rn. 82, aaO). Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren [X.] zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen (vgl. etwa [X.]VerfG 8. Mai 2012 - 1 [X.]vR 1065/03, 1 [X.]vR 1082/03 - Rn. 41 mwN; [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 610/07 - Rn. 27, [X.] [X.] § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 [X.] 422/01 - zu [X.] [X.] c der Gründe, [X.]E 101, 186), auch angemessen abgewogen. Dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die [X.]estimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern den [X.]raum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen [X.] erfasst, ist deshalb von [X.] wegen nicht zu beanstanden.

(a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verfolgt den (legitimen) Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der [X.]etriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (vgl. [X.] 21. August 2010 - 3 [X.] 589/00 - Rn. 15, [X.]E 98, 349). Dies geschieht in der Regel durch den Ausgleich des [X.]. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine Regelung, die auf den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn abstellt und deshalb den Prüfungszeitraum als den [X.]raum vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen [X.] bestimmt, als Mittel offensichtlich geeignet. Sie ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Ein anderes, gleich wirksames, die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die [X.]egrenzung des [X.] durch die Nettoverdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer erfordert einen Gleichlauf der Prüfungszeiträume. Eine [X.]egrenzung des [X.] im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze auf die letzten [X.] oder vollen drei Kalenderjahre vor dem jeweiligen aktuellen [X.] wäre kein gleichermaßen wirksames Mittel. Eine isolierte, jeweils auf [X.] bezogene [X.]etrachtungsweise würde dazu führen, dass den [X.]etriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben, die den aktiven Mitarbeitern nicht mehr entstehen. Damit würden die [X.]elange der Versorgungsempfänger nicht hinreichend berücksichtigt.

(b) Dadurch, dass der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] maßgebliche Prüfungszeitraum auch für die [X.]estimmung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen [X.] reicht, wird der Arbeitgeber in seiner Unternehmerfreiheit und dem Interesse, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, nicht unangemessen eingeschränkt.

(aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass [X.] zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen (vgl. [X.]VerfG 8. Mai 2012 - 1 [X.]vR 1065/03, 1 [X.]vR 1082/03 - Rn. 41 mwN; [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 610/07 - Rn. 27, [X.] [X.] § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 [X.] 422/01 - zu [X.] [X.] c der Gründe, [X.]E 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben. Ab dem Eintritt des [X.] bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und etwaigen Einkünften aus einer privaten Vorsorge dient die [X.]etriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des [X.] erreicht hatte. Der [X.]etriebsrente kommt neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Eigenvorsorge ein fester Platz als „zweite Säule“ der Alterssicherung im staatlichen Sozialgefüge zu (vgl. [X.]VerfG 19. Oktober 1983 - 2 [X.]vR 298/81 - zu C [X.] [X.] der Gründe, [X.]VerfGE 65, 196). Dass die [X.]etriebsrentenin ihrem Wert erhalten werden, liegt demnach nicht nur im Interesse der Versorgungsempfänger, sondern auch im Allgemeinwohlinteresse.

(bb) Die [X.]eschränkung der Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers durch die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] getroffene [X.]estimmung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck.

Dies folgt bereits daraus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] den Arbeitgeber nicht zur Anpassung der [X.]etriebsrenten, sondern lediglich zur Anpassungsprüfung und Entscheidung verpflichtet und ihm im Rahmen dieser Prüfung die Möglichkeit einräumt, seine [X.]elange und Interessen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 iVm. § 30c Abs. 2 [X.] den Interessen des Arbeitgebers, seine Kostenbelastung möglichst gering zu halten, insoweit den Vorrang vor den Interessen des Versorgungsempfängers an einer Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingeräumt, als der Arbeitgeber zu einer nachholenden Anpassung nicht verpflichtet ist, soweit zu einem vorangegangenen Anpassungstermin die Anpassung wegen seiner wirtschaftlichen Lage zu Recht unterblieben ist. Hierzu stellt ihm das Gesetz mit § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] zudem ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den [X.]elangen des Arbeitgebers durch die reallohnbezogene Obergrenze in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Rechnung getragen.

(cc) Der Umstand, dass der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und die nach § 16 [X.] grundsätzlich erforderliche Vergleichsgruppenbildung mit Unwägbarkeiten verbunden sein kann, erfordert keine andere [X.]ewertung.

Soweit es um die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven [X.]eschäftigten zum [X.] geht, macht es keinen Unterschied, ob der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum aktuellen [X.] reicht oder sich lediglich auf die [X.] zwischen dem letzten und dem aktuellen [X.] beschränkt.

Die Ermittlung der Nettovergütungen der aktiven [X.]eschäftigten zum [X.]punkt des möglicherweise Jahre zurückliegenden individuellen Rentenbeginns kann aufgrund der dazu erforderlichen Erhebung und Sicherung entsprechender Daten - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und wegen der nach § 16 [X.] grundsätzlich erforderlichen Vergleichsgruppenbildung auch mit Unwägbarkeiten verbunden sein. Diese praktischen Schwierigkeiten mögen in Einzelfällen dem Arbeitgeber die Darlegung des Einwands der reallohnbezogenen Obergrenze zwar erschweren, sie machen ihm diese Darlegung aber nicht unzumutbar und gebieten deshalb keine andere [X.]ewertung.

Zum einen ist es der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sieht für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den [X.]esonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen keinesfalls untersagt. Sie liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Derartige Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in [X.] getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 [X.] hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien [X.] als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese [X.]estimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen [X.]ildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung „gilt als erfüllt“ nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere [X.]erechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere [X.]erechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine [X.]illigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für [X.] erachteten [X.]erechnungsmethode zwar möglich, bedarf aber einer tragfähigen [X.]egründung (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - zu [X.] [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 92, 358).

Zum anderen hat der Gesetzgeber selbst dem Arbeitgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.] - allerdings nur für Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 14 ff., [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60) - eine vom Kaufkraftverlust und der reallohnbezogenen Obergrenze unabhängige Möglichkeit zur Anpassung der Versorgungsleistungen eingeräumt.

Damit verbleiben lediglich praktische Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass ein Arbeitgeber, der die Anpassung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter [X.]erufung auf die reallohnbezogene Obergrenze limitieren will, bereits bei Rentenbeginn eine - je nach Größe und Struktur des Unternehmens - erhebliche Datenmenge erfassen und in der Folgezeit weiter bereithalten muss. Dies kann auch zu einem beachtlichen Verwaltungsaufwand führen. Diese praktischen Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], in erster Linie eine inflationsbedingte Auszehrung der [X.]etriebsrenten zu vermeiden und nur in zweiter Linie dem Arbeitgeber die Möglichkeit der [X.]egrenzung des [X.] zu ermöglichen, jedoch hinzunehmen.

c) Nach diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der [X.], die [X.]etriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 an die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer des Konzerns in [X.] mit Ausnahme der „Executives“ in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die [X.]eklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum [X.] am 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat. Die [X.]eklagte ist daher verpflichtet, die [X.]etriebsrente an den in diesem [X.]raum eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust beträgt in der [X.] vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum [X.] (1. Juli 2009) 6,04 %. Demnach war die Ausgangsrente des [X.] in Höhe von 3.173,00 Euro zum 1. Juli 2009 um 191,65 Euro auf 3.364,65 Euro zu erhöhen.

aa) Zur Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen [X.]undesamt veröffentlicht worden ist ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 und 29, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60). Dies ist der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht.

Für die Ermittlung des [X.] sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Wege ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ([X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 184/05 - Rn. 35 mwN; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen [X.] (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

II. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen stehen dem Kläger Zinsen auf die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten monatlichen [X.] nicht bereits seit dem 1. September 2010 zu, sondern erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 20. Juni 2012. Für die davor liegenden [X.]räume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (vgl. [X.]/[X.] 71. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des [X.] tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher [X.]estimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu gewährenden Leistungen ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 32, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

2. Es kann offenbleiben, ob [X.] nach § 291 [X.]G[X.] im Falle der [X.]estimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dagegen [X.]GH 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 23, [X.]GHZ 167, 139; 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Dem könnte entgegenstehen, dass [X.] keinen Schuldnerverzug voraussetzen, der Schuldner vielmehr durch § 291 [X.]G[X.] schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll; dieses Risiko kann sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr verwirklichen. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf [X.] frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 [X.]G[X.]) entstehen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 464/11

19.06.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. Dezember 2010, Az: 38 Ca 11541/10, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 GG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 464/11 (REWIS RS 2012, 5493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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