Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 460/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 7029

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraftverlustes - reallohnbezogene Obergrenze


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 - 5 [X.] 371/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009.

2

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2006 zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 2.187,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 [X.] jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 um 2,91 % auf 2.251,00 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 zugrunde.

3

Mit seiner der Beklagten am 7. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des [X.] für [X.] im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum [X.] abzustellen. Die Beklagte habe zudem keine ermessensfehlerfreie Vergleichsgruppenbildung vorgenommen.

4

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente von 2.319,09 Euro zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des [X.] um 2,91 % ab dem 1. Juli 2009 ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 vorzunehmen. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Konzernunternehmen abgestellt worden, in denen die für den Kläger maßgebliche Versorgungsordnung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum [X.] abstelle, entspreche eine unter dem vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpassung billigem Ermessen. Bei der Nettolohnentwicklung könne auch berücksichtigt werden, dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften auf Versorgungsleistungen erwerben und dadurch einen Vermögenszuwachs erhielten. Dieser Vermögenswert - das sog. bAV-Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuzurechnen. Dementsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschließlich des bAV-Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] und den letzten zwölf Monaten vor dem [X.] durchschnittlich um 2,41 % gestiegen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.319,09 Euro brutto.

8

I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.

9

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 141, 259). Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Juli 2009 um 6,04 % auf 2.319,09 Euro anzupassen.

2. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 23. August 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 31, [X.]E 139, 69; 28. Juni 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall.

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 anzupassen und ihm ab dem 1. Juli 2009 eine Betriebsrente iHv. 2.319,09 Euro brutto zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des [X.] besteht in dem vom Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum [X.] 1. Juli 2009 eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.

1. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 [X.] gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.]. Dies gilt sowohl für den Anstieg des [X.] als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

2. Danach entspricht die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum 1. Juli 2009 vornehmen, obwohl der Kläger bereits seit dem 1. Januar 2006 Versorgungsleistungen bezieht. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des [X.] nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch nicht billigem Ermessen. Die Beklagte kann sich - unabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen hat - auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden [X.] des [X.] bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum [X.] zugrunde gelegt.

a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Juli 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 2006 - der 1. Januar 2009.

bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2009 als Prüfungstermin.

(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 142, 116; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 [X.]).

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen [X.] 1. Juli 2009 verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate.

b) Die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, hat bei ihrer [X.] die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt.

aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der [X.] ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 [X.] eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im [X.] und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] für [X.] im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 142, 116).

bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen [X.] ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] (vgl. ausführlich dazu [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 ff. [X.], [X.]E 142, 116).

cc) Demnach entspricht die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 2006 bis zum 1. Juli 2009 zugrunde gelegt hat (vgl. bereits [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 116).

c) Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2009 um 2,91 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil die aus dem Bar- und dem Versorgungslohn - dem sog. bAV-Lohnäquivalent - zusammengesetzte Nettogesamtvergütung der von der [X.] in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] (1. Januar 2006) und vor dem [X.] (1. Juli 2009) durchschnittlich nur um 2,41 % gestiegen ist.

Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Beklagte zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer [X.] auch auf weitere Berechnungen zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu stützen; entscheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unterlaufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billigkeit entspricht (vgl. dazu [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 103/99 - zu 2 b der Gründe). Die [X.] der [X.] entspricht jedoch auch bei Zugrundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen, da auch hierbei die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Beklagte hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ein sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigt.

aa) Der die Belange des Versorgungsempfängers bestimmende Anpassungsbedarf wird durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt. Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des [X.] ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab ([X.] 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 6 a der Gründe; 10. September 2002 - 3 [X.] 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 103/99 - zu 2 d bb der Gründe). [X.], die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen und deren Wertentwicklung die Beklagte mit dem sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitseinkommen der aktiv Beschäftigten (vgl. bereits [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 952/12 - Rn. 9). Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revision auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits während seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von [X.] wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge einsparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie dieses zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen.

bb) Die Beklagte kann das sog. bAV-Lohnäquivalent auch nicht als sonstigen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 [X.] vorzunehmenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die [X.] widerspricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 [X.], wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999 [X.] 1999) zum 1. Januar 1999 (vgl. etwa [X.] 14. Februar 1989 - 3 [X.] 313/87 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 61, 102; 11. August 1981 - 3 [X.] 395/80 - zu III 3 der Gründe, [X.]E 36, 39). Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unmaßgeblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen.

3. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] an den in der [X.] vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum [X.] (1. Juli 2009) eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem [X.]raum beträgt 6,04 %. Eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden [X.] im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht. Zwar macht die Revision geltend, dass auf Grundlage der vorgetragenen Berechnungen auch ohne Berücksichtigung des [X.] die Nettoeinkommen der in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des [X.] (1. Januar 2006) und vor dem [X.] (1. Juli 2009) im Durchschnitt nur um 3,92 % gestiegen seien. Eine Begrenzung des [X.] auf 3,92 % würde die Belange des [X.] als Versorgungsempfänger allerdings nicht ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Demzufolge war die Ausgangsrente des [X.] iHv 2.187,00 Euro zum 1. Juli 2009 auf 2.319,09 Euro zu erhöhen.

a) Der Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] (1. Januar 2006) bis zum [X.] (1. Juli 2009) beläuft sich auf 6,04 %.

aa) Zur Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom [X.] veröffentlicht war ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 142, 116; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 und 29, [X.]E 138, 213). Dies ist der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005. Dieser wurde am 29. Februar 2008 veröffentlicht. Für die Ermittlung des [X.] sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen.

bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Januar 2006) bis zum aktuellen [X.] (1. Juli 2009) auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].

b) Der Anpassungsbedarf des [X.] wird nicht durch die von der [X.] ermittelte reallohnbezogene Obergrenze auf 3,92 % begrenzt. Die Beklagte hat bei der Ermittlung dieser reallohnbezogenen Obergrenze entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht auf die Realeinkommen der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat vor dem Rentenbeginn des [X.] und dem [X.], sondern auf die Einkommen in den jeweils zwölf Monaten vor diesen [X.]punkten abgestellt. Damit ist der gebotene Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze nicht gewahrt.

Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.]. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für [X.] für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen [X.] unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen (vgl. etwa [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 29; 27. März 2012 - 3 [X.] 218/10 - Rn. 21; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252). Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (ausführlich dazu [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 1 [X.] der Gründe, [X.]E 115, 353). Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erforderliche Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es, auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] 12. Februar 2013 - 3 [X.] 2341/12 - Rn. 5; 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 6 c aa der Gründe). Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden. Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum [X.]punkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und [X.] erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitnehmer vor Rentenbeginn und vor dem jeweiligen [X.] beeinflusst werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 460/12

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 10. August 2011, Az: 4 Ca 389 a/11, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 460/12 (REWIS RS 2014, 7029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7029

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Wird zitiert von

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