Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 C 12/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 3840

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Gegenstand

Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers; Beurteilungsspielraum; vorzeitige Dienstunfähigkeit; Wahrscheinlichkeitsgrad


Leitsatz

1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu.

2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbung.

2

Der 1965 geborene Kläger ist seit 2006 als angestellter Berufsschullehrer in [X.] tätig. Er ist an Multipler Sklerose erkrankt und hat einen Bandscheibenvorfall erlitten. Unter Berufung darauf lehnte die Beklagte seine Verbeamtung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Der Kläger sei zwar gegenwärtig beschwerde- und symptomfrei. Es bestehe aber eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde. Nach der Ablehnung ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden.

3

Auf die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Es hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung und auf Schadensersatz wegen der Ablehnung der Bewerbung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum für die gesundheitliche Eignung rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Eignung eines behinderten [X.] sei bereits dann anzunehmen, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit des Bewerbers mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse. Der allgemeine Prognosemaßstab sei hier wegen der Behinderung abgesenkt. Die amtsärztlichen Stellungnahmen reichten nach ihrem Inhalt nicht aus, um eine derartige Prognose treffen zu können. Daher müsse die Beklagte auf verbesserter medizinischer Tatsachengrundlage erneut über den Übernahmeantrag des [X.] entscheiden. Ein Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden. Der Beklagten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Bewerbung auf der Grundlage des allgemeinen Prognosemaßstabs abgelehnt habe. Die Behinderung des [X.] sei erst im Nachhinein anerkannt worden.

5

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des [X.], mit der er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 25. Januar 2011 und des [X.] vom 27. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat zu übernehmen, hilfsweise über den Antrag auf Übernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 1. März 2008, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat übernommen worden.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] hat mit der Maßgabe der Aufhebung des [X.]erufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht seine [X.]erufung gegen die Abweisung seines vorrangigen [X.]lagebegehrens, die [X.]eklagte zur Verbeamtung zu verpflichten, zurückgewiesen hat. Insoweit verstößt das [X.]erufungsurteil gegen [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Rechtsauffassung des [X.], die [X.]eurteilung der gesundheitlichen Eignung des [X.] sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 des [X.] vom 17. Juni 2008 - [X.]eamtStG - nicht vereinbar. Auch ist diese [X.]eurteilung anhand eines anderen als dem vom Oberverwaltungsgericht angewandten Prognosemaßstabs vorzunehmen. Erweist sich der [X.]läger als gesundheitlich geeignet, steht ihm ein Anspruch auf Verbeamtung zu, wenn er der fachlich am besten geeignete [X.]ewerber für eine freie Stelle als Studienrat ist. Hierfür muss der insoweit bestehende [X.]eurteilungsspielraum der für die [X.]ewerberauswahl zuständigen Stelle auf Null reduziert sein. In [X.]ezug auf die Schadensersatzklage hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen.

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 [X.]eamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist ([X.], [X.]eschluss vom 21. Februar 1995 - 1 [X.]vR 1397/93 - [X.]E 92, 140 <151>). [X.]ei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der [X.]ewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht ([X.], [X.] vom 10. Dezember 2008 - 2 [X.]vR 2571/07 - [X.][X.] 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen [X.]onstitution eines [X.]ewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der [X.]ewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

Zur [X.]eurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des [X.]ewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese [X.]eurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des [X.] [X.]eamtengesetzes vom 25. März 2009 - [X.] - ([X.]. [X.]) in der Fassung des [X.] ([X.]. [X.]) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen [X.]efunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.] 2 A 6.06 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der [X.]ewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.[X.]). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein [X.]ewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

Die [X.]eurteilung der Eignung eines [X.]ewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des [X.]ewerbers verlangt ([X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im [X.]punkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen [X.] kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

Die Prognose erfasst den [X.]raum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der [X.]eamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem [X.]punkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des [X.]s. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von [X.] und Ruhestandszeit der [X.]eamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche [X.] angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der [X.]eamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des [X.]eamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] 2 [X.] 76.10 - [X.]E 142, 59 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

Der Ausschluss des Zugangs zum [X.]eamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven [X.]erufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.] 3 [X.] 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen [X.]edeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden [X.] hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - [X.] 2 [X.] 87.59 - [X.] 232 § 31 [X.] Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - [X.] 2 [X.] 27.90 - [X.]E 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - [X.] 2 A 5.00 - [X.] 232 § 31 [X.] Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger [X.]ewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

Der bisherige Maßstab ist geeignet, [X.]ewerber schon deshalb von dem Zugang zum [X.]eamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der [X.]ewerber aktuell und auf absehbare [X.] nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen [X.]orrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, [X.] 2008, 17).

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen [X.]: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die [X.] - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden [X.] und der [X.]omplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines [X.] mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in [X.]ezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. [X.]ünftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. [X.]elastbare Studien zur korrelationsstatistischen [X.]eziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf [X.]rankheiten zurückzuführen ist, die man zum [X.]punkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können ([X.], [X.] bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, [X.]). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des [X.]ewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche [X.]edeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer [X.]rankheiten auszuwerten und in [X.]ezug zum gesundheitlichen Zustand des [X.]ewerbers zu setzen.

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und [X.]efundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des [X.]ewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 [X.]vR 2029/01 - [X.]E 109, 133 <165>).

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von [X.]eamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein [X.]eurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - [X.] 2 [X.] 87.59 - [X.] 232 § 31 [X.] Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - [X.] 2 A 5.00 - [X.] 232 § 31 [X.] Nr. 60 S. 2).

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein [X.]eurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen [X.]ontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die [X.]estimmung des [X.] einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche [X.]ontrolle wegen der hohen [X.]omplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 [X.]vR 857/07 - [X.]E 129, 1 <20 f.>; [X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.] 2 [X.] 33.08 - [X.]E 134, 108 = [X.] 240 § 58a [X.] Nr. 2 jeweils Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind in [X.]ezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von [X.]eamtenbewerbern nicht erfüllt:

Der Spielraum des Dienstherrn bei der [X.]estimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen [X.]ontrolldichte bei der [X.]eurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des [X.] in [X.]ezug zu den Anforderungen der [X.]eamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der [X.]ewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die [X.]eurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines [X.]eamten in den Ruhestand kein [X.]eurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - [X.] 2 [X.] 73.08 - [X.]E 133, 297 = [X.] 232 § 42 [X.] Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.)

Dagegen besteht für die vergleichende fachliche Eignung der [X.]ewerber ein [X.]eurteilungsspielraum des Dienstherrn, der vor allem die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfasst (Urteile vom 28. Oktober 2004 - [X.] 2 [X.] 23.03 - [X.]E 122, 147 <150 f.> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 4. November 2010 - [X.] 2 [X.] 16.09 - [X.]E 138, 102 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 45).

Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob der [X.]läger gesundheitlich geeignet ist, um verbeamtet zu werden. Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr vor allem zu beurteilen haben, ob sich aufgrund der Multiplen Sklerose in der individuellen Situation des [X.] Anhaltspunkte ergeben, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen.

Im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der [X.]läger einen Anspruch auf Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe als Studienrat, wenn er sich bei der [X.]ewerberauswahl für eine [X.]eamtenstelle als Studienrat aufgrund eines Leistungsvergleichs als der am besten geeignete [X.]ewerber erweist. Hierfür muss der [X.]eurteilungsspielraum des Dienstherrn zugunsten des [X.] auf Null reduziert sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Spielraum aufgrund des Erfahrungsvorsprungs, den der [X.]läger durch seine berufliche Praxis als Lehrer erworben hat, jedenfalls eingeschränkt ist. Auch insoweit wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Der Verbeamtung steht nicht entgegen, dass der [X.]läger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe überschritten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der [X.] Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 - [X.] - [X.]. [X.] 118; geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2010, [X.]. [X.] 218). Zwar darf eine Verbeamtung nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung über den Übernahme- oder Einstellungsanspruch vorliegen (Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] 2 [X.] 76.10 - [X.]E 142, 59 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 11).

Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 [X.] können aber Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang eines [X.]ewerbers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist angesichts der Tatsache, dass der [X.]läger seinen Antrag auf Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis noch vor Überschreitung der Altersgrenze gestellt hatte, das insoweit bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert, sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] jeweils Rn. 35).

3. Weitere Modifikationen der Eignungsanforderungen für [X.]ehinderte, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 [X.]), sind verfassungsrechtlich nicht geboten.

Von dem vorstehend dargelegten Maßstab abweichende Erleichterungen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von [X.]eamtenbewerbern sind im nationalen Recht nur für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Nach § 128 Abs. 1 [X.] sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die [X.]esetzung der [X.]eamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und [X.]eschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den [X.]eamten erreicht wird. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist von den [X.]eamtengesetzgebern in [X.] (vgl. § 9 Satz 2 [X.], § 5 Abs. 1 [X.]) und Ländern aufgegriffen und in den [X.] umgesetzt worden. Nach § 25 Nr. 13 [X.] wird die Landesregierung ermächtigt, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen durch Verordnung zu regeln. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der hierauf gestützten Laufbahnverordnung darf von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von [X.] verlangt werden. In Nr. 3.4 der durch [X.]eschluss der Landesregierung vom 9. November 2004 erlassenen Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am [X.]erufsleben im öffentlichen Dienst ([X.]. [X.]) wird dies dahin konkretisiert, dass die Eignung von schwerbehinderten Menschen im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind.

Während grundsätzlich bei der Einstellung von [X.]eamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit [X.] zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 [X.]vR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <296>; [X.], [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - [X.] 2 VR 1.13 - juris Rn. 22 und 28 ff.), gilt dies bei Schwerbehinderten daher nicht. Hier wird nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt, so dass der Schwerbehinderte nicht für alle Dienstposten geeignet sein muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem [X.]ewerber irgendeine amtsangemessene [X.]eschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen [X.]edürfnissen in Einklang steht (vgl. [X.], [X.] vom 10. Dezember 2008 - 2 [X.]vR 2571/07 - [X.][X.] 14, 492 <496 f.> = juris Rn. 12; [X.], Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.] 2 A 6.06 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 28; [X.], in: [X.], Stand August 2013, [X.] § 8 Rn. 82a; [X.], in: [X.]/Leppek, Das Laufbahnrecht der [X.]esbeamten, Stand August 2012, [X.] 2009 § 5 Rn. 8).

[X.]ann ein schwerbehinderter [X.]ewerber auch diese Anforderungen nicht erfüllen, scheidet eine Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis aus. Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer [X.]ehinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ([X.], [X.]eschluss vom 19. Januar 1999 - 1 [X.]vR 2161/94 - [X.]E 99, 341 <357>; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. März 2011 - [X.] 5 [X.] 16.10 - [X.]E 139, 135 Rn. 20 zu § 7 Abs. 1 AGG).

Die unterschiedliche [X.]ehandlung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] - sowie ggf. der ihnen nach § 2 Abs. 3 [X.] gleichgestellten behinderten Menschen - gegenüber anderen [X.]ehinderten in [X.]ezug auf die Einstellung in ein [X.]eamtenverhältnis ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.

Die [X.]esserstellung knüpft an das sachlich gerechtfertigte [X.]riterium der höheren Schutzbedürftigkeit dieser Personen an und stellt darauf ab, dass sie infolge ihrer [X.]ehinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht oder nur schwieriger erlangen können. Es ist daher folgerichtig, gerade diesem Personenkreis besondere Fürsorge im Verfahren der Einstellung in ein [X.]eamtenverhältnis zukommen zu lassen. Die Personengruppen der Schwerbehinderten einerseits und der weniger schwer behinderten Menschen andererseits weisen wesentliche Unterschiede in [X.]ezug auf den Regelungsgegenstand auf, sodass eine Gleichbehandlung aus Rechtsgründen nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sehen § 128 Abs. 1 [X.] sowie die verfahrensbezogene Vorschrift in § 82 Satz 2 [X.] eine [X.]evorzugung dieser Personengruppe im Einstellungsverfahren ausdrücklich vor.

Entsprechende [X.] für Menschen, die zwar [X.] zu erleiden haben, deren Schweregrad aber nicht zur Annahme einer Schwerbehinderung ausreicht und die schwerbehinderten Menschen auch nicht gleichgestellt sind, sind auch nicht geboten. Diesem Personenkreis fehlt es an der die Schutzbedürftigkeit begründenden eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 2 Abs. 3 [X.]). Eine Einbeziehung der weniger schwer behinderten Menschen in die [X.] hätte überdies eine Entwertung der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Erleichterungen zur Folge, weil sie die Erfolgschancen dieser [X.]ewerber im Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Ämter verschlechtern würde.

4. Die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und [X.] auf behinderte [X.]ewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist mit der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 - [X.] - ([X.] 303 S. 16) und dem diese Richtlinie umsetzenden [X.] vom 14. August 2006 - AGG - ([X.]) vereinbar.

Es kann offenbleiben, ob auch behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 [X.] gleichgestellt sind, vom [X.]egriff der [X.]ehinderung nach Art. 1 der [X.] erfasst werden. Wird dies bejaht, bewirkt die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und [X.] eine mittelbare Ungleichbehandlung dieser Gruppe (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]uchst. b und Art. 3 [X.]; § 7 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 2 AGG).

Zwar knüpft die Prognose der gesundheitlichen Eignung nicht unmittelbar an die [X.] an; vielmehr gelten die Anforderungen für behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen.

Dieser Personenkreis ist aber einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wegen einer negativen gesundheitlichen Eignungsprognose nicht verbeamtet zu werden. [X.]ehinderungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder Einschränkungen mit zunehmendem Alter zu erwarten sind. Dieses Risiko verwirklicht sich auch dann, wenn behinderten [X.]ewerbern zwar nicht der Zugang zum [X.]eruf, aber zu dessen Ausübung im [X.]eamtenverhältnis verwehrt wird. Die mittelbare Ungleichbehandlung besteht hier darin, dass sich die [X.]ehinderung auf die [X.]edingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. a der [X.] (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auswirkt.

Die mittelbare Ungleichbehandlung stellt aber keine unionsrechtswidrige Diskriminierung dar, weil sie durch ein angemessenes Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.]). Die Auslegung dieser Vorschrift durch den [X.] ([X.]) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 AGG verbindlich.

Angemessene Ziele im Sinne von Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b der [X.] können sich insbesondere aus den [X.]ereichen [X.]eschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche [X.]ildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in [X.]etracht ([X.], Urteil vom 13. September 2011 - [X.]. [X.]-447/09, [X.] u.a. - NJW 2011, 3209 Rn. 81). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines angemessenen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, [X.], demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.]. [X.]-159/10 und 160/10, [X.] und [X.] - NVwZ 2011, 1249 Rn. 61, 73 f. und 80 f.). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf [X.]eweismittel gestützt ist, deren [X.]eweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 83). Somit ist auch Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b der [X.] Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 19. Februar 2009 - [X.] 2 [X.] 18.07 - [X.]E 133, 143 = [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 6 jeweils Rn. 15 und vom 23. Februar 2012 - [X.] 2 [X.] 76.10 - [X.]E 142, 59 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 44).

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von [X.] und Ruhestand der [X.]eamten stellt ein angemessenes Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b der [X.] dar. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der [X.]eamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie oben dargelegt erdienen [X.]eamte die lebenslange Versorgung während der aktiven [X.]. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten [X.] wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]uchst. c der [X.] belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen [X.]eschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] jeweils Rn. 45).

Die Anwendung der allgemeinen Prognose für die gesundheitliche Eignung von [X.]eamtenbewerbern auf behinderte [X.]ewerber, die weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um eine angemessene, die lebenslange Versorgung rechtfertigende [X.] sicherzustellen.

Der zeitliche [X.]ezugspunkt der Prognoseentscheidung ist - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung - durch das Lebenszeit- und [X.] vorgegeben. Die hauptberufliche [X.]eschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende [X.] sind prägende Strukturmerkmale des [X.]erufsbeamtentums ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <263>). Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der [X.]eamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem [X.]erufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen [X.]räftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.

Das auf Lebenszeit angelegte [X.]eamtenverhältnis, das Schutz vor Entlassung, amtsangemessene [X.]esoldung und lebenslange Versorgung für den [X.]eamten und seine Hinterbliebenen gewährleistet, rechtfertigt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von [X.] und Ruhestandszeit des [X.]eamten (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] jeweils Rn. 16 sowie Rn. 45). Die Erhaltung einer unabhängigen [X.]eamtenschaft stellt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. [X.]. i der [X.] dar. Darüber hinaus ist die Sicherung einer angemessenen [X.] auch aus fiskalischen Erwägungen geboten (vgl. zur [X.]erücksichtigung der versicherungsmathematischen [X.]edeutung der Lebensarbeitszeit auch Art. 6 Abs. 2 der [X.]). Die [X.] der pensionierten [X.]eamten wird im Gegensatz zum umlagefinanzierten Rentenversicherungssystem in vollem Umfang aus dem Haushalt der [X.] finanziert. Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und [X.] hat deshalb bei [X.]eamten besonderes Gewicht.

Die Eignungsprognose mit dem dargestellten Inhalt ist auch eine verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der bestmöglichen [X.]esetzung öffentlicher Ämter.

Die Anforderung der gesundheitlichen Eignung ist erforderlich, weil andere Maßnahmen das Lebenszeitprinzip beeinträchtigen und daher nicht gleich wirksam im Hinblick auf das angestrebte Ziel sind.

Sie ist auch angemessen. [X.]ei den [X.]eamten typischerweise übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten geht es um die Aufgabenbereiche des [X.] aus Art. 33 Abs. 4 GG, deren Wahrnehmung - gerade im Interesse des gesetzesunterworfenen [X.]ürgers - die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des [X.] erfordern ([X.], [X.]eschluss vom 19. September 2007 a.a.[X.] S. 261). Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen [X.]ereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und [X.]ewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur [X.]erücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung [X.], Urteil vom 8. September 2011 - [X.]. [X.]-177/10 - Slg. 2011, [X.] Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte [X.]eamte über einen hinreichend langen [X.]raum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - [X.]. [X.]-229/08 - Slg. 2010, [X.] Rn. 43). Soweit - wie für die in Rede stehende [X.]erufsgruppe der Lehrer - auch eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter möglich ist, betrifft die Ungleichbehandlung überdies nicht die [X.]erufsausübung selbst, sondern nur deren rechtliche Ausgestaltung.

5. Dem [X.]läger steht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er durch die rechtswidrige Ablehnung seiner [X.]ewerbung erlitten hat. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Verschulden der [X.]eklagten.

Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 1 AGG, weil der hierfür erforderliche Verstoß gegen das Verbot der [X.]enachteiligung behinderter Menschen nicht vorliegt. Wie dargelegt ist die Anwendung des - herabgestuften - allgemeinen Prognosemaßstabs für die gesundheitliche Eignung auf diese [X.]ewerbergruppe nach Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. [X.]. i der [X.] (§ 3 Abs. 2 AGG) gerechtfertigt.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auch ein Verschulden der [X.]eklagten verneint (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Sie hatte im [X.]punkt der Ablehnung der [X.]ewerbung des [X.] keinen Anlass, eine [X.]ehinderung anzunehmen. Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte der [X.]läger einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. [X.]eschluss vom 7. April 2011 - [X.] 2 [X.] 79.10 - juris Rn. 5).

Das Verschuldenserfordernis ist auch mit den Vorgaben des Rechts der [X.] vereinbar. Art. 17 der [X.] schreibt keine bestimmten Sanktionen vor ([X.], Urteil vom 25. April 2013 - [X.]. [X.]-81/12 - juris Rn. 60). Festgelegt ist lediglich, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diesen Anforderungen genügt das nationale Recht, das in § 15 AGG ein abgestuftes Sanktionssystem etabliert (vgl. [X.]TDrucks 16/1780 S. 38).

Nach § 15 Abs. 2 AGG werden Entschädigungsansprüche verschuldensunabhängig gewährt. Damit ist sichergestellt, dass ein Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot auch im Falle fehlenden Verschuldens nicht sanktionslos bleibt. Die Sanktionsregelung des [X.]es ist daher nicht ineffektiv: sie greift auch dann, wenn ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 8. November 1990 - [X.]. [X.]-177/88 - Slg. 1990, [X.] Rn. 24 und vom 22. April 1997 - [X.]. [X.]-180/95 - Slg. 1997, [X.] Rn. 22 zur Richtlinie 76/207/[X.]). Das Haftungsmodell des § 15 AGG differenziert aber. Während der Arbeitgeber sich im Falle eines Verstoßes gegen das [X.]enachteiligungsverbot einer Entschädigungszahlung nicht entziehen kann, wird die Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens - der erheblich höhere [X.]eträge umfassen kann - an das hierfür im [X.] Schadensrecht generell erforderliche Vertretenmüssen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]) gebunden. Diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 [X.]). Es wiegt ungleich schwerer und bedarf abschreckenderer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot zu vertreten hat oder sogar absichtlich begeht. Musste er dagegen bei seiner Entscheidung nicht vom Vorliegen einer [X.]ehinderung ausgehen, kann die [X.]eschränkung einer Haftung auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht als unverhältnismäßig bewertet werden.

Schließlich hat der [X.]läger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Fristenregelung [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]. [X.]-246/09, [X.]ulicke - Slg. 2010, [X.]; [X.]AG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 [X.] - NJW 2013, 555; [X.], Urteil vom 3. März 2011 - [X.] 5 [X.] 16.10 - [X.]E 139, 135 Rn. 32 und [X.]eschluss vom 16. April 2013 - [X.] 2 [X.] 145.11 - juris Rn. 10). Die [X.]eklagte hatte die [X.]ewerbung mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 unter Hinweis auf die gesundheitliche Verfassung des [X.] abgelehnt. Der Schriftsatz vom 21. November 2007, in dem der [X.]läger Schadensersatz verlangte, ging offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist ein.

Dem [X.]läger steht auch kein Schadensersatz wegen Verletzung des [X.]ewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zu.

Dieser Anspruch steht auch einem [X.]ewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind. Ein [X.]ewerber kann deshalb Ersatz des ihm durch Nichteinstellung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden [X.]ewerbungsverfahrensanspruch des [X.]ewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die [X.]ewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichteinstellung des [X.]ewerbers kausal war und wenn der [X.]ewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010 - [X.] 2 [X.] 22.09 - [X.]E 136, 140 = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 16).

Auch insoweit fehlt es an einem Verschulden der [X.]eklagten. Neben der Unkenntnis von der [X.]ehinderung des [X.], die ihr nicht vorgeworfen werden kann, entsprach der angewandte Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum (Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.[X.] jeweils Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 - [X.] 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 40).

Meta

2 C 12/11

25.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 25. Januar 2011, Az: 5 LC 190/09, Urteil

Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 Buchst a EGRL 78/2000, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 17 S 1 EGRL 78/2000, Art 17 S 2 EGRL 78/2000, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 2 Abs 1 Nr 1 AGG, § 2 Abs 3 SGB 9, § 128 Abs 1 SGB 9, § 9 Abs 2 BG ND 2009, § 25 Nr 13 BG ND 2009, § 45 Abs 1 S 1 BG ND 2009, § 14 Abs 1 S 1 LbV ND, § 16 Abs 2 LbV ND, § 16 Abs 5 LbV ND

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 C 12/11 (REWIS RS 2013, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3840

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