Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2020, Az. B 10 EG 5/20 B

10. Senat | REWIS RS 2020, 2359

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Elterngeldrecht - Möglichkeit des Vertrauensschutzes durch vorläufige Elterngeldbewilligung - Frage der Bindung der Elterngeldbehörde bei Erlass des endgültigen Elterngeldbescheids - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Divergenz - Darlegungsanforderungen - fehlende Angaben zum Inhalt der vorläufigen Elterngeldbescheide


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine endgültige Elterngeldfestsetzung und die damit verbundene Rückforderung bereits gezahlten Elterngelds.

2

Wie vor ihm der Beklagte und das [X.] hat das L[X.] einen höheren Anspruch der Klägerin auf Elterngeld verneint. Die endgültige habe die zuvor erfolgte vorläufige Elterngeldfestsetzung auf sonstige Weise erledigt und deren Bindungswirkung beseitigt. Das Vertrauen der Klägerin auf die vorläufige höhere Festsetzung sei nicht geschützt (Urteil vom 28.2.2020).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. [X.] kann, ob die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 [X.]G unzulässig ist oder der Klägerin insoweit nach § 67 [X.]G Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Denn die Beschwerdebegründung verfehlt in jedem Fall die gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darlegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

5

Die prozessordnungsgemäße Darlegung scheitert schon daran, dass die Klägerin den streiterheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Mindestumfang mitgeteilt hat. Sowohl der [X.] der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Divergenz verlangen die ausreichende Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts sowie des [X.]. Nur auf dieser Grundlage kann das Beschwerdegericht die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen (B[X.] Beschluss vom [X.] R 3/20 B - mwN).

6

Entsprechende Darlegungen lässt die Beschwerde vermissen. Die Verfahrens- und Prozessgeschichte gibt sie nur bruchstückhaft wieder. Vor allem hat die Klägerin die maßgeblichen vorläufigen Elterngeldbescheide, auf welche sie rechtlich geschütztes Vertrauen gründen will, ihrer Beschwerde weder beigefügt noch darin vollständig wiedergegeben, sondern erkennbar lediglich ausschnittsweise zitiert und interpretiert. Der Senat ist daher außerstande, allein aufgrund der Beschwerdebegründung darüber zu befinden, ob sich in einem Revisionsverfahren die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem möglichen Vertrauensschutz für die vorläufige Elterngeldfestsetzung nach § 8 Abs 3 [X.] (idF vom [X.]) entscheidungserheblich stellen würden.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

8

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.]G).

9

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 5/20 B

05.11.2020

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Kassel, 16. Juni 2016, Az: S 11 EG 12/15, Urteil

§ 8 Abs 3 BEEG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2020, Az. B 10 EG 5/20 B (REWIS RS 2020, 2359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2359

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