Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2013, Az. B 10 EG 6/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 5003

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - auslaufendes Recht - Elterngeld - Einkommensermittlung - geldwerte Vorteile des Arbeitgebers - fortwirkende allgemeine Bedeutung - Divergenz - abstrakter Rechtssatz - schlüssige Darlegung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat ihrer am 5.12.2008 geborenen Tochter verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] ([X.]) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) sowie einer Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Berücksichtigung vom Arbeitgeber gewährter geldwerter Vorteile (Dienstwagen und Arbeitgeberdarlehen) die damit untrennbar verbundenen Ausgaben absetzbar sind, eine Rechtsfrage aufgeworfen, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie neben der Darstellung der materiell-rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom [X.] bisher noch nicht entschieden ist (vgl [X.] § 160 [X.] 51; [X.] § 160a [X.]3, 65) und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des [X.] finden lassen (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.] und § 160 [X.] 8). Daran mangelt es. Die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Auslegung des § 2 Abs 3 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) in Fällen mit negativem Einkommen oder [X.] Revisionsverfahren ([X.] EG 2/12 R und [X.] EG 18/12 R) beim [X.] anhängig seien.

5

Darüber hinaus fehlen auch hinreichende Ausführungen der Klägerin zur Breitenwirkung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage. Insbesondere ist die Klägerin nicht darauf eingegangen, dass der Gesetzgeber mit "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" vom 10.9.2012 ([X.], 1878) § 2 [X.] in der vom [X.] herangezogenen Fassung vom 5.12.2006 ([X.] 2748) grundlegend geändert hat. Damit handelt es sich bei der hier maßgebenden Fassung um sogenanntes "auslaufendes Recht". In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl [X.] § 160a [X.]9).

6

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer [X.] auf verschiedene Urteile des [X.] eingeht, hat sie eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht dargetan. Sie trägt zunächst vor, dass [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit dann erzielt werde, wenn es zufließe." Diese Ausführungen des [X.] ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wonach Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem modifizierten Zuflussprinzip zu berücksichtigen sei. Den von ihr behaupteten Rechtssatz hat die Klägerin nicht nachvollziehbar aus dem Berufungsurteil hergeleitet. Vielmehr legt sie dar, das [X.] nehme an, dass die geldwerten Vorteile in Form eines Arbeitgeberdarlehens und eines Dienstwagens nicht für zuvor erbrachte Arbeitsleistungen gewährt worden seien. Danach hat das [X.] gerade nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern darauf abgestellt, wann die Vorteile erarbeitet worden sind.

7

Entsprechend verhält es sich, soweit die Klägerin behauptet, das [X.] habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, bei den Vorteilen in Form eines Arbeitgeberdarlehens und eines Dienstwagens kämen - außer Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - keine weiteren Abzüge infrage. Auch zu diesem Punkt fehlt es an schlüssigen Darlegungen, inwiefern in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ein entsprechender abstrakter Rechtssatz des [X.] enthalten sein soll. Es reicht dabei nicht aus, wenn das Gericht eine höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich übersehen hat (vgl dazu [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 34 S 73f).

8

Im Grunde macht die Klägerin nur geltend, das [X.] habe die Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Dies stellt jedoch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG dar (vgl [X.] § 160a [X.] 67; [X.] § 160a [X.]4, 21, 29; [X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6).

9

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 6/13 B

17.06.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Stuttgart, 24. April 2012, Az: S 17 EG 196/10, Urteil

§ 2 Abs 3 BEEG vom 05.12.2006, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2013, Az. B 10 EG 6/13 B (REWIS RS 2013, 5003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5003

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